Das hat mich nun doch interessiert, und google war hilfsbereit, vielleicht sucht @TE dies:
§ 13
Vollziehung der Promotion
Ist die mündliche Prüfung bestanden, promoviert die Dekanin / der Dekan die Bewerberin / den Bewerber zum Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat., Doctor rerum naturalium) bzw. Doktor der Philosophie (Dr. phil., Doctor philosophiae) und nimmt ihr / ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie / er jederzeit bestrebt sein will, den ihr / ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer / seiner wissenschaftlichen Arbeit und in ihrer / seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen. Dabei wird der Bewerberin / dem Bewerber eine Bescheinigung über die bestandene Promotionsprüfung, die die Gesamtbeurteilung enthält (§ 12), überreicht. Die Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des Doktortitels.
Aus PO xx/yy/2016 WWU Münster FB Mathe/Informatik (Wie aus dem Zitat ersichtlich §13)
https://www.uni-muenster.de/imperia/md/ ... trag05.pdf
Interessanterweise wird dort vom "Titel" geschrieben, ich hoffe, dieser faux pas macht die PO nicht ungültig.

"bestrebt sein" und "wollen" klingt nun nicht sonderlich hart, mit dem Part hätte auch Karl-Theodor kein Problem gehabt. Apropos KTvG, @Admin, die Antibotfrage bei der Anmeldung stufte "Karl-Theodor" als falsche Antwort ein zu "Was fällt ihnen zu Guttenberg ein?"

Ich konnte mich dann mit der folgenden Rechenaufgabe fürs Forum "qualifizieren".

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