Ich habe noch mal eine prinzipiellere Frage zum WissZeitVG, diesem BAG-Urteil (hier ist es, falls man es lesen möchte: http://lexetius.com/2011,4759 ) und dem TzBfG.
Erste Frage: Habe ich als juristischer Laie den Zusammenhang richtig erfasst, wenn ich ihn so zusammenfasse:
Eine Befristung nach WissZeitVG ist dann möglich, wenn die Art der Tätigkeit dazu geeignet ist, die Qualifikation durch Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu erweitern (oder eine Drittmittelfinanzierung die Basis der Stelle ist). Dies ist dann nicht möglich, wenn mehr als 2/3 der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Lehre stattfindet. Denn Lehre an sich ist nicht wissenschaftliche Tätigkeit insbesondere dann nicht, wenn es sich um "repetierende Wissensvermittlung" handelt. Demnach ist eine Befristung auf Grund des WissZeitVG dann hinfällig, wenn bei der Stelle eine Lehre im Umfang von mind. 2/3 der Arbeitszeit praktisch stattfindet.
Unabhängig davon ist eine Befristung auf Grund des Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge-Gesetz TzBfG generell möglich. Dies gilt allerdings nicht für den Bereich der Vermittlung von Sprachkenntnissen, denn da trift der §14, 1, Satz 1 und 2 nicht zu.
Damit bleibt die spannende zweite Frage: Was ist mit anderen LfbA-Stellen?
edit: Das eine Befristung ohne Sachgrund für zwei Jahre prinzipiell möglich ist, ist mir klar; dass dies nur dann gilt, wenn vorher noch kein Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Hochschule bestand, ebenfalls.
Lieben Gruß,
Klaus
Wissenschaftszeitvertragsgesetz -12 Jahre und dann Schluss?!
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Poppy
Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz -12 Jahre und dann Schlu
Das Urteil "gilt" ersteinmal nur für diesen Einzelfall. Zur Zeit muss jeder Fall einzeln vor Gericht durchgefochten werden. Die Landesstellen der GEW haben aber beispielsweise alle eine Rechtsbateilung und (zumindest unsere) prüft den Arbeitsvertrag, wenn man dies möchte und unterstützt einen bei einer möglichen Klage.
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MastaofDissasta
Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz -12 Jahre und dann Schlu
Wenn ich das BAG-Urteil richtig verstanden habe, ist es nicht ganz so einfach. Im konkreten Fall war es ja so, dass die Klägerin vor allem Sprachunterricht gegeben hat, die Inhalte also nicht darauf angewiesen waren, dass durch die Befristung kontinuierlich neues Wissen erworben wird. Bei Lehre auf "fortgeschrittenem Niveau" kann man immer noch davon ausgehen, dass die Begründungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetz gelten. Demnach sind nicht alle Lektoren- und LfbA-Befristungen hinfällig.Klaus Unruh hat geschrieben: Denn Lehre an sich ist nicht wissenschaftliche Tätigkeit insbesondere dann nicht, wenn es sich um "repetierende Wissensvermittlung" handelt. Demnach ist eine Befristung auf Grund des WissZeitVG dann hinfällig, wenn bei der Stelle eine Lehre im Umfang von mind. 2/3 der Arbeitszeit praktisch stattfindet.
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MastaofDissasta
Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz -12 Jahre und dann Schlu
Gelöscht. Auf Seite 2 geantwortet, bevor ich Seite 1 gelesen hatte. 
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