Moin,
muss ein FH-Professor beim Dienstherr eine Genehmigung vorher einholen,
wenn er ein Zweitstudium beginnen/fortsetzen möchte?
Das Zweitstudium ist ja sozusagen "Privatvergnügen" und außer
Wissenszuwachs erhält der FH-Professor dadurch kein zusätzliches
Entgelt.
Vielen Dank!
Zweitstudium als FH-Professor genehmigungspflichtig?
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Re: Zweitstudium als FH-Professor genehmigungspflichtig?
Ich kann dir als Landesbeamter zumindest das Feedback geben, dass es im Öffentlichen Dienst grundsätzlich Anträge auf genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sowie Anzeigen von nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten gibt. Das bedeutet, selbst wenn du nicht mal eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit bräuchtest, hat dein Dienstherr das Recht und du die Pflicht, anzuzeigen, dass es diese Nebentätigkeit gibt, damit der Dienstherr die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob sie wirklich nicht genehmigungspflichtig ist.
Ein Zweitstudium geht in der Regel über die bloße Anzeige einer nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeit hinaus und bedarf regelmäßig der Prüfung und Zustimmung des Dienstherrn. So war es auch bei mir. Hintergrund ist, dass geprüft wird, ob die Nebentätigkeit u.a. in irgendeiner Weise dem Ansehen deines Dienstherrn schaden könnte, im Widerspruch oder unmittelbarer Konkurrenz zu deiner jetzigen Tätigkeit steht oder ob die Nebentätigkeit Auswirkungen auf die Ausübung deiner aktuellen Tätigkeit haben könnte. Sollten negative Auswirkungen, entweder quantitativer oder qualitativer Natur aufgrund deiner Nebentätigkeit erwartbar sein (z.B. ein Antrag auf Teilzeit, der im Zusammenhang mit deinem Zweitstudium steht oder weniger gute Arbeitsleistungen), wäre das ein möglicher Ablehnungsgrund des Zweitstudiums.
In meinem Fall war es so, dass mir das Studium und auch mein derzeitiges Promotionsvorhaben als Nebentätigkeit erlaubt wurde - allerdings unter der klaren Prämisse, dass die Nebentätigkeit ausschließlich in meiner Freizeit stattfindet und meine Arbeit nachweislich in keiner Weise negativ beeinflusst. Sollte sich an irgendeinem Punkt herauskristallisieren, dass es doch zu einer Beeinträchtigung meiner Leistung kommt, behält es sich meine Behörde vor, mir die Genehmigung wieder zu entziehen.
Fazit: Grundsätzlich bist du verpflichtet, das Zweitstudium zumindest anzuzeigen und ggfs. genehmigen zu lassen. Wenn du es machst, kann es sein, dass man dem nur unter Auflagen zustimmt oder es dir im Zweifel sogar verwehrt. Frei nach dem Motto "Wer fragt, bekommt eine Antwort.". Ich kenne Leute, die nie irgendetwas beantragt und die Dinge stattdessen einfach gemacht haben. Das ist in diesen Fällen für die betreffenden Personen immer gut gegangen. Es kann aber auch, wenn es rauskommt, ganz schön unangenehm werden. Die Entscheidung liegt also ganz bei dir.
Ein Zweitstudium geht in der Regel über die bloße Anzeige einer nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeit hinaus und bedarf regelmäßig der Prüfung und Zustimmung des Dienstherrn. So war es auch bei mir. Hintergrund ist, dass geprüft wird, ob die Nebentätigkeit u.a. in irgendeiner Weise dem Ansehen deines Dienstherrn schaden könnte, im Widerspruch oder unmittelbarer Konkurrenz zu deiner jetzigen Tätigkeit steht oder ob die Nebentätigkeit Auswirkungen auf die Ausübung deiner aktuellen Tätigkeit haben könnte. Sollten negative Auswirkungen, entweder quantitativer oder qualitativer Natur aufgrund deiner Nebentätigkeit erwartbar sein (z.B. ein Antrag auf Teilzeit, der im Zusammenhang mit deinem Zweitstudium steht oder weniger gute Arbeitsleistungen), wäre das ein möglicher Ablehnungsgrund des Zweitstudiums.
In meinem Fall war es so, dass mir das Studium und auch mein derzeitiges Promotionsvorhaben als Nebentätigkeit erlaubt wurde - allerdings unter der klaren Prämisse, dass die Nebentätigkeit ausschließlich in meiner Freizeit stattfindet und meine Arbeit nachweislich in keiner Weise negativ beeinflusst. Sollte sich an irgendeinem Punkt herauskristallisieren, dass es doch zu einer Beeinträchtigung meiner Leistung kommt, behält es sich meine Behörde vor, mir die Genehmigung wieder zu entziehen.
Fazit: Grundsätzlich bist du verpflichtet, das Zweitstudium zumindest anzuzeigen und ggfs. genehmigen zu lassen. Wenn du es machst, kann es sein, dass man dem nur unter Auflagen zustimmt oder es dir im Zweifel sogar verwehrt. Frei nach dem Motto "Wer fragt, bekommt eine Antwort.". Ich kenne Leute, die nie irgendetwas beantragt und die Dinge stattdessen einfach gemacht haben. Das ist in diesen Fällen für die betreffenden Personen immer gut gegangen. Es kann aber auch, wenn es rauskommt, ganz schön unangenehm werden. Die Entscheidung liegt also ganz bei dir.
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