§ 9
Der Rücktritt vom Promotionsverfahren ist zulässig, solange nicht die Dissertation
abgelehnt ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat.
Auch ich halte das Wort "Unsinn" im Kontext der erwogenen Überarbeitung angesichts dieser Formulierung des TEZeug hat geschrieben:Wenn aber die Nachbesserung eingeräumt wird, dann ist das Verfahren noch nicht beendet, ansonsten könnten sich ja auch die Bewertungen nicht mehr ändern. Der Weg ist also zunächst die Nachbesserung zu wählen mit der maximal möglichen Frist und dann innerhalb dieser Frist den Antrag auf Promotion von Seiten des Kandidaten zurückzuziehen, um dann in den Modus "Nichteingereicht" zu kommen. Dann kann man sich auch woanders wieder anmelden und die gleiche Arbeit wieder einreichen.
für ziemlich gewagt.Und ja, ich habe die Möglichkeit einer Überarbeitung,
Ich meine mich aus anderen PromO's auch noch an Formulierungen wie "noch nicht einer anderen Fakultät vorgelegen hat" u.ä. zu erinnern (vgl. auf die Schnelle bei G.)eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg die Bewerberinnen/Bewerber sich bereits einer Diplom- oder Staatsprüfung oder einer anderen Doktorprüfung unterzogen oder zu einer solchen Prüfung gemeldet haben.
Zeug hat geschrieben:Die Antworten sind doch Unsinn, überarbeiten? Deine Umgangsformen schliessen sich nahtlos an dein Erstposting an: Dummdreiste Beleidigungen bei legerer Handhabung des Satzbaus. Wenn beide Gutachten auf "Nichtbestanden" lauten. Ich kenne Juristen, die der Meinung sind, dass die Nutzung vollständiger Sätze der Verständigung dienlich sind, aber vlt. ist das auch nicht dein Ziel. Entweder habe ich überlesen, dass TE die Frage nach dem Zweitgutachten bereits beantwortet hatte, oder du bist durch deine Allwissenheit im Vorteil. Eine Überarbeitung kommt bestimmt nicht zu einem Ergebnis. Dummfug! Natürlich kommt eine Überarbeitung zu einem Ergebnis! Als kleiner Tipp mag dir dienen, dass du wahrscheinlich etwas anderes ausdrücken wolltest. Und natürlich kann noch ein Rücktritt vom Verfahren erfolgen, wenn dies die PromO zulässt. Reiner Füllsatz! Weisst du, was eine Tautologie ist? Wenn der Rücktritt erlaubt ist, dann lässt es die Promo zu. Und wenn die PromO es zulässt, ist der Rücktritt erlaubt. Eigentlich ganz einfach, oder? Denn das Verfahren ist ja noch nicht final beendet und das Nichtbestehen, also der Fehlversuch steht erst dann fest. Der Jurist von Welt geht davon aus, dass der Ausnahmefall des erlaubten Rückzugs vor Ende, nicht Eröffnung, des Verfahrens greift.(?) Wenn aber die Nachbesserung eingeräumt wird, dann ist das Verfahren noch nicht beendet, ansonsten könnten sich ja auch die Bewertungen nicht mehr ändern. Logisch sauber und absolut sinnfrei, hier treffen sich Jura und Logik.Der Weg ist also zunächst die Nachbesserung zu wählen mit der maximal möglichen Frist und dann innerhalb dieser Frist den Antrag auf Promotion von Seiten des Kandidaten zurückzuziehen, um dann in den Modus "Nichteingereicht" zu kommen. Dann kann man sich auch woanders wieder anmelden und die gleiche Arbeit wieder einreichen. Das basiert alles auf einer äusserst wackligen Annahme. Bei zwei Gutachten mit Nichtbestanden, da kommt man auch bei Nachbesserung niemals zu einer guten Note, ausgeschlossen. Da müssten die Gutachter ja zugeben, dass Sie vollkommen daneben gelegen sind. Oder glaubt jemand, dass nach Nachbesserung jetzt ein magna rauskommt. Behalte deine Strohmannrhetorik doch bitte für dich! Niemand hat vom Ziel "MCL" geschrieben. Daher ist nun zu prüfen, ob ein Rücktritt vom Verfahren während der Nachbesserungsfrist noch erfolgreich durchgeführt werden kann, um in den Modus nicht unternommener Prüfungsversuch zu kommen. Ist m.E. die einzige Lösung. Wenn das die deines Erachtens einzige Lösung ist, basierend auf schwachen Hypothesen, tun mir deine Mandanten leid.
MfG
A.Z.
Richtig ist, dass persönliche Zerwürfnisse sicher in vielen Fällen eine häufige, wenn nicht gar die häufigste Ursache für Threads dieser Art sind und dass es auch meiner Meinung nach meist zweier Menschen bedarf, um einen Streit entstehen zu lassen. Allerdings kann ich mir aus den Erfahrungen meines persönlichen Umfelds auch noch recht gut Konstellationen vorstellen, in denen das "Verschulden" des Kandidaten sehr gering wiegt bzw. gegen null geht.flip hat geschrieben:Wenn jemand die Vorschläge seines Betreuers wirklich einarbeitet, auf Konferenzen fährt, publiziert und regelmäßig Präsenz in Sachen Betreuung zeigt, dann ist ein Ablehnung der Dissertationsschrift schlicht unmöglich. Außer, derjenige führt einen Kleinkrieg mit seinem Chef (bzw. das feministische Pendant und Crossover).
Sehe ich grundsätzlich genauso, allerdings weiß ich von Kollegen aus skandinavischen Ländern, dass diese Formen ihre eigenen Probleme mitbringen. Z.B. besteht die Gefahr von Stellvertreterkonflikten, wenn es Divergenzen zwischen Gutachter und Betreuer gibt. Es kommt auch manchmal vor, dass der Kandidat in der Verteidigung durchfällt, obwohl die eigentliche Arbeit positiv bewertet wurde. Ist schon irgendwie unwürdig, dass man sich bei etwas, das eigentlich vollkommen sachlich und rational sein sollte, Gedanken um die Befindlichkeiten der Prüfer und Betreuer machen muss, aber es ist nun mal so.Dell hat geschrieben: Ich denke es muss nicht mal verdeckt sein. Reicht ja schon wenn man nach Fertigstellung der Diss externe Prüfer bestimmt, die dann die Diss bewerten und auch die mündliche Prüfung durchführen, ohne Beteiligung der Betreuer der Arbeit.