Re: FH-Professur - Teilzeit neben Vollzeitjob?
Verfasst: 09.10.2018, 07:38
Auch ein anderer "Quotient" wäre beamtenrechtlich (nicht arbeitsrechtlich; Arbeitsrecht ist ja insoweit gar nicht einschlägig) ausgeschlossen. Das Nebentätigkeitsrecht ist da recht eindeutig: zulässig ist m.W. eine Nebenbeschäftigung von maximal vier, in Ausnahmefällen von acht Stunden pro Woche (landesrechtlich geregelt). Eine derartige Professur gibt es aber im Beamtenverhältnis nicht, denn das aus dem Lebenszeitprinzip ableitbare Vollzeitprinzip schließt unterhälftige Teilzeit aus.
Entgegen anderslautender Meinungen in diesem Forum ist übrigens die Ausschreibung von Teilzeitstellen im Beamtenverhältnis rechtswidrig (auch wenn man das bei unbedarften Dienstherren immer mal wieder sieht). D.h. eine Beamtenstelle, und insoweit also auch eine Professur im Beamtenverhältnis, ist immer eine Vollzeitstelle und kann nur als solche ausgeschrieben werden. Sie ist für eine Karenzzeit von einem halben bis zu einem Jahr (je nach landesrechtlicher Regelung) auch im Vollzeitverhältnis auszuüben. Erst danach kann ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden, dem i. A. entsprochen wird, wenn keine dienstrechtlichen Belange entgegenstehen. Trotzdem wird die Stelle im Stellenplan der Behörde bzw. im maßgeblichen Haushalt weiter als Vollzeitstelle ausgewiesen.
Ist vom Dienstherrn die Ausschreibung einer professoralen Teilzeitstelle gewünscht, so ist dies also ausschließlich in Form eines öffentlichen Beschäftigungsverhältnisses sui generis möglich. Das wiederum ist aber - zumindest meiner Auffassung nach - nur in Sonderfällen, z.B. im Falle der vorübergehenden Verwaltung einer Professur und bei entsprechendem Wunsch des Bewerbers möglich. Üblich ist in solchen Fällen allerdings eher die Ausschreibung einer Gastdozentur.
Bei privaten Hochschulen gelten die oben beschriebenen Regeln nicht, da diese weder dem Beamtenrecht, noch dem Tarifrecht der öffentlich Beschäftigten unterliegen. Und im allgemeinen Arbeitsrecht gilt insoweit bekanntlich der Grundsatz der Privatautonomie.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. iur. Thomas Elbel LL.M. (Emory)
Professor für öffentliches Recht, insbesondere öffentliches Dienstrecht
Entgegen anderslautender Meinungen in diesem Forum ist übrigens die Ausschreibung von Teilzeitstellen im Beamtenverhältnis rechtswidrig (auch wenn man das bei unbedarften Dienstherren immer mal wieder sieht). D.h. eine Beamtenstelle, und insoweit also auch eine Professur im Beamtenverhältnis, ist immer eine Vollzeitstelle und kann nur als solche ausgeschrieben werden. Sie ist für eine Karenzzeit von einem halben bis zu einem Jahr (je nach landesrechtlicher Regelung) auch im Vollzeitverhältnis auszuüben. Erst danach kann ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden, dem i. A. entsprochen wird, wenn keine dienstrechtlichen Belange entgegenstehen. Trotzdem wird die Stelle im Stellenplan der Behörde bzw. im maßgeblichen Haushalt weiter als Vollzeitstelle ausgewiesen.
Ist vom Dienstherrn die Ausschreibung einer professoralen Teilzeitstelle gewünscht, so ist dies also ausschließlich in Form eines öffentlichen Beschäftigungsverhältnisses sui generis möglich. Das wiederum ist aber - zumindest meiner Auffassung nach - nur in Sonderfällen, z.B. im Falle der vorübergehenden Verwaltung einer Professur und bei entsprechendem Wunsch des Bewerbers möglich. Üblich ist in solchen Fällen allerdings eher die Ausschreibung einer Gastdozentur.
Bei privaten Hochschulen gelten die oben beschriebenen Regeln nicht, da diese weder dem Beamtenrecht, noch dem Tarifrecht der öffentlich Beschäftigten unterliegen. Und im allgemeinen Arbeitsrecht gilt insoweit bekanntlich der Grundsatz der Privatautonomie.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. iur. Thomas Elbel LL.M. (Emory)
Professor für öffentliches Recht, insbesondere öffentliches Dienstrecht