Hallo zusammen,
ich hätte mal eine Frage zum WissZeitVG.
Ich stehe mehr oder weniger am Ende meines 12-Jahres-Kontingents nach WissZeitVG, so dass es m.a.W. nicht mehr sinnvoll ist, mich auf wissenschaftliche-Mitarbeiter-Stellen zu bewerben, da ich diese gar nicht mehr antreten könnte. Aber wie ist das mit Stellen als „akademischer Rat/akademische Rätin auf Zeit“ (d.i. ein Beamtenverhältnis auf Zeit)? Kann man solche Stellen auch nach Ablauf der 12 Jahre antreten? Ich habe dazu nur wenig informatives bzw. widersprüchliches gefunden. Weiß jemand genaueres?
Besten Dank.
Akademische Ratsstellen und WissZeitVG
-
- Beiträge: 1162
- Registriert: 02.11.2012, 02:50
- Hat sich bedankt: 2 Mal
- Danksagung erhalten: 45 Mal
Re: Akademische Ratsstellen und WissZeitVG
Schau mir hier:
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j& ... f97ay6M-p4
Eine Ernennung kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn vor der beabsichtigten Einstellung eine Beschäftigung von weniger als zwei Jahren nach der Promotion vorliegt.
Scheint nicht allgemein geregelt zu sein, aber unabhängig von WissZeitVG.
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j& ... f97ay6M-p4
Eine Ernennung kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn vor der beabsichtigten Einstellung eine Beschäftigung von weniger als zwei Jahren nach der Promotion vorliegt.
Scheint nicht allgemein geregelt zu sein, aber unabhängig von WissZeitVG.
-
- Beiträge: 21
- Registriert: 12.08.2018, 08:41
- Status: Post-Doc
- Danksagung erhalten: 1 Mal
Re: Akademische Ratsstellen und WissZeitVG
Zitat aus Wikipedia:
"...
Die Befristung nach WissZeitVG ist auch als Drittmittelbefristung zulässig. Das heißt, dass beliebig viele Befristungen nach WissZeitVG auch über die „12-Jahres-Regel“ (bzw. „15-Jahres-Regel“ in der Medizin) hinaus möglich sind, wenn
die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und
die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und
der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
..."
Wenn Du also ein Drittmittelprojekt hast, dann ist die 12-Jahres-Regel kein Problem. Ein Problem besteht nur, wenn deinem Chef oder der Verwaltung deine Nase nicht mehr gefällt.
"...
Die Befristung nach WissZeitVG ist auch als Drittmittelbefristung zulässig. Das heißt, dass beliebig viele Befristungen nach WissZeitVG auch über die „12-Jahres-Regel“ (bzw. „15-Jahres-Regel“ in der Medizin) hinaus möglich sind, wenn
die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und
die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und
der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
..."
Wenn Du also ein Drittmittelprojekt hast, dann ist die 12-Jahres-Regel kein Problem. Ein Problem besteht nur, wenn deinem Chef oder der Verwaltung deine Nase nicht mehr gefällt.
-
- Vergleichbare Themen
- Antworten
- Zugriffe
- Letzter Beitrag
-
- 0 Antworten
- 6893 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von daherrdoggda
-
- 5 Antworten
- 2410 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von RobinHood
-
- 8 Antworten
- 2760 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von Davidson