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VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 01.07.2019, 10:00
von Emilia
Hallo liebe Community,

auf Grund meiner publizierten Doktorarbeit habe ich nun vom VG Wort erstmals eine Ausschüttung erhalten :)
Meine Frage wäre da, wie muss ich das nächstes Jahr in der Steuerklärung angeben? Oder muss ich das überhaupt angeben?
Kennt sich jemand damit aus?

LG

Re: VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 01.07.2019, 19:38
von Hickey
Musst du angeben, sind ja Einkünfte. Wenn eine Bagatellsumme unterschritten wird, fallen aber keine Steuern an. Ich packe es immer in Anlage S, Einzeiler.

Hoffe, das hilft schon ein bisschen.

Re: VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 01.07.2019, 22:38
von Emilia
Super, danke, welche Summe ist das denn, unter der es nicht versteuert wird?

Und Anlage S habe ich eigentlich nie gehabt :) Welche Angabe genau ist das denn?

Re: VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 02.07.2019, 00:01
von Nomen Nescio
Ich glaube, der post von @Hickey war irrtumsfördernd formuliert. Das Folgende ist mein Wissensstand, quasi eine Meinungsäusserung, auf keinen Fall eine Beratung, zu der ich erstens nicht in der Lage bin und zweitens nicht befugt. ;) Es gibt im wesentlichen keinen Unterschied bei der Besteuerung nach einzelnen Einkommensquellen. Alles kommt in einen Topf, und letztlich bist du von Abgaben gegeisselt, wenn dein Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. (AFAIK 9k € im Steuerjahr für Singles) Es mag sein, dass für Nebentätigkeiten zusätzlich eigene Freibeträge greifen, Betriebspauschalen, whatever. Sry, rein fachlich schon zu dünnes Eis für mich, um in diesem Rahmen ausführlicher zu werden. Wichtiger als ein paar €, die dir (wahrscheinlich) vom VG Wort Gewinn abgezogen werden, ist aus meiner Sicht aber, dass du unter 17,5k € Nebentätigkeitsgewinn keiner Buchhaltungspflicht für die selbst. Nebentätigkeit unterliegst. Der einzige Punkt, der mir zu Bagatellbeträgen einfällt, betrifft die Umsatzsteuerpflicht. Hier greifen dann Kleinunternehmenregelung bzw Rechnung an VG Wort über USt-Nachvergütung, da VGW nach meinem Wissensstand netto abrechnet. ;) Nichts, was ich hier weiter ausführen möchte. :lol:
Ich hoffe, dich nicht zu sehr verwirrt zu haben. ;)

Re: VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 03.07.2019, 11:45
von Emilia
Ja, etwas verwirrt bin ich schon :)

Also ich muss die Ausschüttung beim Finanzamt angeben und falls darauf Umsatzsteuer anfällt, muss ich dies bei der VG Wort per Rechnung zurückfordern? Richtig? Sehe ich denn in meiner Finanzamtabrechnung, dass auf die Ausschüttung Umsatzsteuer angefallen sind?

Re: VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 03.07.2019, 13:21
von Nomen Nescio
Ups, Nein! Ich hab' also geschafft. ;)
Üblicherweise (mein Kenntnisstand) überweist VGW "Netto", also NICHT USt anteilig. Folglich bekommst du keine und musst demzufolge keine abführen. DIe ganzen Ausführungen dazu beträfen dich lediglich, falls du "im grösseren Rahmen" gewerblich und/oder freiberuflich tätig wärst. In dem Fall solltest du dies aber mind. so gut wissen wie ich, also war mein Beitrag dazu im besten Fall überflüssig. ;) Nochmal sorry dafür!

Re: VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 04.07.2019, 13:01
von Emilia
Nein gewerblich oder Freiberuflich bin ich nicht tätig :) Hin- und wieder habe ich aber Vorträge und bekomme Honorare. Die Honorare habe ich bisher immer unter "Steuerfreie erhaltene Aufwandsentschädigungen" angegeben. Sollte ich dann VG Wort auch hier rein packen?

Re: VG Wort Ausschüttung in der Steuererklärung

Verfasst: 04.07.2019, 22:09
von Sebastian
Ich habe den Verdacht, dass Du da etwas verwechselst.
Nach meinem Kenntnisstand sind die "steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen" das, was man landläufig als Übungsleiterpauschale bezeichnet (§ 3 Nr. 26 EStG). Damit ist nicht gemeint, dass Du diese Beträge bekommen hast, ohne gleich Steuern abzuführen ("steuerfrei erhaltene"), sondern dass Du der Auffassung bist, sie würden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein und bleiben.

Die Voraussetzungen dafür, dass ein Honorar einkommensteuerfrei bleibt, sind aber recht eng und bei VG Wort Tantiemen m.E. nicht erfüllt. D.h.: Sie gehören daher auch nach meinem Kenntnisstand in die Einnahmen aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit als wissenschaftlicher Autor.

Für die Vortragshonorare könnte die Einordnung stimmen, wenn sie z.B. im Auftrag einer juristischen person des öffentlichen Rechts erfolgen (das sind z.B. Universitäten, aber auch Volkshochschulen oft).
§ 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerfrei sind
(...)
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;