Hallo
Sind Arbeitsverträge für Doktoranden eigentlich immer grundsätzlich befristet und wie sieht es mit den Kündigungsmöglichkeiten solcher Verträge aus?
Befristete Verträge
Re: Befristete Verträge
Die Promotion ist ein Befristungsgrund und daher sind alle Mitarbeiterstellen (Landesstellen) befristet. Bei Projektstellen ergibt sich die Befristung natürlich daraus, dass es sich um zeitlich befristete Projekte handelt.
Die Kündigungsfrist ist, wenn ich mich richtig erinnere, 3 Monate.
Die Kündigungsfrist ist, wenn ich mich richtig erinnere, 3 Monate.
Zuletzt geändert von Poppy am 23.09.2011, 09:42, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Befristete Verträge
Ich kenne jedenfalls niemanden mit einem unbefristeten warum auch? macht ja keinen Sinn...und Projektstellen sind halt zeitgebunden.
Du kannst bzw dir kann ganz normal gekuendigt werden mit den geltenden Kuendigungsfristen, das eine hat mit dem anderen nix zu tun. Ich hatte auch ganz normal 6 Monate Probezeit (bei einem 4 Jahresvertrag).
Du kannst bzw dir kann ganz normal gekuendigt werden mit den geltenden Kuendigungsfristen, das eine hat mit dem anderen nix zu tun. Ich hatte auch ganz normal 6 Monate Probezeit (bei einem 4 Jahresvertrag).
Re: Befristete Verträge
Die Arbeitsverträge für Qualifikationsstellen sind zurzeit im ganzen Bundesgebiet befristet. Es gibt noch einige wenige Stellen für akademische Räte (mittlerweile rglm. nicht mehr A13, sondern im Angestelltenverhältnis E13), welche jedoch keine Qualifikationsstellen sind und deshalb vorrangig an promovierte Bewerber vergeben werden.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nicht innerhalb der Befristung ordentlich gekündigt werden. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt dagegen bestehen. Es ist also im Regelfall die befristete Zeit abzuleisten, wenn sich nicht eine der Parteien einer schweren Vertragsverletzung schuldig macht oder die Fortsetzung des Vertrages für die Parteien aus anderen Gründen nicht mehr zumutbar ist (sehr selten).
Im Rahmen der Qualifikationsstellen ist es jedoch üblich, dass die Verträge auf Anfrage des Promovenden einvernehmlich aufgelöst werden, etwa wenn die Arbeit fertig ist oder eine eingliederung in einen anschließendne Beruf dies erfordert. Ich habe es bisher nicht erlebt, dass diesem Anliegen - selbst unter dem Semester - nicht nachgekommen worden wäre.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nicht innerhalb der Befristung ordentlich gekündigt werden. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt dagegen bestehen. Es ist also im Regelfall die befristete Zeit abzuleisten, wenn sich nicht eine der Parteien einer schweren Vertragsverletzung schuldig macht oder die Fortsetzung des Vertrages für die Parteien aus anderen Gründen nicht mehr zumutbar ist (sehr selten).
Im Rahmen der Qualifikationsstellen ist es jedoch üblich, dass die Verträge auf Anfrage des Promovenden einvernehmlich aufgelöst werden, etwa wenn die Arbeit fertig ist oder eine eingliederung in einen anschließendne Beruf dies erfordert. Ich habe es bisher nicht erlebt, dass diesem Anliegen - selbst unter dem Semester - nicht nachgekommen worden wäre.
Zuletzt geändert von SirJj am 23.09.2011, 10:01, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Befristete Verträge
1. sind nicht alle Doktorandenstellen projektgebunden (vielleicht in Deinem Bereich)
2. falls die Kündigungsfristen nicht im Vertrag geregelt sind, kann der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden (einfach mal bei google nach "Kündigung befristeter Arbeitsvertrag" suchen)
es würde mich daher interessieren, ob die kündigungsfristen bei befristeten verträgen geregelt sind oder nicht.
2. falls die Kündigungsfristen nicht im Vertrag geregelt sind, kann der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden (einfach mal bei google nach "Kündigung befristeter Arbeitsvertrag" suchen)
es würde mich daher interessieren, ob die kündigungsfristen bei befristeten verträgen geregelt sind oder nicht.
Re: Befristete Verträge
Grundsätzlich stimmt es zwar, dass befristete Abeitsverträge nicht ordentlich gekündigt werden können, § 15 III TzBfG. Es kann jedoch einzel- oder tarifvertraglich etwas anderes bestimmt sein. Wenn man an einer Uni angestellt ist, gilt dort in der Regel der TV-L, auch wenn man nicht Mitglied der Gewerkschaft ist. Und gem. § 30 V TV-L ist eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit möglich. Die Kündigungsfristen dafür sind dort aufgelistet.