FH-Professur Praxiserfahrung - Anrechenbarkeit

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Vega
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FH-Professur Praxiserfahrung - Anrechenbarkeit

Beitrag von Vega »

Hallo zusammen!

Oft wurde in diesem Forum schon diskutiert, welche Voraussetzungen für die 3 jahre Praxiserfahrung außerhalb der Hochschule vorliegen müssen. Dennoch habe ich noch ein paar offene Fragen, die mir vielleicht beantwortet werden können:

-> Zählen Praxistätigkeiten auch dann (anteilig), wenn Sie nebenberuflich, neben der Anstellung an einer Hochschule erbracht wurden?
-> Mir hat eine Personalleiterin einer großen privaten FH gefeedbackt, dass die nebenberufliche Praxistätigkeit über 20 Stunden / Woche in Anspruch genommen haben muss, ansonsten wäre sie nicht anrechenbar. Wenn man nun 21 Stunden / Woche nachweisen könnte, wäre alles fein, aber nur, wenn man nicht gleichzeitig bei einer Hochschule für mehr als diese angenommenen 21 Stunden angestellt ist. Das finde ich ehrlich gesagt ziemlich abgedreht. Hat das so jemand schonmal gehört? Im einschlägigen Landesgesetz zu Berufungs- und Einstellungsvoraussetzungen konnte ich dazu nichts finden. Es scheint aber explizit um Sorgen/Anforderungen des Ministeriums und nicht der Hochschule zu gehen.

Danke für eure Einschätzungen
doctorbluex
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Re: FH-Professur Praxiserfahrung - Anrechenbarkeit

Beitrag von doctorbluex »

Hi,

also wenn es um Sorgen des Ministerium geht, müsste das eigentlich auch aus dem Landeshochschulgesetzt hervorgehen.
donkeydoeshisphd
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Re: FH-Professur Praxiserfahrung - Anrechenbarkeit

Beitrag von donkeydoeshisphd »

Vega hat geschrieben: ↑13.12.2021, 11:20 Hallo zusammen!

Oft wurde in diesem Forum schon diskutiert, welche Voraussetzungen für die 3 jahre Praxiserfahrung außerhalb der Hochschule vorliegen müssen. Dennoch habe ich noch ein paar offene Fragen, die mir vielleicht beantwortet werden können:

-> Zählen Praxistätigkeiten auch dann (anteilig), wenn Sie nebenberuflich, neben der Anstellung an einer Hochschule erbracht wurden?
-> Mir hat eine Personalleiterin einer großen privaten FH gefeedbackt, dass die nebenberufliche Praxistätigkeit über 20 Stunden / Woche in Anspruch genommen haben muss, ansonsten wäre sie nicht anrechenbar. Wenn man nun 21 Stunden / Woche nachweisen könnte, wäre alles fein, aber nur, wenn man nicht gleichzeitig bei einer Hochschule für mehr als diese angenommenen 21 Stunden angestellt ist. Das finde ich ehrlich gesagt ziemlich abgedreht. Hat das so jemand schonmal gehört? Im einschlägigen Landesgesetz zu Berufungs- und Einstellungsvoraussetzungen konnte ich dazu nichts finden. Es scheint aber explizit um Sorgen/Anforderungen des Ministeriums und nicht der Hochschule zu gehen.

Danke für eure Einschätzungen
Falls du dich in einem Bundesland bewirbst, in dem das Ministerium deiner Einstellung zustimmen muss (z.b. BaWü), dann können solche Gegebenheiten tatsächlich deine Einstellung gefährden. Ich empfehle dir, vorab Kontakt zum HLB aufzumehmen, denn die haben Erfahrungswerte mit den landesspezifischen Anforderungen.
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