Unabhängig davon, ob Sie Ihre Dissertation im Eigendruck oder mit Verlagsvertrag bei einem Verlag veröffentlichen, können Sie als Autor Verwertungsansprüche bei der Verwertungsgesellschaft Wort (»VG Wort«) anmelden.
Die Ausschüttung dieser Tantiemen für das Jahr 2017 (ausgezahlt in 2018) betrug für ein im Verlag veröffentlichtes Buch im Standardumfang (101 - 300 Druckseiten) 1.800 EUR!
Die Beträge schwanken, waren aber bislang immer lohnenswert: Der niedrigste Wert hier verzeichnete Wert waren 350 Euro im Jahr 2007, im Jahr 2021 kamen 2.000 EUR zur Auszahlung. Für umfangreichere bzw. kürzere Werke werden Zu- bzw. Abschläge vorgenommen, für Dissertationen im Selbstverlag gibt es regelmäßig nur den halben Betrag.
Einzelheiten zur Berechnung der Quoten gibt es auf den Internetseiten der Verwertungsgesellschaft Wort.
Auf dieser Seite:
Die VG Wort sammelt dieses Geld u.a. bei Bibliotheken und Herstellern von Kopiergeräten etc.in Form der sog. Urheberrechtsabgabe pauschaliert ein und verteilt es auf der Grundlage ihres Verteilungsplanes (hier: Verteilungsplan Wissenschaft) weiter an alle Bezugsberechtigten, also insbesondere Verlage und Autoren.
Voraussetzung für die erforderliche Meldung im Bereich Wissenschaften ist eine »angemessene Verbreitung des Buches in wissenschaftlichen Bibliotheken« im Sinne des jeweils aktuell geltenden Verteilungsplanes der VG Wort. Derzeit (05.03.2026) ist § 48 des Verteilungsplanes der VG Wort vom 24. Mai 2025 einschlägig:
1. Eine individuelle Ausschüttung erfolgt für gedruckte wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher, die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang ausgeliehen werden. Berücksichtigt werden nur Werke, die im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) in mindestens zwei re- gionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen sind.
2. Wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher, bei denen die Voraussetzung von Abs. 1 nicht erfüllt ist, können nur berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang verbreitet sind (bei mindestens 3 Standorten oder mindestens 100 verkauften Wer- kexemplaren, wenn der Mindestverkaufspreis bei € 10 liegt) und erwartet werden kann, dass sie vervielfältigt werden. Diese Werke werden mit 50 % des regulären Anteils berücksichtigt.
3. Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, sowie Werke, die zu einem erhebli- chen Anteil aus urheberrechtlich nicht geschützten Werken bestehen, werden unter den Voraussetzungen des Abs. 1 mit 50 % und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit 25 % des regulären Anteils berücksich- tigt. Das Gleiche gilt für Werke, die zu einem erheblichen Teil Abbildungen enthalten, soweit es sich nicht um vom Verfasser des Buches selbst geschaffene Abbildungen handelt. Bei Werken, die ganz überwiegend Ab- bildungen oder urheberrechtlich nicht geschützte Werke enthalten, können Urheber ihre darin enthaltenen Texte als Buchbeiträge gemäß den Bestimmungen des § 50 melden.
4. Die wissenschaftliche Kommentierung eines vorbestehenden Werkes in Form von Textanmerkungen wird unter den Voraussetzungen des Abs. 1 mit 25 % und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit 12,5 % des regulären Anteils berücksichtigt.
5. Schenkungen und Autobiographien werden nicht berücksichtigt.
6. Alle Werke i.S. von Abs. 1 und 2 können einmalig gemeldet werden, wenn sie im Jahr vor der Ausschüt- tung oder in den vorangegangenen 2 Jahren erschienen sind. Neuauflagen oder Lizenzausgaben sind nur meldefähig, wenn sie in wesentlichen Teilen neu bearbeitet sind (mindestens 10 % neuer Text), jedoch ma- ximal mit einer Auflage oder Ausgabe pro Kalenderjahr. Dabei wird die Aktualisierung von Datenmaterial, die Veränderung im Druck- und Erscheinungsbild oder der Austausch von Bildmaterial nicht berücksichtigt.
