Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium
Verfasst: 21.02.2013, 12:29
Das Thema ist durchaus noch aktuell. Ich beschäftige mich derzeit damit, weil ich selbst bei meiner Krankenkasse bezugnehmend auf das LSG Sachsen-Urteil Widerspruch gegen die Höhe der Beitragsbemessung eingelegt habe - bislang aber ohne Erfolg.
Das BSG hat zwar am 19.12.2012 entschieden, dass die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder " grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. (BSG Wiesbaden B 12 KR 29/10 R, das Urteil ist online noch nicht einsehbar) Dieses Urteil bezieht sich vor allem auf die Frage der demokratischen Legitimierung des GKV-Spitzenverbandes als "untergesetzlich rechtssetzende" Institution, die durch das Gericht eindeutig bestätigt wird. Das Gericht bemängelte jedoch mit Blick auf die Anwendung der Beitragsbemessungsgrundsätze, "dass zu Unrecht Beiträge auch auf Leistungen miterhoben werden, die nicht für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt seien."
(Siehe: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/ ... s-gkv.html)
Das erwähnte Urteil des Landesgericht Sachsen vom 25.01.2012 (L 1 KR 145/11), wonach "§ 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für die Beitragspflicht von Promotionsstipendien keine ausreichende Rechtsgrundlage" bietet, bezog sich jedoch vor allem die Frage, ob die Regelungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen überhaupt konkret genug sind, um ein Promotionsstipendium in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme zu anzusehen. Im "Katalog von Einahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" (http://www.lexsoft.de/share/pdf/081024ac.pdf) sind zwar Stipendien als beitragspflichtige Einnahme aufgeführt, allerdings ohne Benennung einer Rechtsgrundlage wie bei den anderen Einnahmearten. Die Revision zu diesem Urteil vor dem BSG steht wohl noch aus, ich kann aber derzeit nichts finden, was auf eine Neuverhandlung dieses Rechtsstreits hinweist. Es ist jedoch fraglich, ob das BSG, nachdem es die GKK nunmehr legitimiert hat, den nach wie vor bestehenden Mangel an konkretisierenden Regelungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen zum Anlass nimmt, Ansprüchen auf Erstattung oder Neueinstufung von Beitragszahlungen Recht zu geben. Damit wäre aber der beitragsrechtliche Status von Stipendien endlich geklärt, also die Frage, ob es sich dabei um eine "Einnahme zum Lebensunterhalt" oder zumindest teilweise um eine zweckgebundene Zuwendung handelt, die nicht in voller Höhe als Einnahme für die Beitragsbemessung herangezogen werden kann.
Eine Bestätigung des Urteils des LSG Sachsen würde mit Sicherheit eine Welle von Rückerstattungsgesuchen bei den Krankenkassen auslösen. Ich weiß aber nicht, ob das Verfahren aufgenommen wurde oder ob das BSG womöglich durch das Urteil vom 19.12.2012 auch die Frage der beitragsrechtlichen Behandlung von Stipendien (trotz nach wie vor fehlender gesetzlicher Grundlage im SGB) als abgeschlossen sieht, weil sie die Befugnisse der GKV ja bestätigt hat.
So weit zum Stand der Dinge. Vielleicht hat ja noch jemand andere Informationen zur aktuellen Rechtslage.
Ganz konkret zu Deinem Fall: Wie kommen denn die 346 € KV-Beiträge zustande? Wie hoch ist denn das Stipendium?
Das BSG hat zwar am 19.12.2012 entschieden, dass die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder " grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. (BSG Wiesbaden B 12 KR 29/10 R, das Urteil ist online noch nicht einsehbar) Dieses Urteil bezieht sich vor allem auf die Frage der demokratischen Legitimierung des GKV-Spitzenverbandes als "untergesetzlich rechtssetzende" Institution, die durch das Gericht eindeutig bestätigt wird. Das Gericht bemängelte jedoch mit Blick auf die Anwendung der Beitragsbemessungsgrundsätze, "dass zu Unrecht Beiträge auch auf Leistungen miterhoben werden, die nicht für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt seien."
(Siehe: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/ ... s-gkv.html)
Das erwähnte Urteil des Landesgericht Sachsen vom 25.01.2012 (L 1 KR 145/11), wonach "§ 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für die Beitragspflicht von Promotionsstipendien keine ausreichende Rechtsgrundlage" bietet, bezog sich jedoch vor allem die Frage, ob die Regelungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen überhaupt konkret genug sind, um ein Promotionsstipendium in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme zu anzusehen. Im "Katalog von Einahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" (http://www.lexsoft.de/share/pdf/081024ac.pdf) sind zwar Stipendien als beitragspflichtige Einnahme aufgeführt, allerdings ohne Benennung einer Rechtsgrundlage wie bei den anderen Einnahmearten. Die Revision zu diesem Urteil vor dem BSG steht wohl noch aus, ich kann aber derzeit nichts finden, was auf eine Neuverhandlung dieses Rechtsstreits hinweist. Es ist jedoch fraglich, ob das BSG, nachdem es die GKK nunmehr legitimiert hat, den nach wie vor bestehenden Mangel an konkretisierenden Regelungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen zum Anlass nimmt, Ansprüchen auf Erstattung oder Neueinstufung von Beitragszahlungen Recht zu geben. Damit wäre aber der beitragsrechtliche Status von Stipendien endlich geklärt, also die Frage, ob es sich dabei um eine "Einnahme zum Lebensunterhalt" oder zumindest teilweise um eine zweckgebundene Zuwendung handelt, die nicht in voller Höhe als Einnahme für die Beitragsbemessung herangezogen werden kann.
Eine Bestätigung des Urteils des LSG Sachsen würde mit Sicherheit eine Welle von Rückerstattungsgesuchen bei den Krankenkassen auslösen. Ich weiß aber nicht, ob das Verfahren aufgenommen wurde oder ob das BSG womöglich durch das Urteil vom 19.12.2012 auch die Frage der beitragsrechtlichen Behandlung von Stipendien (trotz nach wie vor fehlender gesetzlicher Grundlage im SGB) als abgeschlossen sieht, weil sie die Befugnisse der GKV ja bestätigt hat.
So weit zum Stand der Dinge. Vielleicht hat ja noch jemand andere Informationen zur aktuellen Rechtslage.
Ganz konkret zu Deinem Fall: Wie kommen denn die 346 € KV-Beiträge zustande? Wie hoch ist denn das Stipendium?