Diese Seite befaßt sich mit dem Thema »Krankenversicherung« für Promovierende in Deutschland. Der ebenso wichtige Bereich »Sozialversicherung« ist noch in Bearbeitung, erste Ansätze sind aber schon erkennbar.
Die Frage nach der Krankenversicherung ist vor allem für externe Doktoranden, die auch sonst keiner Erwerbtätigkeit nachgehen, von besonderem Interesse.
Wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen sind üblicherweise für diese Tätigkeit sozialversichert und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung - damit ist die Versicherungsfrage für sie erst einmal geklärt.
Wer aber nicht erwerbstätig ist - z. B. als Empfänger eines Stipendiums - muß sich um seine Krankenversicherung kümmern.
Regelmäßig sind Studenten in der sogenannten Krankenversicherung der Studenten (auch: studentische Krankenversicherung) versichert. Diese Form der gesetzlichen Krankenversicherung hat relativ günstige Beiträge - jedoch einen Haken: Sie kann nur für das berufsqualifizierende Erststudium abgeschlossen werden.
Während eines Promotionsstudiums ist man nicht als ordentlicher Studierender im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen. Die Promotion kann zwar einer wissenschaftlichen Ausbildung im weiteren Sinn zugerechnet werden (BSG vom 29.09.1992 BSGE 71, 144, 146). Eine Promotion setzt aber gerade in aller Regel voraus, dass zumindest eine erste Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.Damit ist das Ziel der Hochschulausbildung üblicherweise erreicht worden, weswegen diese als beendet anzusehen ist. (s. z.B. für die Promotion zum Dr. jur. nach dem ersten Staatsexamen Bayerisches Landessozialgericht, Urt. vom 22.02.2001, Az. L 4 KR 39/99)
Ein Grundirrtum sollte gleich vorneweg aufgeklärt werden: »Befreien« klingt so, als würde man eine Last los. Das ist bei der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht allerdings nur die halbe Wahrheit. Der Weg zurück in die gesetzliche Versicherung ist nach einer solchen Befreiung nämlich steinig oder sogar ganz verschlossen.
Zwar sind die Leistungen der privaten Krankenversicherungen (PKV) meist deutlich besser als die der gesetzlichen (GKV). Jedoch gilt in der PKV - anders als in der GKV - nicht das Solidarprinzip. Vor allem gibt es in der PKV keine automatische Familienversicherung zum selben Tarif. Wenn man also Kinder bekommt, muß man diese individuell versichern - mit den individuell geforderten Beiträgen. Und glaube niemand, daß er seine Kinder dann einfach über den Partner oder die Partnerin in dessen gesetzlicher Versicherung unterbringen könne: Auch dieses Schlupfloch hat der Gesetzgeber zumindest den verheirateten Eltern verbaut.
Gerade beim Thema Wechsel von der gesetzlichen zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung gibt es eine ganze Reihe von Schranken und Fristen, auf die einen niemand hinweist. Vielleicht hilft bei der Entscheidung auch ein Blick in das maßgebliche 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) mit den Paragraphen 5, 6, 9 und 10. Versicherungspflichtig ist man als Promotionsstudent in der Regel wohl nicht mehr, wenn über 14 Semestern bzw. 30. Lebensjahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
Vor allem Beamtenkinder, die bislang über ihre Eltern und mit Beihilfeanspruch privat versichert waren, stehen schon zu Beginn ihres Erststudiums vor der Frage, ob sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Nach einer wirksamen Befreiung ist auch bei Aufnahme eines Zweit-Studiums eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausgeschlossen (vgl. z.B. SG Leipzig, Beschluß vom 22.11.2004, Az. S 8 KR 608/04 ER
An diesem Thema wird hier noch gearbeitet. Aber es gibt schon einen guten Link:
Gefunden bei http://doktorandenforum.de, einem Angebot von Dr. Sebastian Veelken.