Tach zusammen,
jetzt muss ich mal etwas naiv fragen, aber ist man als W2 Professor an einer HAW weisungsgebunden gegenüber dem Dekan oder Präsidenten? Oder zählt dann nur noch das Landesgesetz wenn es um Pflichten geht?
Oder anders gefragt: Kann mir jemand etwas vorschreiben?
Weisungen als Professor
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Re: Weisungen als Professor
Kurze Antwort: nein.neuling2018 hat geschrieben: ↑21.02.2024, 14:56 ?
Oder anders gefragt: Kann mir jemand etwas vorschreiben?
Details siehe https://www.hlb.de/ziel-professur/infob ... rofessoren
Re: Weisungen als Professor
Naja, du musst deine Lehr- und deine Prüfungsverpflichtungen erfüllen. Wenn du zum Beispiel in einem Modul eingeteilt bist und das einfach vollständig ignorierst, kannst du tatsächlich Ärger bekommen: https://www.deutschlandfunk.de/seltener-gast-100.html. In diesem Zusammenhang kann es auch zu Weisungen kommen: https://www.hlb.de/ziel-professur/infob ... rofessoren
"Von Dienstvorgesetzten, der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor, kann es dennoch theoretisch Weisungen geben, die, ihre Rechtmäßigkeit vorausgesetzt, befolgt werden müssen. Gerade dann, wenn eine solche Weisung nicht den persönlichen Rechtskreis der Lehrenden, sondern ihre ihnen vom Staat übertragene Kompetenz (etwa: Prüfungen abzunehmen) tangiert, wird die Lehrfreiheit der Lehrenden oftmals nicht verletzt sein. Sie werden nämlich als „verlängerter Arm“ für den Staat tätig. So entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung der Fachhochschulverwaltung, mit der diese einem Studierenden gegenüber aus wichtigen Gründen trotz bereits abgelegter Prüfung eine nachträgliche Prüfungsverhinderung zuerkannte, die Prüfertätigkeit des jeweiligen Fachhochschullehrers nicht berühre (BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997, Az. 6 B15/97, juris)."
Wie du die Lehre machst und prüfst, darf dir aber wieder niemand sagen und auch sonst hast du weitgehend Narrenfreiheit.
Interessant wäre die Frage, ob und wie die "Anwesenheitspflicht", die manche Hochschulen haben kontrolliert wird und ob es einen Fall gibt, in dem dies tatsächlich Konsequenzen hatte.
Unabhängig von den rechtlichen Themen hast du aber natürlich ein Kollegium und es ist klug, sich hier nicht nur Feinde zu machen. Beispielsweise musste ich meine Lehre aufgrund eines Krankheitsfalls in meiner engen Familie eine Zeit lang rein online machen. Das habe ich mit Dekan, Studierendenvertreter und Kollegen, die angrenzende Veranstaltungen hatten, abgestimmt obwohl das sicher rechtlich nicht nötig gewesen wäre.
"Von Dienstvorgesetzten, der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor, kann es dennoch theoretisch Weisungen geben, die, ihre Rechtmäßigkeit vorausgesetzt, befolgt werden müssen. Gerade dann, wenn eine solche Weisung nicht den persönlichen Rechtskreis der Lehrenden, sondern ihre ihnen vom Staat übertragene Kompetenz (etwa: Prüfungen abzunehmen) tangiert, wird die Lehrfreiheit der Lehrenden oftmals nicht verletzt sein. Sie werden nämlich als „verlängerter Arm“ für den Staat tätig. So entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung der Fachhochschulverwaltung, mit der diese einem Studierenden gegenüber aus wichtigen Gründen trotz bereits abgelegter Prüfung eine nachträgliche Prüfungsverhinderung zuerkannte, die Prüfertätigkeit des jeweiligen Fachhochschullehrers nicht berühre (BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997, Az. 6 B15/97, juris)."
Wie du die Lehre machst und prüfst, darf dir aber wieder niemand sagen und auch sonst hast du weitgehend Narrenfreiheit.
Interessant wäre die Frage, ob und wie die "Anwesenheitspflicht", die manche Hochschulen haben kontrolliert wird und ob es einen Fall gibt, in dem dies tatsächlich Konsequenzen hatte.
Unabhängig von den rechtlichen Themen hast du aber natürlich ein Kollegium und es ist klug, sich hier nicht nur Feinde zu machen. Beispielsweise musste ich meine Lehre aufgrund eines Krankheitsfalls in meiner engen Familie eine Zeit lang rein online machen. Das habe ich mit Dekan, Studierendenvertreter und Kollegen, die angrenzende Veranstaltungen hatten, abgestimmt obwohl das sicher rechtlich nicht nötig gewesen wäre.
Re: Weisungen als Professor
Nach meinem Verständnis: Nein. Davon abgesehen: Wie soll das denn in der Praxis aussehen? Nehmen wir an, du bist jetzt im Prüfungsausschuss und gehst halt nicht hin. Oder du sitzt da und spielst Sudoku. Was soll dann passieren?
Was ich mich frage ist, wie die Anwesenheitszeiten durchgesetzt werden (können) die ja einige Hochschulen haben und die tw auch in den Stellenausschreibungen stehen.
Re: Weisungen als Professor
Jein. Der Dekan kann z.B. die Studiengangsleiter, Mitglieder der Berufungskommissionen etc. ernennen. Allerdings spricht er das vorher mit den "Glücklichen" ab, da es natürlich keinen Sinn macht, unmotivierte auf für diese Aufgaben zu ernennen. Allerdings muss es am Ende jemand übernehmen, sonst wird jemand auch gegen dessen Willen bestimmt. Wenn Du Dich immer und überall wegduckst, dann kannst Du an anderer Stelle Nachteile haben (z.B. Stellungsnahme des Dekans bzgl. Zulagen, Gelderverteilung etc.). Nur wenn jeder mit anpackt, kann ein Fachbereich funktionieren. Wegducken geht immer auf Kosten der anderen Kollgenen....
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