Hm, ich habe aus reiner Neugier auch mal wieder diesem Thema hinterhergespürt und wollte eigentlich den redaktionellen Part dazu etwas aktualisieren.
Dazu habe ich mir wieder einmal das SGB V und die seit 01.01.2009 geltenden "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung" angesehen. Beste Quelle schien mir der herausgebende
Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen zu sein, der die Grundsätze auf der Seite auch zum Download anbietet.
Die Benutzung eines Tarifrechners mit der Einstellung "Selbständige" scheint mir etwas gefährlich zu sein, weil für Selbstständige erste einmal bestimmte Mindesteinkommen vermutet werden, s. § 7 Abs. 3 der o.a. Grundsätze (früher gab es sogar die Regelvermutung für das Maximaleinkommen in der Sozialversicherung!).
§ 7 Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen
(1) Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). (...)
(2) Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen (...)
(3) Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). Werden niedrigere Einnahmen nachgewiesen, sind diese
als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn [es folgen diverse Details für Kapitalvermögen, Immobilien, Bedarfsgemeinschaften und Kinder...]
Bezugsgröße im Jahr nach § 18 SGB IV (in Euro)
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West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
2.555 30.660 2.240 26.880
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2011 (in Euro)
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West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
3.712,50 44.550 3.712,50 44.550
Was ich aber noch nicht abschließend herausgefunden habe, ist, ob jemand, der von einem Stipendium lebt, hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, oder ob er irgendwie anders in das o.a. System eingeordnet wird.
Außerdem habe ich mir um diese Uhrzeit nicht mehr die Freude gegönnt, eine Excel-Tabelle zu den ganzen Zahlen zu basteln, um sie mal nachzuvollziehen...
Ich werde es mir bei Gelegenheit nochmal ansehen!
Sebastian