Ethikkommision
Verfasst: 26.06.2019, 23:47
Im Rahmen meiner Promotion habe die medizinischen Versorgungsprobleme (Prozess, Struktur und Behandlungsqualität) aus Patientensicht (Depression) dokumentiert und analysiert. Hierbei habe ich die qualitative Methode - Gruppendiskussionsverfahren- angewendet; die Auswertung der kritischen Gruppenmeinungen erfolgte mittels qualitativer Inhaltsanalyse( Mayring).
Vor der qualitativen Studie habe ich noch die personen Daten erhoben (Alter, Geschlecht, Stadium der Krankheit)
Laut der Ethikkommission (Bayerische Landesärztekammer) ist eine Qualitätssicherung oder anonyme Befragungen nicht beratungspflichtig.
Per E-Mail habe ich diese Nachricht von der Ethikkomission bekommen:
"...beratungspflichtig nach § 15 der Berufsordnung der Ärzte Bayerns sind medizinische Forschungsvorhaben am Menschen, bei denen personenbeziehbare Daten erhoben werden"
www.blaek.de (Ethik-Kommission – Studien – sonstige Studien).
Mein zweiter Gutachter habe bei der Prüfung meiner Arbeit darauf hingewiesen, dass "Geschäftsnummer und Datum des Ethikvotums genannt werden sollen. Ich habe aber keinen Ethikantrag gestellt, nachdem meine Studie als nicht beratungspflichtig beschrieben worden war.
Aus der Internetseite der Ethik-Kommission Bayern:
- Studienvorhaben mit anonymisierten Daten (keine Codeliste vorhanden, kein Personenbezug herstellbar) sind nicht beratungspflichtig
- Forschung: methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen, ist beratungspflichtig
- Qualitätssicherung (routinemäßige ärztliche Pflichtaufgabe, Kontrolle, Management, Sicherheit der momentan gängigen Praxis, Patientenversorgung) ist somit nicht durch eine Ethik-Kommission beratungspflichtig
Ich frage mich, wer in diesem Fall Recht hat. Gehört meine Studie zu dem Punkt " Forschung: methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen" ?
Wie würden Sie an meiner Stelle vorgehen?
Vielen Dank im Voraus
Vor der qualitativen Studie habe ich noch die personen Daten erhoben (Alter, Geschlecht, Stadium der Krankheit)
Laut der Ethikkommission (Bayerische Landesärztekammer) ist eine Qualitätssicherung oder anonyme Befragungen nicht beratungspflichtig.
Per E-Mail habe ich diese Nachricht von der Ethikkomission bekommen:
"...beratungspflichtig nach § 15 der Berufsordnung der Ärzte Bayerns sind medizinische Forschungsvorhaben am Menschen, bei denen personenbeziehbare Daten erhoben werden"
www.blaek.de (Ethik-Kommission – Studien – sonstige Studien).
Mein zweiter Gutachter habe bei der Prüfung meiner Arbeit darauf hingewiesen, dass "Geschäftsnummer und Datum des Ethikvotums genannt werden sollen. Ich habe aber keinen Ethikantrag gestellt, nachdem meine Studie als nicht beratungspflichtig beschrieben worden war.
Aus der Internetseite der Ethik-Kommission Bayern:
- Studienvorhaben mit anonymisierten Daten (keine Codeliste vorhanden, kein Personenbezug herstellbar) sind nicht beratungspflichtig
- Forschung: methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen, ist beratungspflichtig
- Qualitätssicherung (routinemäßige ärztliche Pflichtaufgabe, Kontrolle, Management, Sicherheit der momentan gängigen Praxis, Patientenversorgung) ist somit nicht durch eine Ethik-Kommission beratungspflichtig
Ich frage mich, wer in diesem Fall Recht hat. Gehört meine Studie zu dem Punkt " Forschung: methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen" ?
Wie würden Sie an meiner Stelle vorgehen?
Vielen Dank im Voraus