Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

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claudia

Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von claudia »

Hallo zusammen,

nachdem das Thema hier mehrfach diskutiert worden ist und scheinbar nach persönlichen Rückfragen jede Krankenkasse etwas anderes "festsetzt", habe ich mal nach der rechtlichen Grundlage für die Bemessung des Beitrages für die KV gefragt, genauer: darf das stipendium für die bemessung des kvbeitrages herangezogen werden, da es nicht als steuerpflichtiges einkommen gilt?

Hier habe ich von der Unabhängigen Patientenberatung nun folgende Antwort erhalten, die ich hiermit gern allen zur Verfügung stellen möchte:
"Laut Gesetz richtet sich die Beitragsberechnung nach den beitragspflichtigen Einnahmen. § 240 SGB V sagt hierzu, dass alle Einnahmen zum Lebensunterhalt zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Hiezu hat der Spitzenverband Bund der GKV einheitliche Grundsätze für die BEitragsbemessung freiwillig Versicherter verabschiedet.

Im Auszug finden Sie diese hier:

§ 2
Beitragsbemessungsgrundsätze
(1) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.
(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
(3) Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. So weit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der
Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht
besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze
oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
BGB),
3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung
bis zum Beginn der Rente,
4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente
unanfechtbar geworden ist,
5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten
bleibt.


§ 3
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.
(2) Für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft ist 1/30 der dem Beitragsmonat nach § 5 zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen.
(3) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, soweit im SGB V und im SGB XI nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) § 226 Abs. 2 SGB V gilt nicht.


Anzuwenden wäre hier der § 3 Abs. 1. Sämtliche Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden können, sind als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen.

Das Stipendium würde somit darunter fallen.

Allerding wäre der Unterschied zum Mindestbeitrag nur marginal sein.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben. (...)"
Ich hoffe, irgendjemanden damit geholfen zu haben, wenigstens als Argumentationsgrundlage ggü der Krankenkasse :wink:

Liebe Grüße in die Runde

claudia :)
Bridget

@ Sebastian: Diesen Beitrag in Seite integrieren?

Beitrag von Bridget »

@ Sebastian
Wäre das nicht ein guter Beitrag für den Teil "Finanzen -> Krankenversicherung"?
Die Frage kommt ja hier immer wieder auf...

Gruß,
Bridget
eudaimoneia

Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von eudaimoneia »

Vielen herzlichen Dank, Claudia.
Was mir noch nicht ganz klar ist: Laut § 3 Satz 1 werden zum einen die Einnahmen angesetzt, die "für den Lebensunterhalt verbraucht werden können". Zum anderen findet "eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen (...) nicht statt."

Was impliziert das für das Büchergeld/die Forschungskostenpauschale? Sie ist ja auf der einen Seite nicht für den Lebensunterhalt vorgesehen, auf der anderen zweckgebunden.

Common Sense hilft mir da leider nicht weiter. Hat einer von Euch eine qualifizierte Einschätzung dazu?
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Mein Wissen zu diesem Thema ist dieser Strang bzw. der Link zu dem Sozialversicherungsratgeber der PI für Stipendiaten im redaktionellen Teil, denn die Krankenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung.

Gruß
Sebastian

[/mittagspause off]

Edit 19.09.2009:

Zeiten des Promotionsstipendiums in der Rentenversicherung

Gerade erfahre ich dann auch, dass so ein Jahr mit Promotionsstipendium auch in der Rentenversicherung nicht (wie das berufsqualifizierende Erststudium) als Teil der Hochschulausbildung angerechnet wird.
Da der Stipendiengeber üblicherweise auch keine Rentenversicherungsbeiträge einzahlt, fehlt einem die entsprechende Zeit später - es sei denn, man zahlt vor Erreichen des 45. Lebensjahrs freiwillige Beiträge nach.
Wird bei nächster Gelegenheit in den redaktionellen Teil übernommen... :)
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

claudia hat geschrieben:
"Laut Gesetz richtet sich die Beitragsberechnung nach den beitragspflichtigen Einnahmen. § 240 SGB 5 sagt hierzu, dass alle Einnahmen zum Lebensunterhalt zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Hiezu hat der Spitzenverband Bund der GKV einheitliche Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter verabschiedet.

Im Auszug finden Sie diese hier:

§ 2
Beitragsbemessungsgrundsätze
(1) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.
(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. (...)

§ 3 Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.
(...)

Anzuwenden wäre hier der § 3 Abs. 1. Sämtliche Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden können, sind als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen.

Das Stipendium würde somit darunter fallen.
(...)"
Amalia hat mich freundlicherweise auf ein Urteil des Sozialgerichts Hannover hingewiesen, dass die oben beschriebene Form der Beitragsberechnung für unzulässig weit hält.
Dabei hatte die Krankenkasse - eine AOK - zunächst sogar noch die Forschungskostenpauschale als Einkommen bewertet, diesen Ansatz aber im Laufe des Verfahrens dann fallengelassen und sich auf das eigentliche Stipendium beschränkt.
Nach der - nicht rechtskräftigen (!)- Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009, Az. S 44 KR 164/09 kann ein "übliches" Stipendium (in Höhe der bekannten Fördersätze z. B. der parteinahen Stiftungen etc.) jedenfalls dann nicht als Einkommen herangezogen werden, wenn die Satzung der jeweiligen Kasse für die Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (...) ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung..." ohne nähere Konkretisierung heranzieht.
Das Sozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen, so dass damit zu rechnen ist, dass diese Sache in die nächste Instanz geht. Die Entscheidung selbst war am 23.11.2009 noch nicht in der sonst sehr guten Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit zu finden.

