Promotion und Einkommensteuer

Hier geht es um

Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten der Dissertation

Gleich mehrere Nutzer wiesen darauf hin, dass Aufwendungen für eine Promotion nach einer Entscheidung des BFH ( BFH-Urt. vom 27.05.2003, Az. VI R 33/01) als Werbungskosten und damit in unbegrenzter Höhe abgezogen werden können, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Promotion aus beruflichen Gründen erfolgte.

Das Bundesministerium der Finanzen hat daher in einem Schreiben vom 22.09.2010, Geschäftszeichen IV C 4 - S 2227/07/10002:002 zu Teilziffer 26 verfügt:

Promotion: Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Promotionsstudium und der Promotion durch die Hochschule selber der Abschluss eines Studiums vorangeht. Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist (BFH vom 4. November 2003, VI R 96/01, BStBl II 2004, 891). Dies gilt auch, wenn das Promotionsstudium bzw. die Promotion im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird.
Zu den berücksichtigungsfähigen Positionen gehören z. B.

Es empfiehlt sich deshalb unbedingt, die entsprechenden Belege zu sammeln, um diese Kosten gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.

Für längerfristig genutzte Gegenstände wie z.B. Computer ist zu beachten, dass diese entsprechend den Tabellen abzuschreiben sind. D. h., dass man nicht die gesamten Kosten in einem Jahr zum Abzug bringen kann, sondern dass die Kosten monatsweise über die Nutzungsdauer verteilt anzusetzen sind.

Tipp: Die Pflicht zur Abschreibung ist zwar ärgerlich, wenn es um das aktuelle Jahr geht - allerdings eröffnet sie auch die Möglichkeit, solche Arbeitsmaterialien, die man bereits in Vorjahren erworben hat, entsprechend diesen Raten aktuell noch anzusetzen.

Mehr dazu im Forum, z. B. unter

Kein Einkommen gehabt? Verlustvortrag nutzen!

Diese Berücksichtigungsformen setzen jedoch immer erst einmal voraus, dass man überhaupt ein zu versteuerndes Einkommen in mindestens gleicher Höhe hat. Sprich: Wer mit dem Existenzminimum auskommen muss, profitiert davon zunächst nicht.

In solchen Fällen sollte man an die Möglichkeit des sog. Verlustvortrages denken: D.h. auch wenn man die tatsächlich in einem Jahr gezahlten Steuern bereits mit der Einkommenssteuer unter bloßer Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages zurückbekommt, lohnt sich u.U. eine umfassende Steuererklärung, wenn man so geringe Einkünfte hat, dass man unter Berücksichtigung sämtlicher abzugsfähiger Ausgaben ein steuerliches Minus gemacht hat, das dann im nächsten Jahr - wenn man mehr verdient - einkommensmindernd angesetzt wird.

Das Stipendium: Steuerfreie Einnahme nach § 3 S. 1 Nr. 44 EStG

Das Einkommensteuergesetz betrachtet das übliche Stipendium als steuerfreie Einnahme. Wer es genau nachlesen will, findet die Vorschrift z. B. bei dem Angebot des Bundes »Gesetze im Internet«. Wenige Gesetze sind so schnellebig wie das EStG.

Steuerfreie Einnahmen
§ 3
Steuerfrei sind
(...)
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
c) (weggefallen)

Stand am 18.03.2011

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doktorandenforum.de ·  28.12.2023

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