Re: Blockweises zitieren bei juristischer Diss?
Verfasst: 16.01.2014, 16:59
Insbesondere das Schavan-Thema hat bei mir auch dazu geführt, die Zitiertechnik zu überdenken. Denn wie Bara richtig ausgeführt hat, sind gerade diese absatzweise angebrachten Fußnoten doch potenziell plagiatsjäger-anfällig. Und so eindeutig wie etwa der Guttenberg- oder Koch-Mehrin-Fall ist Schavan ja gerade nicht (das verwaltungsgerichtliche Verfahren läuft ja auch noch).
Ich hatte letztlich beschlossen, meine dargestellte Zitiertechnik beizubehalten.
Denn der Sinn eines Zitates ist es ja nicht, jeden Satz der Arbeit einzeln abzudecken (einige Profs kritisieren das bereits - die Doktoranden würden nur noch versuchen, "safe" zu zitieren und dabei den eigentlichen Inhalt vergessen). Sondern es soll klar werden, welcher Gedanke ein fremder ist und wo er herkommt. Solange das gewährleistet bleibt, dürfte (!) alles OK sein, auch wenn der Gedanke in zwei oder mehr Sätze verpackt wird.
Aus meiner Sicht kann es auch keinen Unterschied machen, wenn man schreibt:
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen (1). Es vertritt insoweit die Ansicht, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis (2).
oder ob man (nach der von mir angewandten Methode) schreibt:
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen. Es vertritt insoweit die Ansicht, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis. (1)
Denn i.E. ginge auch:
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen, da es vertritt insoweit die Ansicht vertritt, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis (1).
"Ungereimtheiten" dürften in keinem Fall auftreten, wobei die letzte Formulierung aufgrund der Schachtelung sicher die sperrigste ist.
Problematisch ist natürlich (gerade auch bei Juristen), dass es "die eine Methode" nicht gibt. Ich meine daher, dass ein Plagiatsjäger, der auf Biegen und Brechen etwas finden will, in fast jeder (zumindest juristischen) Diss. etwas finden wird.
Ich hatte letztlich beschlossen, meine dargestellte Zitiertechnik beizubehalten.
Denn der Sinn eines Zitates ist es ja nicht, jeden Satz der Arbeit einzeln abzudecken (einige Profs kritisieren das bereits - die Doktoranden würden nur noch versuchen, "safe" zu zitieren und dabei den eigentlichen Inhalt vergessen). Sondern es soll klar werden, welcher Gedanke ein fremder ist und wo er herkommt. Solange das gewährleistet bleibt, dürfte (!) alles OK sein, auch wenn der Gedanke in zwei oder mehr Sätze verpackt wird.
Aus meiner Sicht kann es auch keinen Unterschied machen, wenn man schreibt:
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen (1). Es vertritt insoweit die Ansicht, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis (2).
oder ob man (nach der von mir angewandten Methode) schreibt:
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen. Es vertritt insoweit die Ansicht, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis. (1)
Denn i.E. ginge auch:
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen, da es vertritt insoweit die Ansicht vertritt, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis (1).
"Ungereimtheiten" dürften in keinem Fall auftreten, wobei die letzte Formulierung aufgrund der Schachtelung sicher die sperrigste ist.
Problematisch ist natürlich (gerade auch bei Juristen), dass es "die eine Methode" nicht gibt. Ich meine daher, dass ein Plagiatsjäger, der auf Biegen und Brechen etwas finden will, in fast jeder (zumindest juristischen) Diss. etwas finden wird.