Arbeitszimmer voll von Steuer absetzbar?!

Finanzplanung, Stipendien incl. und Muster-Gutachten für eine Stipendienbewerbung, Krankenversicherung als Doktorand
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theologos

Arbeitszimmer voll von Steuer absetzbar?!

Beitrag von theologos »

Hallo,

bekanntlich kann man Promotionskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn die Promotion beruflich bedingt ist (aber warum sonst würden wir uns dieser Prozedur unterziehen ...;-) ?). Dazu gehört dann auch, das Studier- als Arbeitszimmer (AZ) angeben zu können.

Seit 2007 wird ein AZ aber nur noch anerkannt, wenn es den "Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit" darstellt. Meine Frage: Hat jemand Erfahrungswerte, ob das AZ eines Dokotoranden von den Finanzämtern und -gerichten als ein solcher angesehen wird?

Ich habe mal etwas recherchiert und werde im Anschreiben zu unserer Steuererklärung (meine Frau ist erwerbstätig und wir sind zusammen veranlagt) etwa Folgendes schreiben:
Da die Promotion beruflich bedingt ist, ist auch das von mir genutzte Studierzimmer als Arbeitszimmer anzusehen. Das Zimmer bildet eindeutig den Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit, da ich dort die wesentliche Arbeit meines Promotionsstudiums leiste (Lektüre relevanter Literatur, Verfassen der Arbeit am PC) leiste. Vgl. das BFH-Urteil vom 13. November 2002 (Az.: VI R 28/02), das feststellt:
"1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. ...
2. Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört."
Meine Arbeit als Doktorand ist mit der "Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen" eines Ingenieurs ohne Zweifel vergleichbar. Dabei verbringe ich sogar tatsächlich die weitaus überwiegende Zeit im Arbeitszimmer, da ich mich nur für das Doktorandenkolloquium sowie zur Literaturbeschaffung an die Universität oder zu anderen Bibliotheken begebe.
Was sagt ihr dazu?
acoma

Beitrag von acoma »

Ja, aber Promotion geht auch im Wohnzimmer. Die Regeln sind, soviel ich weiß, strenger geworden. Ist ein separates Arbeitszimmer wirklich nötig, ein Raum, der NUR als Arbeitszimmer aus beruflichen Gründen, normalerweise nicht. Kann man probieren, aber geht eigentlich meist nicht.
Außerdem bildet eine Promotion, auch wenn sie beruflich bedingt ist, deswegen noch lange nicht den Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit, die nämlich während der Promotion im Normal ruht.

**private Meinung, keine Steuerberatung**
katja

Beitrag von katja »

stimmt nicht ganz. aus eigener erfahrung - ich hab es letztes jahr angegeben und auch abgesetzt bekommen. weitere infos gern per pm
theologos

Beitrag von theologos »

acoma hat geschrieben:Ja, aber Promotion geht auch im Wohnzimmer.
Das war noch nie ein Argument, auch nicht der Finanzämter. Auch Lehrer können ihren Unterricht im Wohnzimmer vorbereiten etc. Entscheidend ist, ob jemand zuhause arbeiten muss - dann wird dafür grundsätzlich auch zugestanden, ein Arbeitszimmer vorzuhalten. Nur dass es ab 2007 nicht mehr in jedem Fall anrechenbar ist.

In der Tat habe ich für vergangenes Jahr ein Arbeitszimmer absetzen können, aber eben nur bis zur 1250-EUR-Grenze, d.h. das Finanzamt hatte das Zimmer nicht als den Mittelpunkt meiner (beruflichen) Tätigkeit angesehen. Das kann aber auch einfach daran gelegen haben, dass Finanzbeamt(inn)e(n) keine Vorstellung von der Lebenswirklichkeit eines Doktoranden haben.
acoma

Beitrag von acoma »

Und dann kaufen wir uns für das Wohnzimmer, das als Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt wurde, einen neuen Teppich. Um mit den Mitgliedern des Kolloquiums, die nach Haus eingeladen werden, die Diss. besprechen zu können, muß eine Sitzecke eingekauft werden. Die brauchen als Diskussiongrundlage alle einen Ausdruck, der Tintenstrahler ist dafür zu langsam, da brauchen wir einen neuen Laserdrucker. Wär eigentlich ganz gut, noch mehr Buchregal zu haben, hätten wir zwar ohnehin gekauft, und im Wohnzimmer aufgebaut, ist aber ja "Arbeitszimmer", auch das sind dann "Werbungskosten".

