»Befreiung« von der Krankenversicherungspflicht (zum Erststudium)

Vor allem Beamtenkinder, die bislang über ihre Eltern und mit Beihilfeanspruch privat versichert waren, stehen schon zu Beginn ihres Erststudiums vor der Frage, ob sie sich von der Krankenversicherungspflicht »befreien« lassen.

Dabei klingt »befreien« für den sozialrechtlichen Laien so, als könne man auf diese Weise eine lästige Pflicht loswerden. Bei der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist dieser Aspekt allerdings nur die halbe Wahrheit. Zugleich verliert man damit grundsätzlich auch das Recht, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Eine solche Rückkehr ist nach einer wirksamen Befreiung steinig oder sogar ganz verschlossen.
Die private Krankenversicherung (PKV) bietet zwar in einigen Bereichen deutlich bessere Leistungen als die gesetzliche (GKV). Dennoch kann die gesetzliche Krankenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich wieder sehr attraktiv sein: In der privaten Versicherung gilt - anders als in der GKV - nicht das Solidarprinzip. Vor allem gibt es in der PKV keine automatische Familienversicherung zum selben Tarif. Wenn man also Kinder bekommt, muss man diese individuell versichern - mit den individuell geforderten Beiträgen. Und glaube niemand, dass er seine Kinder dann einfach über den Partner oder die Partnerin in dessen gesetzlicher Versicherung unterbringen könne: Auch dieses Schlupfloch hat der Gesetzgeber zumindest den verheirateten Eltern verbaut.

Gerade beim Thema Wechsel von der gesetzlichen zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung gibt es eine ganze Reihe von Schranken und Fristen, auf die einen niemand hinweist, wenn man sich das entsprechende Formular abolt.
Vielleicht hilft bei der Entscheidung auch ein Blick in das maßgebliche 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) mit den Paragraphen 5, 6, 9 und 10.

Wirkung für das Promotionsstudium

Nach einer wirksamen Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist auch bei Aufnahme eines Zweit-Studiums eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausgeschlossen (vgl. z.B. SG Leipzig, Beschluß vom 22.11.2004, Az. S 8 KR 608/04 ER

Versicherungspflichtig ist man als Promotionsstudent in der Regel wohl nicht mehr, wenn man über 14 Semester bzw. 30. Lebensjahr vollendet hat(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).

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