Expose-Muster für Doktorarbeiten

Freundliche Benutzer dieser Seiten haben mir ihre Exposes überlassen, um sie hier im Sinne eines Musters bereitzustellen. Im Namen aller Nutzer sage ich vielen Dank dafür!

Muster meines Exposés für eine juristische Dissertation

Das nachstehende Muster habe ich so zur Einreichung bei meinem Doktorvater und für die erfolgreiche Bewerbung um ein Graduiertenstipendium verwendet. Für die Bereitstellung hier habe ich es auf den Charakter eines Musters gekürzt.
Einige Daten sind beim Scannen verlorengegangen, bitte entschuldigen Sie, dass ich mir nicht mehr die Mühe gemacht habe, sie alle nachzutragen - für ein Muster sollte es reichen!
Ich hatte im eigentlichen Exposé insgesamt 60 Fußnoten mit Fundstellen von Autoren, die sich bereits mit den entsprechenden Fragen befaßt hatten. Die Fußnoten wurden für dieses Muster nur exemplarisch wiedergegeben. Die graphische Gestaltung insbesondere der Gliederung war natürlich klassisch und nicht so primitiv wie unten dargestellt.

Wenn Sie sehen möchten, was aus der Diss insgesamt geworden ist: Die fertige und veröffentlichte Arbeit steht im Internet unter www.veelken.com, Abstracts und Text der Dissertation. Für wahre Fans versende ich auch eine Papierversion auf Anfrage.

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

Teil 2: Exposé
"Das Verbot von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften"

1. Einleitung und Gang der Untersuchung

Das Verbot einer Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft erschien den Vätern des Grundgesetzes ersichtlich nicht als naheliegend, was sich auch darin zeigt, dass eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung dieser Maßnahme fehlt, während sie für andere Vereinigungen in Art. 9 Abs. 2 GG und für Parteien in Art. 21 Abs. 2 GG eigens vorgesehen ist. Auf einfachgesetzlicher Ebene sind die Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des für die Auflösung von Vereinen an sich einschlägigen Vereinsgesetzes in § 2 Abs. 2 Nr. 3 explizit ausgenommen. Eine andere spezielle Ermächtigungsgrundlage existiert nicht.

Dennoch kommt in der politischen Diskussion immer wieder der Ruf nach einem Verbot bestimmter "sog. Sekten oder Psychogruppen" (1) auf Neuerdings entzündet sich die Diskussion insbesondere an der Scientology Church.

Mit der nachstehenden Untersuchung soll geklärt werden, ob eine solche Maßnahme verfassungsrechtlich zulässig sein kann, und auf welche gesetzliche Grundlage sie gestützt werden könnte.

Für die Zulässigkeit eines Verbots sprach sich das BVerwG im Jahre 1961 in der Entscheidung zur Ludendorff-Bewegung aus (2). Dogmatische Unklarheiten in der Entscheidung des BVerwG sind zwar schon früh kritisiert worden, dennoch wird diese Entscheidung regelmäßig als Begründung für die Zulässigkeit eines Verbotes herangezogen.

Anlaß für die neueren Forderungen nach einem Einschreiten gegen bestimmte sog. Sekten und Psychogruppen gibt neuerdings die Befürchtung einer möglichen Verfassungsfeindlichkeit vor allem der Scientology Church. Die als bedrohlich empfundene Expansion der Organisation wird dabei als Indiz für ein angeblich unzulässiges Machtstreben bewertet.

Zielgerichtete Maßnahmen gegen sog. Sekten und Psychogruppen unterliegen jedoch erschwerten Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, wenn sie in den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Weltanschauungs- und Religionsfreiheit eingreifen. Auch die staatskirchenrechtlichen Prinzipien der über Art. 140 GG inkorporierten Vorschriften der WRV müssen dann berücksichtigt werden.

II. Grundgesetzlicher Schutz von Weltanschauung und Religion

Bei behördlichen Maßnahmen gegen sog. Sekten und Psychogruppen kommt eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs- und Religionsfreiheit unter verschiedenen Aspekten in Betracht. Berührt sein könnte einmal die weltanschauliche bzw. religiöse Vereinigungsfreiheit und zum anderen die Religionsausübungsfreiheit. Zudem könnte auch der Schutzbereich der eigentlichen Glaubensfreiheit im Sinne eines Habens von weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen durch ein staatliches Verbot tangiert werden. Die Herleitung dieser Freiheiten sowie die Terminologie wird nicht einheitlich beurteilt.

Für alle diese Gewährleistungen wird zwischen der individuellen und der kollektiven Komponente zu differenzieren sein, um auf diese Weise schließlich zu exakten Schrankenbestimmungen gelangen zu können. Der Verfasser vermutet in der bislang meist unterbliebenen Differenzierung zwischen den einzelnen Gewährleistungsbereichen eine Ursache für die dogmatischen Schwierigkeiten bei der Betrachtung von Maßnahmen gegen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften. Grundsätzlich kommt es aber zunächst darauf an, ob es sich bei der jeweiligen Vereinigung überhaupt um eine Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft handelt, die sich auf die genannten Sonderregelungen berufen kann.

