überleitung BAT nach TVöD als Doktorand

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manutheman

überleitung BAT nach TVöD als Doktorand

Beitrag von manutheman »

Hallo,

ich habe eine tarifrechtliche Frage zur Überleitung von Doktoranden im Jahr 2005 aus dem BAT zum TVöD. Ich war damals Doktorand an einem außeruniversitären Forschungsinstitut und wurde nach BAT/Bund IIa/2 bezahlt. Meine Fallgruppe war (laut Tätigkeitsbeschreibung) 1a. Im Zuge der Tarifumstellung auf den TVöD-Bund wurde ich damals in eine individuelle Zwischenstufe in der Entgeltgruppe E13 übergeleitet. Ich frage mich nun (zugegebenermassen ziemlich spät :? ), warum das eigentlich so geschah? Nach allem, was ich bisher zum Überleitungstarifrecht gelesen habe, wurden Bundesangestellte in BAT IIa mit ausstehendem Bewährungsaufstieg nach Ib (das galt in der Fallgruppe 1a) nach TVöD E14 überführt. Gab es damals gesonderte Regelungen für Doktoranden, wenn ja, wo kann ich die nachlesen?

Ziemlich detaillierte Frage, aber vielleicht hat hier ja zufällig jemand Ahnung davon.
Sebastian
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Beitrag von Sebastian »

Soo spät finde ich die Frage nicht, denn solange die Übergangsvorschriften galten, blickte ja ohnehin keiner durch. Die ersten als halbwegs dauerhaft gekennzeichneten Abrechungen stammen doch von Oktober 2007 (habe jetzt für den Bund nicht eigens kontrolliert).
Meine Erfahrung: Die Mitarbeiter der größeren Personalabteilungen freuen sich, wenn man höflich nachfragt - also genau so, wie Du das in Deinem Beitrag machst. Ohne unterschwellige Vorwürfe etc. Wenn sie Dir dann ihren Ansatz präsentieren, ist es vielleicht etwas leichter, dem nachzugehen.
Falls Eure Personalabteilung zu klein ist: Hast Du keine Kollegen im Geltungsbereich des TVöD/BAT Bund, die so eine Frage für Dich anbringen könnten? Ich selbst kann leider nur mit kommunalem Bereich dienen.

Sebastian

P.S.: Bei meiner zaghaften Suche zu Deinen Stichworten (TVÖD + wissenschaftlich + Überleitung) bin ich immer schon beim Geltungsbereich des TVöD gestolpert und deshalb wohl keine Hilfe :(
TVÖD § 1 hat geschrieben:(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für (...)
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/ Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.
acoma

Beitrag von acoma »

Du kannst Dich auch zur Beratung an den Personalrat wenden (Personalrat im öffentlichen Dienst = Betriebsrat, nicht Personalabteilung.) Da gibt es für solche Fragen kostenlose Beratung.
Eine im Prinzip mögliche Runterstufung kann vielleicht vermieden werden durch die neutrale (bzw. arbeitnehmerorientierte) Beratung des Personalrats und auch Unterstützung geg. Personalabteilung, denn der Personalrat unterliegt ja nicht den internen Anweisungen innerhalb der Personabteilung, z.B. Spartricks zu versuchen.
manutheman

Beitrag von manutheman »

Danke für eure Tipps und Ratschläge. Ich bin mittlerweile allerdings nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ich möchte meinen alten Arbeitgeber jetzt deshalb auch nicht anfunken, würde aber einfach interessehalber gerne wissen, ob das damals richtig gelaufen ist. Mal sehen, ob ich noch irgendwie an die Infos komme...
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