Teppich 1000 EUR
Sitzecke 1000 EUR
Laserdrucker 300 EUR
Regal 300 EUR
------------------------------
zusammen 2600 EUR

Bei Steuersatz 40 % sind das 1040 EUR Ersparnis, dem stehen aber 1500 EUR unnötige Ausgaben gegenüber, Geld, das fehlt, um Bücher einzukaufen, die Druckkosten zu finanzieren etc.
Lohnt sich insofern nicht.
Sebastian
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Beitrag von Sebastian »

Mir wurde zu dem Thema noch Folgendes zugetragen:
Ich habe mein Arbeitszimmer letztes Jahr (Steuer für 2006) bei der Steuer angegeben und auch abgerechnet bekommen. Dazu muss ich sagen, dass ich an der uni als wiss. Mitarbeiter (WB) mit einer halben Stelle angestellt bin.

Ich hatte begründet, dass 1/3 meiner Arbeitszeit als WB für die Promotion zur Verfügung steht (ist nachweislich in meinem Arbeitsvertrag so festgehalten gemäß der Definition einer Qualifikationsstelle) und meine andere halbe Stelle der Promotion dient, die vertraglich als Bedingung an meine Stelle geknüpft ist. Die Anfertigung der Promotion in den übrigen 50% (also die andere halbe Stelle) ist damit geknüpft an den ersten Arbeitsplatz.
Da ich für meine Promotion Bücher brauche, die bei mir zu Hause stehen und die es in der Bibliothek nicht gibt, habe ich dort ein Arbeitszimmer. Da ich an der Uni zwar einen Arbeitsplatz habe, den aber (also das Zimmer) teile, ist es nicht möglich meine private Bibliothek "umzuziehen", deshalb arbeite ich 50% plus von der anderen halben Stelle an der Uni 1/3 zuhause.
Parallel hatte ich angegeben, dass ich meine Lehre ebenfalls zuhause mit Hilfe meiner Bibliothek vorbereite. Damit ist weit mehr als 50% meiner Berufszeit auf dieses Arbeitszimmer zuhause gelegt und ich konnte es absetzen.

Ich mußte dann eine Skizze der Wohnung machen und die qm des Zimmers angeben.

Die Absetzung eines Arbeitszimmers bei Promotion funktioniert also dann, wenn mehr als 50% der Arbeitszeit da stattfinden. Das setzt voraus, dass man eine Stelle hat, die so eine Begründung plausibel macht. Günstig wäre es also eine Beschäftigung zu haben, die an die Anfertigung einer Promotion geknüpft ist bzw. wo man eine Promotion anfertigt, um dann verbindlich eine Weiterbeschäftigung zu erhalten - das muss aber irgendwo nachweisbar sein, z. B. im Arbeitsvertrag oder dergl.
theologos

Beitrag von theologos »

Hallo, Sebastian,

danke für deine ausführliche Antwort!

Betont sei allerdings, dass die eingangs von mir erwähnte BFH-Entscheidung den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausdrücklich nicht von der an diesem Ort verbrachten Zeit abhängig macht (s. Beispiel des Ingenieurs im Außendienst). In diesem Sinne ist das AZ bei einem Doktoranden m. E. auf jeden Fall Zentrum seines Schaffens.

Bleibt die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn man derzeit mit dem Beruf (für den man die Promotion anfertigt) kein Geld verdient. Dies dürfte aber, so meine These, nicht relevant sein.
theologos

Beitrag von theologos »

acoma hat geschrieben:Und dann kaufen wir uns für das Wohnzimmer, das als Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt wurde, einen neuen Teppich ...
Halt, wir haben uns missverstanden: Das Wohnzimmer wird das Finanzamt nie als AZ anerkennen, sondern dieses muss stets ein abgetrennter Raum sein! Für den kann man allerdings nach Herzenslust die von dir aufgezählten Objekte (Teppich, Sitzecke, Regal, Drucker ...) kaufen, wenn man das ggf. sinnvoll begründen kann (auch wenn das AZ selbst nicht anerkannt würde, weil nicht Mittelpunkt der eigenen Tätigkeit).
Seppel

Beitrag von Seppel »

Hallo allerseits!
Muss man, um das Arbeitszimmer abzusetzen, konkrete Ausgaben nachweisen, oder gibt es dort auch Pauschalen bzw. die Möglichkeit den flächenmäßigen Anteil an der Miete abzuziehen usw.
theologos

Beitrag von theologos »

Seppel hat geschrieben:Muss man, um das Arbeitszimmer abzusetzen, konkrete Ausgaben nachweisen, oder gibt es dort auch Pauschalen bzw. die Möglichkeit den flächenmäßigen Anteil an der Miete abzuziehen usw.
In der Regel wird das Arbeitszimmer anteilig (Fläche des AZ zur Gesamtfläche der Wohnung) angerechnet. Als Beleg dienen dann eine Kopie des Mietvertrags, der Nebenkostenabrechnung, der Stromrechnung etc. Manches Finanzamt soll auch eine Skizze der Wohnung verlangen - ich habe eine solche bislang nicht einreichen müssen.
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