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Stipendien stellen nach wie vor eine klassische Form der Finanzierung von Promotionsvorhaben dar. Sie werden in den unterschiedlichsten Formen und Umfängen gewährt - vom schlichten Büchergeld über die Finanzierung wisschenschaftlich-technischer Untersuchungen bis hin zum Vollstipendium, bei dem auch der Lebensunterhalt des Promovenden mit abgedeckt wird.
Bekanntlich gibt es auch bei der Promotionsförderung eine Vielzahl von Stipendiengebern mit den unterschiedlichsten Anforderungen und Zielsetzungen. Daher beschränkt sich diese Seite darauf, auf gute Linksammlungen anderer Institutionen zu verweisen.
Die größten Stipendiengeber, nämlich zum einen die parteinahen Stiftungen und zum anderen die Universitäten/Fakultäten selbst, orientieren sich bei ihrer Graduiertenförderung (Stichwort für die Suche!) an den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Aktuell (2014) beträgt die Förderung üblicherweise steuerfreie 1.050 EUR pro Monat, u.U. gibt es weitere persönliche Zuschüsse (z.B. 155 EUR für ein Kind).
Nebentätigkeiten sind in der Regel recht eng begrenzt, nach Zeitaufwand und/oder Höhe (z.B. max 3070 EUR netto/Jahr), so dass es im Wesentlichen bei diesem Betrag bleiben wird. Wenn man die Promotion gleich an sein Studium anhängt und den Lebensstandard nicht groß verändert, kommen viele Promovierende damit zurecht. Wer allerdings aus einer Berufstätigkeit mit entsprechendem Einkommen heraus mit einer Promotion beginnt, hat vielfach bereits einen anderen Lebensstandard und Verpflichtungen, die diesen Betrag als klein erscheinen lassen.
Sorgfältig prüfen sollte man, wie die Krankenversicherung während des Promotionsstudiums geregelt wird und wie hoch der Beitrag ausfallen wird, da die günstigen Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden während der Promotionsphase nicht mehr gelten (Mehr dazu…). Die erhöhten Beiträge können deshalb eine aus dem Studium gewohnte Kalkulation u.U. über den Haufen werfen.
Rechtlich nicht unumstritten ist die Frage, ob bei Stipendien das sog. Büchergeld bzw. die Forschungskostenpauschale zu den Einnahmen gerechnet werden darf, die bei der Beitragsermittlung der gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigt werden.
Diese Frage ist aufgrund mehrerer abweichender Entscheidungen von Sozialgerichten und Änderungen in den maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundsätzen der Krankenkassen noch nicht abschließend geklärt. Das Thema wird aktuell in einem eigenen Diskussionsstrang im Forum weitergeführt. Man darf nicht verhehlen, dass derzeit (Dezember 2013) die meisten Kassen und Gerichte von einer Berücksichtigung ausgehen.
Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Entscheidungen vom 18.12.2013 mit der Thematik befasst, mehr dazu in dem bereits erwähnten Diskussionsstrang.
Außerdem ist bei dem Landessozialgericht NRW derzeit ein weiteres Verfahren dazu anhängig (Az. L 5 KR 476/11, Vorinstanz: Sozialgericht Aachen, Urt. 16.08.2011, S 13 KR 137/11, nicht rechtskräftig).
Schon bei den Grundüberlegungen sollte man sich klar machen, dass ein Jahr mit Promotionsstipendium in der Rentenversicherung nicht (wie das berufsqualifizierende Erststudium) als Teil der Hochschulausbildung angerechnet wird.
Da der Stipendiengeber üblicherweise auch keine Rentenversicherungsbeiträge einzahlt, fehlt einem die entsprechende Zeit später im Versicherungsverlauf - es sei denn, man zahlt vor Erreichen des 45. Lebensjahrs freiwillige Beiträge nach.
Mehr zur Frage der steuerlichen (Nicht-)Berücksichtigung eines Stipendiums bei der Einkommensteuer…
Gefunden bei https://doktorandenforum.de.