Hier geht es um
Gleich mehrere Nutzer wiesen darauf hin, daß Aufwendungen für eine Promotion nach einer Entscheidung des BFH ( BFH-Urt. vom 27.05.2003, Az. VI R 33/01) als Werbungskosten und damit in unbegrenzter Höhe abgezogen werden können, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Promotion aus beruflichen Gründen erfolgte.
Damit ist die restriktivere Haltung einiger Ämter überholt, wonach sich die Dissertation ausschließlich als Ausbildungskosten und daher beschränkt auf 920 EUR (1.227 EUR bei auswärtiger Unterbringung) als Teil der Sonderausgaben einkommensmindernd geltend machen läßt. Zu den berücksichtigungsfähigen Positionen gehören in jedem Fall neben den Druckkosten auch die Kosten für Semesterbeiträge, sonstige Arbeitsmaterialien und Reisekosten.
An die Möglichkeit des Verlustvortrages sollte man hier immer denken: D.h. auch wenn man die tatsächlich in einem Jahr gezahlten Steuern bereits mit der Einkommenssteuer unter bloßer Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages zurückbekommt, lohnt sich u.U. eine umfassende Steuererklärung, wenn man so geringe Einkünfte hat, daß man unter Berücksichtigung sämtlicher abzugsfähiger Ausgaben ein steuerliches Minus gemacht hat, das dann im nächsten Jahr - wenn man mehr verdient - einkommensmindernd angesetzt wird.
Das Einkommensteuergesetz betrachtet das übliche Stipendium als steuerfreie Einnahme. Wer es genau nachlesen will, findet die Vorschrift z. B. bei dem Angebot des Bundes »Gesetze im Internet«. Wenige Gesetze sind so schnellebig wie das EStG.
Steuerfreie Einnahmen
§ 3
Steuerfrei sind
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
c) (weggefallen)
Stand am 24.08.2008
Gefunden bei http://doktorandenforum.de, einem Angebot von Dr. Sebastian Veelken.