nachdem das Thema hier mehrfach diskutiert worden ist und scheinbar nach persönlichen Rückfragen jede Krankenkasse etwas anderes "festsetzt", habe ich mal nach der rechtlichen Grundlage für die Bemessung des Beitrages für die KV gefragt, genauer: darf das stipendium für die bemessung des kvbeitrages herangezogen werden, da es nicht als steuerpflichtiges einkommen gilt?
Hier habe ich von der Unabhängigen Patientenberatung nun folgende Antwort erhalten, die ich hiermit gern allen zur Verfügung stellen möchte:
Ich hoffe, irgendjemanden damit geholfen zu haben, wenigstens als Argumentationsgrundlage ggü der Krankenkasse"Laut Gesetz richtet sich die Beitragsberechnung nach den beitragspflichtigen Einnahmen. § 240 SGB V sagt hierzu, dass alle Einnahmen zum Lebensunterhalt zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Hiezu hat der Spitzenverband Bund der GKV einheitliche Grundsätze für die BEitragsbemessung freiwillig Versicherter verabschiedet.
Im Auszug finden Sie diese hier:
§ 2
Beitragsbemessungsgrundsätze
(1) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.
(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
(3) Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. So weit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der
Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht
besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze
oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
BGB),
3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung
bis zum Beginn der Rente,
4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente
unanfechtbar geworden ist,
5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten
bleibt.
§ 3
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.
(2) Für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft ist 1/30 der dem Beitragsmonat nach § 5 zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen.
(3) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, soweit im SGB V und im SGB XI nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) § 226 Abs. 2 SGB V gilt nicht.
Anzuwenden wäre hier der § 3 Abs. 1. Sämtliche Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden können, sind als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen.
Das Stipendium würde somit darunter fallen.
Allerding wäre der Unterschied zum Mindestbeitrag nur marginal sein.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben. (...)"
Liebe Grüße in die Runde
claudia