ich hatte das gleiche Problem mit meiner KV (DAK). Nachdem meine studentische Versicherung auslief, haben sie mir einen Einstufungsbescheid geschickt, in dem sie mein gesamtes Promotionsstipendium zur Berechnung herangezogen haben. Habe daraufhin Widerspruch eingelegt und auf das Urteil des Sozialgerichts Hannover hingewiesen. Das war die Antwort:
Habe heute folgenden Widerspruch geschickt, in dem ich ziemlich viele Anregungen und Formulierungen aus diesem Forum übernommen habe:mit Ihrem Schreiben vom 06.06.2010 haben Sie gegen den Einstufungsbescheid vom 01.06.2010 Widerspruch eingelegt.
Sie sind seit dem 01.04.2010 als Studentin bei uns freiwillig versichert.
Mit der Änderung des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch Artikel 2 Nr. 29a1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) zum 01.01.2009 wurde die Regelungsbefugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, die bislang den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zustand, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) übertragen. Der GKV-Spitzenverband legt danach einheitliche Grundsätze oder Regelungen zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder fest. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen.
Das von Ihnen zitierte Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009 ist nicht maßgebend für alle Krankenkassen. Hierbei handelte es sich um eine Einzelfallentscheidung. Weiterhin bezieht sich das Urteil auf die Satzungsbestimmungen der AOK. Diese Satzungsbestimmungen wurden mit dem 01.01.2009 abgelöst (s. 1. Absatz).
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2010 = 851,67 € monatlich). Sie geben in der Einkommenserklärung vom 22.03.2010 an, dass Sie ein Stipendium von monatlich XXXX € erhalten. Dieser Betrag übersteigt die Mindesteinnahmegrenze von 2010. Die Beitragsbemessung erfolgt somit nach Ihren tatsächlichen monatlichen Einnahmen von [gesamtes Promotiosstipendium].
Der Beitragseinstufungsbescheid vom 01.06.2010 ist von uns nicht zu beanstanden. Eine andere Entscheidung zu Ihren Gunsten kann leider nicht getroffen werden. Dem stehen zwingend gesetzliche Bestimmungen entgegen, über die wir uns nicht hinwegsetzen können.
Bei der Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflichten entfällt die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Das bedeutet, dass die durch Bescheid festgestellten Beiträge auch dann zu entrichten sind, wenn Widerspruch und/oder Klage gegen den Bescheid erhoben wurde.
Bitte informieren Sie uns bis zum 25.06.2010, ob Sie nach unseren Hinweisen Ihren Widerspruch zurück nehmen oder ob Sie am Widerspruch und somit an der Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht festhalten.
Ich werde euch auf dem Laufenden halten, wie es in der Sache weitergeht und würde mich freuen, wenn ihr das auch macht!mit Schreiben vom 7.06.2010 reagierten Sie auf meinen Widerspruch gegen Ihren Beitragseinstufungsbescheid vom 01.06.2010 und kommen zu dem Schluss, der Bescheid sei von Ihnen nicht zu beanstanden. Ihre Argumentation geht jedoch m.E. an der Sache vorbei und setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Entscheidung des von mir in meinem Widerspruch vom 6.6.2010 zitierten Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009 auseinander.
Begründung
1) Sie argumentieren, das o.g. Urteil sei nicht maßgebend für alle Krankenkassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handele.
Zum Schluss der Urteilsbegründung heißt es jedoch eindeutig: „Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Promotionsstipendium als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung - ohne entsprechende Satzungsregelung - zu berücksichtigen ist, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.“ (S. 8)
Zweitens schreiben Sie, das Urteil beziehe sich auf die Satzungsbestimmungen der AOK, die mit Änderung des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch Artikel 2 Nr. 29a1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) zum 01.01.2009 abgelöst wurden.
Dies ist jedoch unerheblich, da aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, dass auch der Zeitraum bis 30. Juni 2009 (also deutlich über den 1.1.2009 hinaus) von der Urteilsfindung betroffen ist.