7. Buchreihen und Serien, deren einzelne Bände überwiegend aus identischem Text bestehen, werden nur mit einem Band berücksichtigt. Abweichende Textteile können von Urhebern als Buchbeiträge gemäß den Bestimmungen des § 50 gemeldet werden.
8. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang eines Buchs. Dieser ist vom Berechtigten auf An-
forderung zu belegen. Danach werden Bücher unabhängig von ihrem Format bewertet bei
49 bis 100 Druckseiten mit Faktor 0,7
101 bis 300 Druckseiten mit Faktor 1,0
301 bis 500 Druckseiten mit Faktor 1,1
501 bis 700 Druckseiten mit Faktor 1,2
701 bis 900 Druckseiten mit Faktor 1,3
901 bis 1.100 Druckseiten mit Faktor 1,4
über 1.100 Druckseiten mit Faktor 1,5
9. Broschüren (nicht periodisch erscheinende gedruckte Veröffentlichungen von nicht mehr als 48 Druckseiten), können gemeldet werden, wenn sie einen Mindestumfang von 9 Druckseiten (ohne Deckblätter) besitzen. Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der Druckseiten, wobei jede Druckseite mit dem für Beiträge in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften sowie in wissenschaftlichen und Fach- und Sachbüchern je Seite festgelegtem Betrag (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 4 (bei Urhebern) oder § 51 Abs. 7 Satz 1 (bei Verlagen)) multipliziert mit dem Faktor 1,5 vergütet wird. Der Umfang ist vom Berechtigten auf Anforderung zu belegen. Die Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend.
10. Sammlungen von urheberrechtlich geschützten Lernkarten, die einen Mindestumfang von 101 Karten erreichen, werden mit 1/8 des vollen Buchwerts berücksichtigt.
11. Ein Urheber kann seinen individuellen Anspruch an eine der in § 49 aufgeführten Urheberorganisationen abtreten mit der Folge, dass an diese die entsprechenden Beträge von der VG WORT auszuschütten sind.
12. Für Beiträge in wissenschaftlichen und Fach- und Sachbüchern gelten für Urheber die Bestimmungen des § 50.
Die konkret zu verteilende Summe wird für jedes Jahr anhand der Einnahmen der VG Wort festgelegt.Für das Erscheinungsjahr 2024 ergab sich für ein Standard-Buch ein Betrag von 1.300 EUR. Die genauen Regelungen finden Sie am zuverlässigsten und aktuellsten unmittelbar bei der VG Wort, und zwar meist bei den Quoten für die Ausschüttung Mai.
Für diese Tantiemen können sich Nachteile ergeben, wenn man ein Werk sowohl elektronisch als auch gedruckt publiziert: Beide Verbreitungswege werden nämlich getrennt erfasst. Das führt natürlich dazu, dass man im Vergleich zu einem einheitlichen Vertriebsweg doppelt so viele Exemplare absetzen muss, um die jeweiligen Mindest-Verbreitungen zu erreichen. Eine Kumulierung lässt die VG Wort auch dann nicht zu, wenn es sich inhaltlich um dieselbe Arbeit handelt. Mehr zu dieser Problematik im Forum….
Für wissenschaftliche Bücher ist der Betrag von drei Faktoren abhängig, nämlich zum einem von der Seitenzahl und zum anderen von der jeweiligen Höhe der Jahresausschüttung, außerdem davon, ob man einer Beteiligung des Verlages an der Ausschüttung zugestimmt hat oder nicht.
