Krankenversicherung als Promotionsstudent

Diese Seite befaßt sich mit dem Thema »Krankenversicherung« für Promovierende in Deutschland. Der ebenso wichtige Bereich »Sozialversicherung« ist noch in Bearbeitung, erste Ansätze sind aber schon erkennbar.

Die Frage nach der Krankenversicherung ist vor allem für externe Doktoranden, die auch sonst keiner Erwerbtätigkeit nachgehen, von besonderem Interesse.
Wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen sind üblicherweise für diese Tätigkeit sozialversichert und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung - damit ist die Versicherungsfrage für sie erst einmal geklärt.
Wer aber nicht erwerbstätig ist - z. B. als Empfänger eines Stipendiums - muss sich um seine Krankenversicherung kümmern.

Promotionsstudent in der Krankenversicherung der Studenten?

Regelmäßig sind Studenten in der sogenannten Krankenversicherung der Studenten (auch: studentische Krankenversicherung) versichert. Diese Form der gesetzlichen Krankenversicherung hat relativ günstige Beiträge - jedoch einen Haken: Sie kann nur für das berufsqualifizierende Erststudium abgeschlossen werden.

Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten ist zunächst § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, wonach ordentliche Studenten innerhalb der dort näher bestimmten Grenzen (v.a.: max. 14. Fachsemester, max. 30 Jahre alt) versicherungspflichtig sind.

Dieser Grund für eine Versicherungspflicht besteht jedoch für Promovierende üblicherweise nicht:
Während eines Promotionsstudiums ist man nicht als ordentlicher Studierender im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen. Die Promotion kann zwar einer wissenschaftlichen Ausbildung im weiteren Sinn zugerechnet werden (BSG vom 29.09.1992 BSGE 71, 144, 146). Eine Promotion setzt aber gerade in aller Regel voraus, dass zumindest eine erste Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.Damit ist das Ziel der Hochschulausbildung üblicherweise erreicht worden, weswegen diese als beendet anzusehen ist. (s. z.B. für die Promotion zum Dr. jur. nach dem ersten Staatsexamen Bayerisches Landessozialgericht, Urt. vom 22.02.2001, Az. L 4 KR 39/99, ähnlich dasselbe Gericht in einem Urteil vom 29.09.2009, Az. L 5 R 715/08)

Eine Versicherungspflicht kann sich aber aus anderen Gründen ergeben. Am häufigsten dürfte wohl die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (z. B. als Mitarbeiter an einem Lehrstuhl) vorkommen. Eine solche Beschäftigung führt vielfach zu einer Versicherungspflicht gem. § 5 Abs, 1 Nr. 1 SGB V.

Wenn man seine Dissertation allerdings »freischaffend« als Externer realisiert oder Empfänger eines Stipendiums ist, dann greift diese Form der Versicherungspflicht nicht. Das hat zur Folge, dass man nur noch (unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V) freiwilliges Mitglied der Krankenkasse werden kann. Für freiwillige Mitglieder gelten etwas andere Beitragsberechnungsmodalitäten, sie sind im Einzelnen in § 240 SGB V geregelt.

Weitere Besonderheiten können sich für Kandidaten ergeben, die sich bereits für das Erststudium von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen. Das dürfte z.B. viele Beamtenkinder betreffen. Mehr zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht und möglichen Fogen…

Krankenversicherungsbeitrag: Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale

Mehr zu diesem Thema gibt es unter »Stipendium«

Sozialversicherung als Promotionsstudent

An diesem Thema wird hier noch gearbeitet. Aber es gibt schon einen guten Link:

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