Hallo Forum,
das Thema Stipendium und KK scheint auf großes Interesse zu stoßen. Vielen Dank für eure Kommentare. Das Grundproblem ist offensichtlich, wie in der Urteilsbegründung des Sozialgerichts Hannover ausgeführt:
Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Promotionsstipendium als beitragspflichtige Einname freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung - ohne entsprechende Satzungsregelung - zu berücksichtigen ist, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Ich habe mit dem langen Antwortschreiben der KK auf meinen ersten Widerspruch auch einen neuen Beitragsbescheid bekommen, in dem ja auch, wie ich gepostet hatte, die Forschungspauschale mit eingerechnet wird. Gegen diesen werde ich nun nochmals Widerspruch einlegen:
Das mir gewährte Promotionsstipendium gehört nicht zu den in § 226 und § 229 SGB V ausdrücklich genannten beitragspflichtigen Einkommen.
Sie wiesen mich darauf hin:
„Nach der amtlichen Begründung zu § 240 Abs.1 SGB V sind bei der Beitragsfestsetzung nichtkrankenversicherungspflichtiger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.“
Die Sachkosten, die sie nun, entgegen Ihrem Bescheid vom 28.01.10, zur Beitragsberechnung heranziehen, können und könnten von mir nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden, da ich gegenüber dem Stipendiengeber rechenschaftspflichtig bin und daher nachweisen kann und muss, dass die Mittel sachgerecht für die Dissertation verbraucht werden. Im Merkblatt, das Ihnen vorliegt, ist dazu deutlich ausgeführt:
„Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung. […] Die Finanzierung ist zweckgebunden für das Promotionsvorhaben und ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie wird als Zuschuss bewilligt und braucht nur zurückgezahlt zu werden, wenn eine nicht zweckentsprechende Verwendung vorliegt.“
Das Sozialgericht Hannover hat in dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 26.10.2009 - Az.:S44 KR 164/09, welches die BARMER GEK zu meiner Verwunderung nicht für zutreffend hält, die Beitragspflicht eines Stipendiums verneint, weil die Satzung der beklagten Krankenkasse keine ausdrückliche Regelung zu dieser Einnahmeart enthielt. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich, entgegen Ihrer Behauptung, auch Beiträge ab 2009!
Dagegen verwiesen Sie mich auf die Entscheidungen Ihrer Arbeitstagungen am 25./26.04.2007, die mir nicht bekannt und m.E. für mich auch nicht rechtlich bindend sind. Für mich und m.E. auch bei einer Überprüfung durch ein Sozialgericht ist nicht ersichtlich, nach welchen Maßstäben die Barmer GEK vorgegangen ist. Diese Vorgehensweise ergibt sich jedenfalls nicht aus ihrer Satzung.
Sie teilten mir in Ihrem Schreiben vom 23.02.10 mit: „Stipendien sind keine Einnahmen, deren Bewertung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder für die sich im Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe finden.“
Ich habe von Ihnen zwei unterschiedliche Beitragsberechnungen vorliegen (Beitragsbescheide 28.01.10 und 22.02.10.) Allein dieser Sachverhalt zeigt die erheblichen Schwierigkeiten der Bewertung, auch innerhalb der Barmer GEK. Weiterhin bin ich darüber informiert worden, dass andere KK in diesen Fällen Sachkosten nicht in ihre Beitragsberechnungen einbeziehen.
Die „Promovierenden Initiative“ machte darauf aufmerksam, dass es, entgegen Ihrer Behauptung, keinesfalls eine einheitliche Berechnung der GKV gibt:
„Trotz einheitlicher Beitragssätze und Änderung des § 240 SGB V gibt es immer noch, zum Teil gravierende, Unterschiede in der Beitragshöhe. Zum Beispiel berechnen einige Kassen die zweckgebundene Forschungskostenpauschale mit ein, was zu noch höheren Beträgen führt. Im Vergleich zu Promovierenden, die auf (halben) Stellen promovieren, zahlen Promovierende mit Stipendium somit überproportional hohe Beiträge. Promovierende mit halben TV-L 13 West Stellen, zahlen bei einem Brutto-Einkommen von 1532,27 € einen Krankenkassenbeitrag von 125,65 € monatlich.“
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover hat deutlich ausgeführt, dass die von Ihnen vorgenommene Form der Beitragsberechnung, auch ab 2009, unzulässig ist. Die Satzung der Krankenkasse muss nach § 240 Abs. 2 1 SGB V mindestens die Einnahmen des Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dies ist in meinem Fall offensichtlich nicht geschehen. Auch Urteile des Bundessozialgerichts (z.B. 22.05.2003 – B 12 KR 12/02R) widersprechen der von Ihnen in diesem Fall vorgenommenen Beitragsberechnung.
Sollte eine außergerichtliche Einigung, - die Bemessungsgrundlage wird, wie in ähnlichen Fällen, auf die Mindeststufe festgelegt -, mit Ihnen nicht möglich sein, werde ich Ihren Beitragsbescheid vom 22.02.10 vor dem dafür zuständigen Sozialgericht überprüfen lassen.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
lg D.S.