Im Ausland promovieren

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Aufgrund der regen Nachfrage im Forum sollen hier ein paar Aspekte zum Thema »Promotion im Ausland« zusammengestellt werden.

Die Organisation des Promotionsstudiums, der Finanzierung und des Auslandsaufenthaltes für die Dissertation würde in ihrer Vielfalt den Rahmen dieser Seiten sprengen. Bevor man eine Promotion im Ausland beginnt, fragen sich viele, was ihnen das für die Zukunft bringen kann. Dazu gehört für viele Interessenten die Frage, ob und wie sie ihren im Ausland erworbenen Doktorgrad anschließend in Deutschland führen dürfen.

Auf dieser Seite finden Sie dazu:

Linksammlung zum Promotionsstudium im Ausland

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Darf ich den Doktorgrad dann in Deutschland führen?

Die Frage ob und wie man einen im Ausland erworbenen Doktorgrad in Deutschland führen darf, ist gesetzlich geregelt und zwar – für jedes Bundesland einzeln – zumeist in den Hochschulgesetzen der Länder bzw. auf ihrer Grundlage in speziellen Rechtsverordnungen.

Allerdings haben sich die Länder in der Kultusministerkonferenz zusammengeschlossen und ein gemeinsames Informationssystem zur Frage der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse aufgebaut. Dieses System ist m. E. die wichtigste Quelle, insbesondere für das außereuropäische Ausland.

Nordrhein–Westfalen

Schleswig–Holstein

Führung als Dr., mit oder ohne Herkunftsbezeichnung?

Speziell den Doktorgrad möchten viele Absolventen später möglichst auch so führen, dass er als solcher erkannt wird. Wenn man in Deutschland »kandidat medicinskich nauk« auf seine Visitenkarte druckt, wird einem womöglich nicht ganz so viel Respekt entgegengebracht wie dem »Dr. (Univ. Moskau)« oder eben dem »Dr. med.«.
Auch diese Frage ist in den beschriebenen Verordnungen geregelt. Dort wird strikt unterschieden, ob ein »fremder« Doktorgrad

, geführt werden darf. In Nordrhein-Westfalen findet man das z. B. in der Verordnung über die Führung akademischer Grade, andere Bundesländer haben ähnliche Vorschriften..<(p>

Der Mediziner aus dem Beispielsatz wird dann sicherlich froh sein, dass er aus seinem »kandidat medicinskich nauk« noch einen »Dr. (Univ. Moskau)« machen darf. Mit dem Umstand, dass er die aus Publikumssicht vollwertige Bezeichnung »Dr. med.« nicht führen darf, wird er sich dann abfinden müssen.

Was ihm bleibt ist ja immer noch die Hoffnung darauf, dass seine Umgebung es irgendwann leid wird und nicht mehr »Herr Doktor Universität XY« sagt, sondern richtig falsch Herr Doktor.
Der Verfasser, der sich natürlich nicht als Dr. Verfasser gemeldet hatte, erinnert sich lebhaft an das über mehrere Runden durchgezogene Wortgefecht mit der eifrigen Sekretärin von Frau Rechtsanwältin PhDr. Müller:
Als er nach »Frau Rechtsanwältin Müller« fragte, wurde ihm sogleich mitgeteilt, dass »Frau Doktor Müller« gerade in einer Besprechung sei. Die Bitte, ob Frau Müller ihn bitte zurückrufen könne, wurde dann eher widerwillig aufgenommen: Sie werde es Frau Doktor Müller ausrichten. Die Fortsetzung folgte beim Durchstellen des gewünschten Rückrufs…

Bescheinigung über die Führbarkeit ausländischer Grade

Irgendwie ist es vielleich auch anstrengend, immer und überall nachweisen zu müssen, dass der eigene Abschluss wirklich vollwertig ist und so geführt werden darf, wie man es behauptet. Deshalb kann man sich in Nordrhein-Westfalen mit entsprechenden Nachweisen und beglaubigten Übersetzungen eine Bescheinigung über die Führbarkeit ausländischer Grade ausstellen lassen. 100 Euro kostet das derzeit, erspart einem aber vielleicht die eine oder andere Diskussion.
Diese Aufgabe wird in NRW im Wissenschaftsministerium wahrgenommen. Ob es für andere Bundesländer ähnliche Angebote gibt, bleibt Ihrer eigenen Recherche überlassen.

Dieser Teil der Seite befindet sich noch im Aufbau, er wird laufend ergänzt.
Letzte Prüfung der rechtlichen Quellen etc.: 25.04.2009

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© Sebastian Veelken · www.doktorandenforum.de · zuletzt geändert: 23.02.2010

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