Erst für die Frage der maßgeblichen Eingriffsschranken kommt es auf die genaue dogmatische Herleitung an. Im Folgenden soll deshalb zunächst geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft vorliegt.

1.) Definition der Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft

Die Definition von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften hat nach allen Ansichten für die in Frage kommenden Vorschriften der Art. 4 GG und Art. 140 GG einheitlich zu erfolgen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft ist jedenfalls ein Zusammenschluß von Menschen, die sich die allseitige Erfüllung der durch das Bekenntnis zu einer sinngebenden außermenschlichen Kraft gestellten Aufgaben zum (…)

(…)

Fußnoten:

  1. So die Bezeichnung in der gleichnamigen Enquête-Kommission des Bundestages.
  2. BVerwGE 37, 344 ff.
  3. Etwa von Würtenberger, ZevKR (18) 1973, 67, 68.
  4. Herzog in Maunz/Dürig/Herzog Art. 140 Rn. 7; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck Art. 4 Rn. 89; Wache in
  5. (…)

Teil 3: Zeitlicher Arbeitsplan

Stand am 15.08.1997

10.06. - 17.08.1997Bereits erfolgt sind die Vorarbeiten an der Dissertation mit dem Ziel der Erstellung eines Exposés das die Darstellung der Bearbeitungsfähigkeit und Bearbeitungswürdigkeit des Themas zum Gegenstand hat. In der angegebenen Zeit erfolgten dazu umfangreiche Literaturrecherchen. Die Ergebnisse dieser Recherchen wurden thematisch zugeordnet, die vollständige Auswertung wird nach dem untenstehenden Zeitplan innerhalb der nächsten Monate erfolgen.
18.08. - 05.10.1997Gliederungspunkt II..2.):
Ausarbeitung des Themenbereichs "Grundrechtliche Gewährleistungen"
Eine differenzierte Betrachtung der unterschiedliche grundrechtlichen Gewährleistungsbereiche soll exakte Zuordnungen erbringen, um bei der anschließenden Prüfung der Grundrechtsschranken zu dogmatisch überzeugenden Ergebnissen zu gelangen.
06.10. -23.11.1997Gliederungspunkt IV.:
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Eingriffe in die weltanschaulichen und religiösen Freiheitsrechte und die allgemeine Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 1 GG
24.11. - 14.12.1997Gliederungspunkt II.1 .):
Definition von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaft Zu diesem Themenbereich, der an sich der Grundrechtsprüfung vorzugehen hätte, sind im Rahmen der Vorbereitung der Dissertation bereits Prüfungen erfolgt, deren Ergebnisse sich auch im erstellten Exposé wiederfinden. Innerhalb der veranschlagten drei Wochen soll vor allem untersucht werden, inwieweit das Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaften bei der staatlichen Definition zu berücksichtigen ist.
15.12. - 11.01.1997Gliederungspunkt V.:
Ermächtigungsgrundlage de lege lata
12.01. - 15.02.1998Gliederungspunkt VI.:
Ermächtigungsgrundlage de lege ferenda
16.02. - 29.03.1998Gliederungspunkt III.:
Rechtlich relevante Verhaltensweisen und ihre anderweitige rechtliche Beherrschbarkeit. Dieser Arbeitsabschnitt wird an das Ende des Arbeitsplanes gestellt, um Zwischenergebnisse der laufenden Beobachtungen durch die Ämter für Verfassungsschutz und der Enquete-Kommission "Sog. Sekten und Psychogruppen" des Bundestages möglichst weitgehend berücksichtigen zu können.
30.03. - 10.05.1998Inhaltliche Überarbeitung
11.05. - 21.06.1998Fertigstellung des Manuskripts


Weiterer tatsächlicher Verlauf (war nicht Gegenstand des Arbeitsplanes, nur der Vollständigkeit halber!)
03.11.1998Tatsächliche Fertigstellung des Manuskripts (erstmalige Einreichung beim Doktorvater)
27.03.1999Rigorosum (Mündliche Prüfung)
08.07.1999Einreichung der Belegexemplare

Die Kosten für die Dissertation beliefen sich letztlich auf knapp 11.000 EUR (davon ca. 9.500 EUR für 15 Mon. Lebenshaltungskosten und ca. 940 EUR für den Druck von 150 Exemplaren á 242 Seiten im Selbstverlag, der Rest entfiel v. a. auf Kopierkosten und Büromaterialien - Reisen oder Auslandsaufenthalte waren nicht erforderlich).

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