Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz -12 Jahre und dann Schlu
Verfasst: 29.01.2012, 22:19
Ich habe noch mal eine prinzipiellere Frage zum WissZeitVG, diesem BAG-Urteil (hier ist es, falls man es lesen möchte: http://lexetius.com/2011,4759 ) und dem TzBfG.
Erste Frage: Habe ich als juristischer Laie den Zusammenhang richtig erfasst, wenn ich ihn so zusammenfasse:
Eine Befristung nach WissZeitVG ist dann möglich, wenn die Art der Tätigkeit dazu geeignet ist, die Qualifikation durch Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu erweitern (oder eine Drittmittelfinanzierung die Basis der Stelle ist). Dies ist dann nicht möglich, wenn mehr als 2/3 der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Lehre stattfindet. Denn Lehre an sich ist nicht wissenschaftliche Tätigkeit insbesondere dann nicht, wenn es sich um "repetierende Wissensvermittlung" handelt. Demnach ist eine Befristung auf Grund des WissZeitVG dann hinfällig, wenn bei der Stelle eine Lehre im Umfang von mind. 2/3 der Arbeitszeit praktisch stattfindet.
Unabhängig davon ist eine Befristung auf Grund des Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge-Gesetz TzBfG generell möglich. Dies gilt allerdings nicht für den Bereich der Vermittlung von Sprachkenntnissen, denn da trift der §14, 1, Satz 1 und 2 nicht zu.
Damit bleibt die spannende zweite Frage: Was ist mit anderen LfbA-Stellen?
edit: Das eine Befristung ohne Sachgrund für zwei Jahre prinzipiell möglich ist, ist mir klar; dass dies nur dann gilt, wenn vorher noch kein Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Hochschule bestand, ebenfalls.
Lieben Gruß,
Klaus
Erste Frage: Habe ich als juristischer Laie den Zusammenhang richtig erfasst, wenn ich ihn so zusammenfasse:
Eine Befristung nach WissZeitVG ist dann möglich, wenn die Art der Tätigkeit dazu geeignet ist, die Qualifikation durch Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu erweitern (oder eine Drittmittelfinanzierung die Basis der Stelle ist). Dies ist dann nicht möglich, wenn mehr als 2/3 der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Lehre stattfindet. Denn Lehre an sich ist nicht wissenschaftliche Tätigkeit insbesondere dann nicht, wenn es sich um "repetierende Wissensvermittlung" handelt. Demnach ist eine Befristung auf Grund des WissZeitVG dann hinfällig, wenn bei der Stelle eine Lehre im Umfang von mind. 2/3 der Arbeitszeit praktisch stattfindet.
Unabhängig davon ist eine Befristung auf Grund des Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge-Gesetz TzBfG generell möglich. Dies gilt allerdings nicht für den Bereich der Vermittlung von Sprachkenntnissen, denn da trift der §14, 1, Satz 1 und 2 nicht zu.
Damit bleibt die spannende zweite Frage: Was ist mit anderen LfbA-Stellen?
edit: Das eine Befristung ohne Sachgrund für zwei Jahre prinzipiell möglich ist, ist mir klar; dass dies nur dann gilt, wenn vorher noch kein Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Hochschule bestand, ebenfalls.
Lieben Gruß,
Klaus