Der in den Quoten der Abteilung Wissenschaft festgelegte Standardbetrag (nur Autorenanteil) für ein im Jahr … erschienenes Buch gilt für ein Werk mit 101 bis 300 Druckseiten. Für größere Werke gibt es entsprechend mehr, für kleinere weniger.
| Jüngstmögliches Erscheinungsdatum | Ausschüttung im Jahr | Betrag für ein Standardbuch | Quelle |
|---|---|---|---|
| 2024 | 2025 | 1.300 EUR | Plan 2025 |
| 2023 | 2024 | 1.000 EUR | Plan 2025 |
| 2022 | 2023 | 700 EUR | Plan 2022/2023 |
| 2021 | 2022 | 2.300 EUR | Plan 2022/2023 |
| 2020 | 2021 | 2.000 EUR | Plan 2021 |
| 2019 | 2020 | 1.400 EUR | Plan 2020 |
Der entsprechende Wert ergibt sich jeweils aus der »Aktennotiz Hauptausschüttung« der VG Wort für das jeweilige Erscheinungs- bzw. Ausschüttungsjahr und dort aus der Rubrik 2) Abteilung Wissenschaft, A. Printmedien, a) Ausschüttung an Autoren und dort als zweiter Aufzählungspunkt »Vergütung für ein 20.. ersch. Buch«.
Auf der Internetseite sind allerdings die Werte nur eine Zeitlang verfügbar, so dass ich hier versuche, ein etwas länger reichendes Archiv anzubieten (immerhin publiziert die VG Wort aber nun schon die letzten fünf Jahre).
Es gibt drei Möglichkeiten, die beschriebenen Einnahmen noch einmal etwas zu erhöhen: Einmal durch Teilnahme an der nur alle drei Jahre erfolgenden Sonderausschüttung Bibliothekstantieme und zum anderen, indem man auch weitere Texte (z.B. in Fachzeitschriften, aber auch im Internet) bei der VG Wort meldet. Und für Menschen, die vielleicht schon vor längerer Zeit veröffentlicht haben, gibt es evtl. noch nicht verteilbare Einnahmen.
Wenn man schon einmal dabei ist mit dem Melden bei der VG Wort: Auch für Aufsätze in Fachzeitschriften gibt es Geld, ebenso für Texte im Internet. Die Margen sind zwar etwas kleiner, aber warum sollte man 40 Euro, die einem zustehen, nicht auch noch mitnehmen?
In Fachzeitschriften sieht Text oft so klein aus - auf den von der VG Wort herangezogenen sog. Normseiten (1.500 Schreibmaschinen-Anschläge) sieht das ganz anders aus und damit gehen auch die Quoten in die Höhe. Selbst dieser Text überschreitet das Minimum mit ca. 2.500 Zeichen schon deutlich - und in den Dateieigenschaften der üblichen Schreibprogramme lässt sich das auch fix automatisch kontrollieren.
Die Texte im Internet sind eine weitere Besonderheit. Hier muss man eigentlich schon bei der Veröffentlichung eine sog. Zählmarke (Vorpixel) in die Internetseite einbauen. Das tut nicht weh - ist aber immer dann schwierig, wenn der Seitenbetreiber das nicht unterstützt, z.B. auf Verlags-Homepages o.ä.
Für eine Übergangszeit gibt es deshalb im Bereich Texte im Internet noch die sog. Sonderausschüttung für all diejenigen, die noch keine Zählmarken einbauen können. Damit man aber überhaupt kontrollieren kann, ob der Text im fraglichen Jahr im Internet stand, muss er bis zum 31. Dezember gemeldet werden.
Einzelheiten dazu findet man auf den Internetseiten der VG Wort.
Die Auszahlungen müssen übrigens in der Steuererklärung angegeben werden, es dürfte sich regelmäßig um Einnahmen aus freiberuflicher (schriftstellerischer) Tätigkeit handeln. Dafür darf man dann auch die im selben Jahr entstandenen Ausgaben in Abzug bringen.
Ärgerlich oder aufwändiger wird es, wenn die Kosten - wie so oft - in früheren Jahren entstanden sind. Mehr dazu im Bereich Finanzen/Steuern...
Gefunden bei https://doktorandenforum.de.