Die verschiedenen Rechtsverhältnisse während der Anfertigung einer Doktorarbeit werden von den Beteiligten nicht immer klar getrennt. Schon die traditionelle Bezeichnung des betreuenden Hochschullehrers als »Doktorvater« zeigt aber, dass es sich um enge Bindungen handelt - und wie bei einem richtigen Familienkrach werden auch Meinungsverschiedenheiten mit dem Doktorvater mitunter mit großer Leidenschaft ausgefochten. Deshalb lohnt es sich, sich einmal die Verhältnisse klar zu machen. Wer das rechtlich noch vertiefter tun möchte oder gar muß, kann dies mit dem unten angeführten Artikel von Sieweke tun. Die Zeitschrift JuS dürfte in jeder Universitätsbibliothek greifbar sein.
Weil die Hochschulgesetze und Promotionsordnungen und Hochschulgesetze von Ort zu Ort unterschiedlich sind, kann der Artikel keine Allgemeingültigkeit beanspruchen. Auf seiner Basis können Sie aber in Erfahrung bringen, auf welche Formulierungen Sie in Ihrer Promotionsordnung achten sollten.
Zu Beginn einer Promotion steht für viele Kandidaten die Suche nach einem geeigneten Betreuer (»Doktorvater«) im Vordergrund. An ihn binden sie sich für ihre Dissertation - und er wird ihnen schon weiter raten. Dieses Verhältnis ist in der obenstehenden Grafik als Betreuungsverhältnis bezeichnet. Im Betreuungsverhältnis soll der Kandidat während der Anfertigung der Dissertation durch den Betreuer beraten und unterstützt werden. Rechtliche Regelungen darüber finden sich eher spärlich.
Rechtlich betrachtet ist allerdings das Promotionsverhältnis deutlich wichtiger, also das Verhältnis des Kandidaten zu der Fakultät einer Hochschule, die ihm später die Prüfung abnehmen und schließlich den Doktorgrad verleihen soll. In diesem Verhältnis muß der Kandidat zunächst seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren stellen, später dann (mit der informell sogenannten »Einreichung« der Diss auch den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Fakultät bzw. ihre Organe (Promotionsausschuss u.ä.) organisieren dann die eigentliche Prüfung. Diese umfasst die Begutachtung der eingereichten Arbeit sowie die mündliche Prüfung.
Im Streitfall - oder dann, wenn der Doktorvater die Universität wechselt, ist es gut zu wissen, dass eine Betreuung in den vielen Promotionsordnungen keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung bzw. den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens ist. Das bedeutet: Wenn es im späteren Verlauf zu einem Zerwürfnis mit dem Betreuer kommt, gibt es in solchen Fällen zumindest rechtlich die Möglichkeit, die Arbeit bei der zuständigen Stelle einzureichen und das Verfahren durchlaufen zu lassen. Inwieweit das dann auch praktisch funktioniert, steht auf einem anderen Blatt: Gerade wenn der ehemalige Betreuer als Gutachter oder Mitglied der Prüfungskommission tätig wird, kann es natürlich für den Kandidaten sehr schwierig werden.
Gänzlich unabhängig davon ist regelmäßig ein etwaiges sonstiges Arbeitsverhältnis des Doktoranden. Wie er sich finanziert ist zunächst einmal seine Sache, auch dann, wenn dies z. B. über eine Tätigkeit am Lehrstuhl des Betreuers erfolgt.
Soweit die Theorie.
In der Praxis wird es für Doktoranden leider besonders schwierig, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeitsverhältnis von denen aus Betreuungs- und Promotionsverhältnis herauszuhalten, weil eben auf beiden Seiten zumindest teilweise dieselben Personen stehen.
Eine weitere rechtliche Klippe zeigt sich dann, wenn die Dissertation auf Forschungsergebnisse aufsetzen soll, die der Doktorand im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Mitteln des Arbeitgebers erzielt. Wenn es darum geht, solche Ergebnisse, z. B. bei einem Wechsel des Betreuers »mitzunehmen«, können sich schwierige rechtliche Fragen stellen, die hier leider nicht abschließend geklärt werden können.
Gefunden bei http://doktorandenforum.de, einem Angebot von Dr. Sebastian Veelken.