Frage zu WissZeitVG

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RobinHood
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Frage zu WissZeitVG

Beitrag von RobinHood »

Hey,

vielleicht kann mir ja jemand von euch weiterhelfen. Ich blicke beim WissZeitVG nicht so ganz durch, und in der Verwaltung bekomme ich auch keine Auskunft. Und zwar würde ich gerne für mich ausschließen können, in (naher) Zukunft mal Probleme wegen des WissZeitVG zu bekommen, weiß aber nicht so recht was alles dazu zählt. Ich würd einfach mal meine Beschäftigungen auflisten -- vielleicht findet sich ja jemand, der mir dann weiterhelfen kann.

- Studiumsabschluss Mitte 2017, davor SHK/WHK (circa ein Jahr), nach Abschluss noch circa 3 Monate WHK
- Oktober 2017 bis September 2018 wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in
- Oktober 2018 bis September 2022 Stipendium (extern)
- Januar 2019 bis April 2023 Stelle als WHK (30 Stunden im Monat; gestützt auf WissZeitVG, befristete Beschäftigung erfolgt zur eigenen Qualifizierung)

Was fällt denn davon unter das WissZeitVG? Ich habe das Angebot bekommen, ab Oktober 2022 die Stundenzahl der WHK Stelle zu erhöhen, um den Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhalten (d.h. nach Abgabe der Dissertation, aber vor der Verteidigung). Hätte das auch Auswirkungen?

Ab wann beginnt die PostDoc-Phase genau? Schon mit der Abgabe der Diss? Fangen die "neuen" sechs Jahre sofort dann an?

Ich habe auch mal gehört, dass eine Wiedereinstellung (auch an einer anderen Uni) evtl. schwierig werden könnte, wenn der Vertrag zu Ende geht und dann eine Pause zwischen dem alten und dem neuen Vertrag ist. Auf welche Situationen bezieht sich das?

Kommt irgendwem irgendetwas komisch vor, oder sollte ich dringend etwas wissen/ beachten?

Ich weiß, das sind jetzt wirklich einige Fragen, aber ich würde mich sehr über eure Antwort freuen. Vielen Dank schon mal!
Wierus
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Re: Frage zu WissZeitVG

Beitrag von Wierus »

RobinHood hat geschrieben: ↑06.07.2022, 12:33Ab wann beginnt die PostDoc-Phase genau? Schon mit der Abgabe der Diss? Fangen die "neuen" sechs Jahre sofort dann an?
Ja, die PostDoc-Phase beinhaltet alles, was auf den Erhalt der Promotionsurkunde folgt. Der Begriff "PostDoc" und die im WissZeitVG festgelegten Beschäftigungsfristen haben aber nur bedingt etwas miteinander zu tun.

Die häufig anzutreffende Eingrenzung der Bezeichnung PostDoc auf promoviertes Wissenschaftspersonal unterhalb der Professur, welches im Rahmen des WissZeitVG an Universitäten beschäftigt ist, greift viel zu kurz. Das vor allem deshalb, weil die PostDoc-Phase in vielen Fällen von ausbleibenden Drittmitteln, Stellenwechseln und sogar zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist.

Imho ist jeder ein PostDoc, der nach der Promotion weiter wissenschaftliche Forschung betreibt, egal, ob er nun dafür bezahlt wird oder nicht.

RobinHood hat geschrieben: ↑06.07.2022, 12:33Ich habe auch mal gehört, dass eine Wiedereinstellung (auch an einer anderen Uni) evtl. schwierig werden könnte, wenn der Vertrag zu Ende geht und dann eine Pause zwischen dem alten und dem neuen Vertrag ist. Auf welche Situationen bezieht sich das?
Im WissZeitVG findet sich folgender Passus:

§2 (3) Auf die (...) zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

Ergo müsste alles das hier leider unter das WissZeitVG fallen:
(1) "Oktober 2017 bis September 2018 wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in"
(2) "Oktober 2022 bis April 2023 Stelle als WHK" (sofern dann die Stundenzahl über den 25% einer Vollzeitbeschäftigung liegt)

[alle Angaben ohne Gewähr!]
RobinHood
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Re: Frage zu WissZeitVG

Beitrag von RobinHood »

Vielen, vielen Dank dir!!!

Das heißt also es werden 11 Monate (wiss. Mitarbeiter*in 2017/18) plus 6 Monate (WHK 2022/23, wenn über 25%) angerechnet oder?

Und die Zeit als WHK unter 25% (2019-2022) gar nicht?

Dann würden mir also theoretisch noch 4,5 Jahre "übrigbleiben" -- werden diese zu den 6 "neuen" Jahren als PostDoc dann dazuaddiert?
Wierus
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Re: Frage zu WissZeitVG

Beitrag von Wierus »

RobinHood hat geschrieben: ↑07.07.2022, 11:42Das heißt also es werden 11 Monate (wiss. Mitarbeiter*in 2017/18) plus 6 Monate (WHK 2022/23, wenn über 25%) angerechnet oder?
Genau.

RobinHood hat geschrieben: ↑07.07.2022, 11:42Und die Zeit als WHK unter 25% (2019-2022) gar nicht?
So wie ich den Gesetzestext verstehe, nein.

RobinHood hat geschrieben: ↑07.07.2022, 11:42Dann würden mir also theoretisch noch 4,5 Jahre "übrigbleiben"
Für die Promotionsphase zumindest, ja.

RobinHood hat geschrieben: ↑07.07.2022, 11:42werden diese zu den 6 "neuen" Jahren als PostDoc dann dazuaddiert?
Auf keinen Fall.


Aber vielleicht kann noch jemand anderes aus dem Forum etwas dazu beisteuern. Nicht, dass ich hier irgendwo falsch liege.
flip
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Re: Frage zu WissZeitVG

Beitrag von flip »

Die Unis schauen nachträglich stumpf darauf, wann der Zeitpunkt deiner Verteidung ist (bzw. welches Datum auf der Promotionurkunde steht). Das ist die Grenze. Hast du weniger als sechs Jahre gebraucht, wird das auf den Post-Doc angerechet.
Wann du wie beschäftigt warst zählt in der Regel nicht, sondern nur wann du angefangen hast. In deinem Fall bekommst du also etwas mehr als sechs Jahre.
RobinHood
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Re: Frage zu WissZeitVG

Beitrag von RobinHood »

Vielen Dank euch für eure Hilfe und Erklärungen! :)
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