Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Susi789
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Susi789 »

@ Grounded:

" es hört sich eher so an, dass du jemanden suchst, der dein Wunschdenken bestätigt."
Korrekt, vorzugsweise mit Rechtstexten/ Paragraphen aus dem SGB ;-) Ich wäre aber auch mit Wiederlegen meiner Traumwelt d'accord, wenn es denn für mich Nachvollziehbar anhand der Rechtslage (Rechtstexten/ Paragraphen) ist.

"Was konkret spiegelt sich wider?"
Zwei unterschiedliche Ansichten zu einem Sachverhalt/einer Frage, der/die im Rahmen der deutschen Rechtslage im besten Fall nur eine eindeutige Antwort hat. Was sich in Zukunft in meinem Fall ergibt und welche Ansicht sich am Ende im Gespräch mit der AfA durchsetzt, berichte ich dann gern.

Wie im Originalpost beschrieben, würde ich gern ALG I erhalten, sehe aber ggf. Probleme, von denen ich nicht weiß, in wie fern ich sie mir einbilde oder sie tatsächlich relevant sind. Bevor ich zur AfA gehe, mich wie ein "Frischling" einfangen lasse und nicht zu meinem Recht komme, habe ich es für sinnvoll gehalten, mich zu informieren und unter anderem hier Nachzufragen, was eure Erfahrungen und Meinungen dazu sind. Daher bin ich euch allen für euren kritischen Input und diverse Querverweise sehr dankbar :-)

Wie in dem Antwortpost auf Sebastians und Nomen Nescios Posts schon geschrieben, scheint die Rechtslage und die AfA mir ja doch entgegenzukommen. Momentan erscheint es mir, als ob die Arbeitslosmeldung am 01.04. dann nämlich tatsächlich noch mit einem ALG I Anspruch verbunden ist, was dann all meine Sorgen/Probleme löst. Der 01.04. war auch der Termin, den mir die AfA in einem Telefonat als möglichen "ersten Arbeitslos" Tag in Aussicht gestellt hat mit der verbalen Bestätigung, dass ich dann noch ALG I Anspruch habe.

LG Susi
Nomen Nescio
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Nomen Nescio »

Grounded hat geschrieben: ↑30.12.2018, 15:33 Es lässt sich nachvollziehen, dass du das Stipendium länger hättest beziehen können, daher vermute ich, dass du für eine gewisse Zeit kein ALG I bekommen wirst. Das passiert auch, wenn du einen Arbeitsvertrag auflöst oder kündigst, eben weil du dich selber in die Lage gebracht hast, ALG I zu beziehen.
Der Vergleich hat mMn sehr viel Hink-Potential!
Wo siehst du die Gemeinsamkeiten zwischen Stipendium und Arbeitsvertrag? Zur Erinnerung sei nochmals angeführt, dass der Bezug von ALG I in keiner Weise an die finanzielle Situation der Antragsteller*innen gekoppelt ist. Neben dem grundsätzlich vorhandenen/erworbenen Anspruch geht es bei ALG I Bewilligung nur noch um die Bemühung eine beitragspflichtige Tätigkeit mit 15 Wochenstunden oder mehr ausüben zu wollen.
Trollschutzerklärung: Ich halte mich aus threads mit erhöhtem Trollpotential heraus. Im Fehlerfall möge der Troll bitte "NEIN, ich bin nicht einverstanden." drücken.
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Grounded »

Es ist definitiv sinnvoll, das Problem dort anzusprechen, wo es gelöst wird. Sich hier über die AfA- Mitarbeiter zu mokieren und sich die angenehmsten Antworten herauszupicken löst es definitiv nicht.
Ich bin gespannt, wie die Agentur für Arbeit entscheidet, wenn Susi vorzeitig den Bezug des Stipendiums beendet.
Sie wird uns ja davon berichten.
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Susi789 »

Hallo zusammen,

hier endlich die Auflösung des zuvor diskutierten Sachverhalts, mit dem Spoiler vorweg: Mir wurde wie erhofft für ab dem 01.04.19 360 Tage ALGI bewilligt (in der zu erwartenden Höhe, also ca 60% vom vorigen Gehalt), ohne dass ein Aufkündigen des Stipendiums notwendig war.

Für die Entscheidung, ob man ALGI berechtigt ist oder nicht, sind in zwei Zeiträume relevant- die sogennante Anwartschaftszeit, und die Rahmenfrist. Die Rahmenfrist ist gesetzlich mit "2 Jahren" festgesetzt, also 2x365 Tage= 720 Tage. Innerhalb der Rahmenfrist muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein, heißt, man muss zusammengerechnet in den 2 Jahren eine gewisse Zeit lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Die Länge der Anwartschaftszeit wird umgangssprachlich häufig mit "einem Jahr" angegeben, beträgt aber tatsächlich nur "12 Monate". Während ein Jahr juristisch 365 Tage hat, haben 12 Monate lediglich 12x30 Tage= 360 Tage. Und da ich vom 01.04.19 zurückblickend in den 2 davor liegenden Jahren 360 Tage beschäftigt war, bin ich nach deutscher Rechtssprechung berechtigt, ALGI zu beziehen. Yeah.

Ich hoffe, der Beitrag hilft anderen, die in einer vergleichbaren Situation sind, weiter :-) Zumindest ich hab beim Recherchieren des Themas einige Einträge mit quasi der gleichen Frage gefunden, ohne dass sie je geklärt/aufgelöst wurde.
Sebastian
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Falls jemand die genauen Vorschriften nachlesen möchte:
Anwartschaftszeit § 142 SGB III
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Rahmenfrist § 143 SGB III
(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
Nomen Nescio
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Nomen Nescio »

Sebastian hat geschrieben: ↑03.03.2019, 10:47 Anwartschaftszeit § 142 SGB III
... § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Das beruhigt! ;)
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