Zu mehreren dieser Verfahren ist Termin anberaumt auf den 18. Dezember 2013, einmal mit, einmal ohne mündliche Verhandlung:tungsten hat geschrieben:Hi,
gibt es denn keine Möglichkeit den Stand des Verfahrens irgendwie einzusehen? Es muss doch da eine gewisse Transparenz herrschen.
Und noch eine Frage dazu: Bezieht sich diese Grundsatzentscheidung nur auf die Anrechnung der Forschungskostenpauschale, oder auf die generelle Anrechenbarkeit des Promotionsstipendiums?
Quelle: BundessozialgerichtPressemitteilung über den Termin beim BSG hat geschrieben:A. Mit mündlicher Verhandlung
1. 9.30 Uhr - B 12 KR 3/12 R - M. ./. 1. AOK Baden-Württemberg
2. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg
Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab 1.10.2008 von einer Stiftung gefördert wurde (mtl 1050 Euro Grundstipendium zzgl 100 Euro Forschungskostenpauschale für Literatur-, Sach- und Reisekosten). Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten zu 2.. Die Beklagte zu 1. setzte ‑ zugleich für die Beklagte zu 2. ‑ für die Zeit ab 1.7.2009 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) fest (monatlich 164,45 Euro und 25,30 Euro). Einen in Bezug auf die Beitragspflicht des Stipendiums gerichteten Überprüfungsantrag der Klägerin von November 2009 lehnte die Beklagte ab, da es als dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen insgesamt beitragspflichtig sei. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise erfolgreich gewesen. Es hat zwar ‑ ohne die Wirksamkeit der ab 1.1.2009 geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) in Zweifel zu ziehen ‑ das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die Forschungskostenpauschale. Das LSG hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz stützen.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend. Zudem sei deren § 3 Abs 1 zu unbestimmt, da sich mit seiner Hilfe der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse. Eine ‑ nötige ‑ ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien fehle darin ebenso wie im SGB V. Zudem sei die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen.
SG Stuttgart - S 12 KR 2851/10 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 5896/10 -
(...)
B. Ohne mündliche Verhandlung
5) - B 12 KR 8/12 R - P. ./. 1. AOK Plus, 2. Pflegekasse der AOK
Ähnlich wie im Fall 1. wird auch in diesem Fall über die Beitragspflicht eines Promotionsstipendiums in der GKV und sPV gestritten, hier im Rahmen der Auffangversicherungspflicht. Der 1979 geborene, bei den Beklagten versicherte Kläger erhielt von einer wissenschaftlichen Forschungsgesellschaft ab 1.12.2007 ein Promotionsstipendium (mtl 1128 Euro, vom 1.12.2009 bis 30.11.2011 1340 Euro). Die Beklagte zu 1. setzte ‑ auch im Namen der Beklagten zu 2. ‑ die zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV zunächst ohne Berücksichtigung des Stipendiums fest. Nach erfolgter Einkommensabfrage wurden die Beiträge ab 1.7.2009 unter Berücksichtigung des Stipendiums auf mtl 161,30 Euro und 24,82 Euro festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren wurden die Beiträge ab 1.1.2011 neu festgesetzt. Während das SG die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers erfolgreich gewesen. Das LSG hat die ‑ auch im gerichtlichen Verfahren ergangenen ‑ Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit beitragspflichtige Einnahmen von kalendertäglich mehr als 1/90 der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wurden. Der Kläger schulde Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V. Da Stipendien nicht zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmearten gehörten, sondern zweckgebundene beitragsfreie Anteile enthielten, könnten sie erst durch eine ‑ hier fehlende ‑ konkretisierende Regelung der Beitragspflicht unterworfen werden. Spitzenverbandsrundschreiben, auf die sich die Beklagten bezögen, seien insoweit nicht für die Gerichte verbindlich.
Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 2 SGB V und § 57 Abs 4 SGB XI iVm ‑ dem als hinreichend bestimmt anzusehenden ‑ § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz. Der von der Auffangversicherungspflicht erfasste Kläger sei kraft gesetzlicher Verweisung wie ein freiwilliges Mitglied nach § 240 SGB V zu behandeln. Die Beitragspflicht von dem Lebensunterhalt dienenden Promotionsstipendien folge aus Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen, insoweit komme es allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers an. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen reiche nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel nur dann nicht aus, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stünden und das Gesetz selbst keinen eindeutigen Bewertungsmaßstab enthalte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die Einkommensteuerfreiheit des Stipendiums sei für die Beitragspflicht ohne Belang.
SG Leipzig - S 27 KR 200/10 -
Sächsisches LSG - L 1 LR 145/11 -
Es dürfte sich also bald etwas tun.