Blockweises zitieren bei juristischer Diss?

Fragen aus der laufenden Arbeit an der Dissertation.
Literatursuche, Motivationsprobleme, Lehrtätigkeit, Ärger mit dem Prof u.v.m.
Merowinger

Re: Blockweises zitieren bei juristischer Diss?

Beitrag von Merowinger »

Insbesondere das Schavan-Thema hat bei mir auch dazu geführt, die Zitiertechnik zu überdenken. Denn wie Bara richtig ausgeführt hat, sind gerade diese absatzweise angebrachten Fußnoten doch potenziell plagiatsjäger-anfällig. Und so eindeutig wie etwa der Guttenberg- oder Koch-Mehrin-Fall ist Schavan ja gerade nicht (das verwaltungsgerichtliche Verfahren läuft ja auch noch).

Ich hatte letztlich beschlossen, meine dargestellte Zitiertechnik beizubehalten.

Denn der Sinn eines Zitates ist es ja nicht, jeden Satz der Arbeit einzeln abzudecken (einige Profs kritisieren das bereits - die Doktoranden würden nur noch versuchen, "safe" zu zitieren und dabei den eigentlichen Inhalt vergessen). Sondern es soll klar werden, welcher Gedanke ein fremder ist und wo er herkommt. Solange das gewährleistet bleibt, dürfte (!) alles OK sein, auch wenn der Gedanke in zwei oder mehr Sätze verpackt wird.

Aus meiner Sicht kann es auch keinen Unterschied machen, wenn man schreibt:

Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen (1). Es vertritt insoweit die Ansicht, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis (2).

oder ob man (nach der von mir angewandten Methode) schreibt:

Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen. Es vertritt insoweit die Ansicht, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis. (1)

Denn i.E. ginge auch:

Das BAG hat die Kündigungsschutzklage letztlich abgewiesen, da es vertritt insoweit die Ansicht vertritt, ein Arbeitnehmer, der ihm nicht zustehende Wertbons einlöst, zerstöre das Vertrauensverhältnis (1).

"Ungereimtheiten" dürften in keinem Fall auftreten, wobei die letzte Formulierung aufgrund der Schachtelung sicher die sperrigste ist.

Problematisch ist natürlich (gerade auch bei Juristen), dass es "die eine Methode" nicht gibt. Ich meine daher, dass ein Plagiatsjäger, der auf Biegen und Brechen etwas finden will, in fast jeder (zumindest juristischen) Diss. etwas finden wird.
GAUDO

Re: Blockweises zitieren bei juristischer Diss?

Beitrag von GAUDO »

@ Merowinger:

Sehe das genauso, wie Du mit der Ablenkung durch Fußnoten. Denke übrigens auch, dass man in so gut wie jeder jurisitischen Diss nach den Schawan-Maßstäben etliche Stellen finden kann. Werde letztlich aber doch auch Deine Methode verwenden, denn die gibt mir mein DV letztlich vor. Und dann heiß es einfach hoffen, dass es gut geht :D
kristina

Re: Blockweises zitieren bei juristischer Diss?

Beitrag von kristina »

Ich habe anlässlich der Plagiatsaffären beschlossen folgenden Abschnitt am Anfang der Diss vor das Abkürzungsverzeichnis zu stellen:

"Zur Zitierweise

Diese Arbeit folgt den Regeln des Werkes "Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten" von Thomas Möllers (6. Auflage, München 2012).
Darüber hinaus wurden in dem Bemühen um eine möglichst genaue Zitierweise folgende Grundsätze zugrunde gelegt:
1. Fußnoten vor einem Satzzeichen beziehen sich nur auf den vorherigen Satzteil.
2. Fußnoten nach einem Satzzeichen beziehen sich auf den vorangegangenen Satz sowie auf die folgenden Sätze desselben Absatzes, sofern sie nicht durch eine andere Fußnote abgelöst werden."

Bei Möllers findet sich auch der schöne Satz: „Überflüssig sind Selbstverständlichkeiten, die heutzutage bewiesen sind und deren Gedankengang nicht mehr hergeleitet werden muss, etwa dass die Erde rund ist. Behauptungen, die evident oder allgemein bekannt sind, müssen und dürfen nicht belegt werden.“ (Möllers, S. 131 Rn. 487 m.w.N.)

Wörtliche Zitate gebe ich stets in Anführungsstrichen und mit eigener Fussnote an, die wiederholt sich dann im Zweifel mal was. Die unter 1. und 2. genannten Regeln sind allgemein anerkannt und finden sich in vielen Werken von Profs etc., da sie allerdings in den Büchern über das Zitieren nicht genannt werden, werde ich sie noch mal ausdrücklich reinnehmen. Der Vorteil ist, dass man zu viele Fussnoten vermeidet. Und man legt selber den Maßstab fest, an dem die eigene Arbeit später gemessen wird (Stichwort Unklarheit bzgl der in einem Fach geltenden Zitierregeln, insbesondere wenn die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt untersucht wird). Gerade in den Rechtswissenschaften fehlen einheitliche Regeln, weshalb einem da niemand wirklich was kann wenn man die selbst festlegt.

Mich würde allerdings mal interessieren, wie ihr in Fussnoten zitiert? Grds gilt ja Rspr zuerst und häufig wird komplett nach Gattung und nur innerhalb davon nach Erscheinen sortiert (also Rspr, Kommentare, Bücher, Einzelbeiträge). Andererseits heißt es zu Recht, dass Fussnoten auch immer Quellenkritik beinhalten sollten - und die wird eben durch eine chronologische und nicht etwa eine Sortierung nach Gattung gewährleistet. insbesondere wäre es ja eigentlich unangemessen, wenn man erst ein 2001 erschienenes Buch und dann einen Artikel von 1997 nennt..wie handhabt ihr das? Dazu habe ich in keinem allgemeinen Werk über Zitierregeln etwas gefunden, außer vielleicht hin und wieder der pauschale Hinweis, dass Rspr zuerst kommt.
Merowinger

Re: Blockweises zitieren bei juristischer Diss?

Beitrag von Merowinger »

Ich habe es so gemacht:

Rechtsprechung zuerst, sortiert nach der Hierarchie des Gerichts (EuGH vor BVerfG, BVerfG vor BAG, BAG vor LAG, LAG vor AG etc.) und dann wiederum nach Entscheidungsdatum (BAGE 20 vor BAGE 30 usw.).
Nach der Rechtsprechung (wenn denn ein Urteil zu zitieren war) habe ich einfach alphabetisch nach dem Nachnamen des Autoren sortiert und nur für den Fall, dass ich einen Autor mehrfach innerhalb einer Fußnote zitieren musste, den älteren vor dem neueren Beitrag.
Eine Unterscheidung nach Kommentar, Aufsatz etc. habe ich nicht vorgenommen.

Davon bin ich nur dann abgewichen, wenn ich unwichtiges in einer Fußnote abarbeiten wollte. Das hätte dann so aussehen können:
"Müller, in: Meier, Expertenkommentar zum BGB, § 4000, Rn. 2 liegt mit seiner Aussage, dass BGB sei 1000 Jahre alt, voll daneben. Recht hat vielmehr Huber, in: Schulze, Anfängerkommentar zum BGB, vor § 1, Rn. 1 wenn er behauptet, dass BGB sei am 01.01.1900 in Kraft getreten. Ähnlich auch: Adam, JuS 2010, 123 (125); Bertha, FuS 2011, 456 (457); Cäsar, RuS 2012, 890 (891)."

Wobei ich die Autorennamen jeweils noch kursiv gesetzt habe.
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