Die Frage, ob Promotionsstipendien als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen sind, ist – auch unabhängig vom Inhalt der Satzungen einzelner Krankenkassen – rechtlich ungeklärt. Dafür spricht allein die Tatsache, dass die in dem Verfahren beklagte Krankenkasse dem Kläger inzwischen mit Schreiben vom 12.1.2010 mitgeteilt hat, dass sie die zu viel gezahlten Kosten erstatten wird. Da die Beklagte nicht in Berufung gegangen ist, ist das Urteil rechtskräftig.
In einem Positionspapier vom März 2010 hat die Promovierenden-Initiative, ein Zusammenschluss von Stipendiatinnen und Stipendiaten der deutschen Begabtenförderungswerke auf den rechtlich ungeklärten Status von Promotionsstudenten hingewiesen (siehe Anlage). Diese Regelungslücke führe häufig zu Ungleichbehandlungen vergleichbarer Sachverhalte. In einem Positionspapier vom Mai 2009 hieß es z.B.:
„Trotz einheitlicher Beitragssätze und Änderung des § 240 SGB V gibt es immer noch, zum Teil gravierende, Unterschiede in der Beitragshöhe. Zum Beispiel berechnen einige Kassen die zweckgebundene Forschungskostenpauschale mit ein, was zu noch höheren Beträgen führt“.
Ihr Hinweis auf „zwingend gesetzliche Bestimmungen“, die einer anderen Entscheidung bezüglich meines Beitragseinstufungsbescheid entgegen stünden, ist damit haltlos.
2) Sie zitieren § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, nach dem zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen“ ist.
§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sieht jedoch eindeutig vor: „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.“ In dem o.g. Positionspapier der Promovierenden-Initiative heißt es dazu:
„Im Vergleich zu Promovierenden, die auf (halben) Stellen promovieren, zahlen Promovierende mit Stipendium somit überproportional hohe Beiträge. Promovierende mit halben TV-L 13 West Stellen, zahlen bei einem Brutto-Einkommen von 1532,27 € einen Krankenkassenbeitrag von 125,65 € monatlich.“
Das in dem Positionspapier beispielhaft aufgeführte Bruttoeinkommen übersteigt das mir gewährte Stipendium um XXXX. Der laut Ihrem Einstufungsbescheid vom 1.6.2010 monatlich von mir zu zahlende Beitrag ist jedoch signifikant höher als der in dem Beispiel errechnete Beitrag. § 240 Abs. 2 1 SGB V ist damit eindeutig verletzt.
3) Wie aus dem Bescheid zur Vergabe eines Drittmittelstipendiums (siehe Anlage) ersichtlich wird, enthält mein Stipendium XXXX „für die Anschaffung von Büchern und anderem projektrelevanten Material.“
In §§ 2 und 3 der seit 01.01.2009 für alle Krankenkassen gleichermaßen geltenden „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)'' wird klargestellt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, zu Grunde legen sind.
Die in meinem Stipendium enthaltenen Mittel für Bücher und anderes projektrelevantes Material sind daher in keinem Fall zur Beitragsberechnung heranzuziehen, da sie von mir nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden.
Zusammenfassend möchte ich daran festhalten, dass das Urteil des Sozialgerichts Hannover deutlich ausgeführt, dass die von Ihnen vorgenommene Form der Beitragsberechnung, auch ab 2009, unzulässig ist. Ich möchte Sie daher bitten, die von mir zu zahlenden Beiträge noch einmal eingehend und unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage zu prüfen.
Sollte eine außergerichtliche Einigung, - die Bemessungsgrundlage wird beispielsweise, wie im o.g. Fall, auf die Mindeststufe festgelegt -, mit Ihnen nicht möglich sein, behalte ich mir nach wie vor das Recht vor, Ihren Beitragseinstufungsbescheid vom 01.06.2010 vor dem dafür zuständigen Sozialgericht überprüfen lassen.