Hallo Koenigsportal,
danke für das "EntHIDEN" - und KuFi danke für den Hinweis darauf, denn diese Funktion sollte im Schreibtreff bleiben.
Die Formulierung erinnert mich ungeprüft an das hier oft empfohlene
Skript von Dietwald Marschang
"...die Abtretung der Tantieme zieht für den Urheber keine Kosten nach sich. Wie Dissertationsverlage versuchen, Autoren über den Tisch zu ziehen.", das sich aber auf eine ältere Fassung des Urheberrechtsgesetzes bezog.
Ich kann allerdings nicht beurteilen, ob das von Dir zitierte Muster nun in die Kategorie der "bösen" oder der "guten" Verlage gehört, denn soweit ich es verstanden habe, benötigen angesichts der von Dir schon zitierten Rechtsprechung beide Arten nun eine besondere Abtretung Deinerseits:
Die guten brauchen sie, um sich den traditionellen Verlagsanteil an den Tantiemen zu sichern (für den Fall, dass es bei bem Urteil des OLG München bleibt, der Verlagsanteil also u.U. auch bei Dir verbleiben könnte) und die bösen, um sich über den Verlagsanteil hinaus auch noch den Autorenanteil - und damit 100% des VG-Wort-Anspruches - unter den Nagel zu reißen.
Die Formulierung in dem zitierten § 63a UrhG schützt Dich jedenfalls nicht wirksam davor, Deine Vergütungsansprüche im Voraus und zu 100% an den Verlag abzutreten, denn der Verlag ist privilegiert nach §63a S. 2 UrhG.
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
1Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. 2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
Mir fehlt in der von Dir genannten Passage eine Aussage über das quotenmäßige Verhältnis der bei Dir verbleibenden Ansprüche und derer die an den Verlag abgetreten werden sollen. (normalerweise bei der VG Wort 70% Autor und 30% Verlag).
Ich will nicht ausschließen, dass jeder Experte eine Quelle weiß, woraus sich dieses Verhältnis logisch ergibt - ich persönlich kenne sie aber nicht und habe sie mit 5 Minuten Internet-Recherche gerade auch nicht aufgespürt. Alarmierend fand ich hingegen Formulierungen, die aber nur aus einer juristischen Seminararbeit, also einer studentischen Arbeit, stammen, die ich noch dazu nur auf der privaten Seite des Autors gesehen habe (
Seminararbeit Jan Hüniken aus 2008/2009, v.a. S. 20).
Vielleicht gehst Du bei Deiner Kalkulation einfach mal vorsichtig von letzterem aus, sprich: dass Du von der VG Wort nichts mehr ausgezahlt bekommst, sondern dass schon bei Deinem Druckkostenzuschuss vom Verlag eingepreist ist.
Wenn der Preis dann immer noch stimmt, wäre es ja vielleicht auch in Ordnung.
Alternativ könntest Du Dir auch schriftlich - am liebsten natürlich im Vertrag - und in einfacher Sprache zusichern lassen, wie hoch Dein Autorenanteil an den Vergütungsansprüchen der VG Wort sein wird.
Ob es sich nachteilig auswirken kann, wenn Du - extra tricky - Deine Rechte schon vor Abschluss des Verlagsvertrages durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages an die VG Wort abtrittst, überblicke ich leider auch nicht. Dann wären die Rechte nämlich nicht mehr bei Dir, sondern bei der VG, so dass die zweite Abtretung ins Leere gehen würde. (so ähnlich hat es ja auch der Kläger in dem Verfahren argumentiert). Fragt sich nur, ob der Verlag dann von Dir "Schadenersatz" verlangen könnte.
Gruß
Sebastian
P.S.: Falls Du zu § 63a UrhG im Internet recherchierst, achte darauf, dass sich die Beiträge auf die aktuelle Fassung beziehen. Das vielfach zitierte und verlinkte Gutachten von
Dreier z.B. bezieht sich auf eine ältere Fassung dieses Paragraphen.