Inwieweit sich hier nennenswerte Unterschiede zwischen den jeweiligen Mindestsätzen und dem nach dem o.a. "falschen" Ansatz berechneten Beträgen ergeben, habe ich nicht überprüft.
Bei nächster Gelegenheit werde ich dieses Thema in der Rubrik Finanzen / Krankenversicherung etwas ausbauen.
Gruß
Sebastian

@Amalia: Vielen Dank!
Tine2

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Tine2 »

Danke für den Hinweis, das behalte ich auch im Auge.

Wäre es möglich, dann auch nachträglich zuviel gezahlte Beiträge zurückzufordern?
Sebastian
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Krankenversicherung ...nachgerechnet.

Beitrag von Sebastian »

Habe jetzt nochmal die Vergleichswerte (Mindestbeitragssatz bzw. Ansatz des Stipendiums als Einkommen) nachgerechnet - alle Angaben ohne Gewähr -. Dabei ergibt sich:

a.) Mindestbeitragssatz (AOK Rheinland/Hamburg, Westdeutschland, aber die sind ja wohl jetzt alle gleich):
14,9 % bzw. ermäßigt 14,3 % (freiwillig versicherte Studierende, keine Ahnung, ob Promovierende dazugehören)

b.) Mindestbeitragsbemessungsgrenze: 840 EUR

c.) Ãœblicher Betrag eines Promotionsstipendiums derzeit: 1050 EUR

Ein Blick auf die Formeln (K * P / 100) sagt auch mir als weniger mathebegabtem Menschen an dieser Stelle, dass es einen Unterschied geben wird :)
Und gerade bei einem "Gesamteinkommen" in dieser Höhe sind solche Unterschiede erfahrungsgemäß auch spürbar. Im Ergebnis ergeben sich nämlich
1. bei Ansatz des gesamten Stipendiums: 156,45 bzw. 150,15 EUR Krankenversicherungsbeitrag und
2. bei Ansatz nur der Mindestbetragsbemessungsgrenze 125,16 bzw. 120,12 EUR Krankenversicherungsbeitrag.

Das wären mindestens 30 EUR/Monat Unterschied, in meinem Augen also durchaus spürbar. Die Pflegeversicherung ist nicht berücksichtigt.
- Keine Gewähr für die Richtigkeit meiner Rechenwege und Annahmen! Falls Du es besser weißt, schreib es bitte. -

Sebastian

@Tine2: Zurückfordern dürfte bei bestandskräftigen Bescheiden schwierig werden. D.h. vermutlich, dass Du das Verfahren in rechtlich ordnungsgemäßer Form "offenhalten" müßtest. In 'meinem Rechtsgebiet' liefe das z.B. durch einen Widerspruch bzw. Klage(-erhebung) und - ggf. im Einvernehmen mit der Kasse - Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Klärung des o.a. Präzedenzfalles (wenn er denn geeignet ist). Ob das bei Krankenversicherungen genauso läuft, weiß ich aber nicht sicher - frage lieber mal bei Deiner Kasse nach, die sind da meist weniger spröde als man denken sollte!
Amalia

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Amalia »

Gute Neuigkeiten in dieser Sache: Die AOK ist nicht in Berufung gegangen, sondern hat das Urteil anerkannt. Es dürfte also rechtskräftig werden.

Nach Aussagen der Anwältin des Klägers kann man vier Jahre lang Einspruch gegen einen Krankenkassenbescheid einlegen und zuviel gezahlte Beiträge zurückfordern.
Wer für seine Krankenkasse das Urteil benötigt, kann mich per PN anschreiben.

Viele Grüße A.
heinzi

Neues Urteil! Re: Krankenversicherung - Promotionsstipendium

Beitrag von heinzi »

hallo,

es ist sicherlich für einige relevant:

das "sozialgericht hannover" hat einer klage stattgegeben, die sich gegen die einbeziehung des gesamten stipendiums zur berechnung der beiträge zur kranken- und pflegeversicherung wandte. die kläger_in hatte deutlich gemacht, dass sie über die forschungskostenpauschale hinausgehende forschungskosten (fahrtkosten, bücherkosten etc.) hat. das gericht urteilte, dass für die kläger_in für den gesamten strittigen zeitraum lediglich die mindestbemessungsgrundlage (823 euro bzw. seit 1.1.2009: 840 euro) zur berechnung heranzuziehen sind!

das urteil findet sich u.a. hier:
http://www.uni-leipzig.de/~lip/wp-conte ... endung.pdf

mittlerweile (schreiben vom 12.1.2010) hat die krankenversicherung der kläger_in mitgeteilt, dass sie die zuviel gezahlten kosten erstatten wird - also nicht in berufung geht.

insofern lohnt ein widerspruch gegen die einbeziehung des ganzen stipendiums - ein widerspruch ist wohl auch bis zu vier jahre rückwirkend möglich. möglicherweise könnte es dennoch nötig werden zu klagen - dann könnte es sich ggf. lohnen sich direkt an die rechtsanwaltskanzlei zu wenden, die diese kläger_in hier vertreten hatte (joachim lau, Homepage: http://www.kanzlei-hentschel-lau.de/ ).

Edit Sebastian 13.07.2010:
Die von heinzig angesprochene Entscheidung des Sozialgerichts Hannover wird folgendermaßen zitiert:

SG Hannover, Urt. vom 26.09.2009, Az. S 44 KR 164/09 . Sie ist leider noch immer nicht in der Datenbank sozialgerichtsbarkeit.de gelistet.
nelly

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von nelly »

Das hier erwähnte Sozialgerichtsurteil bezieht sich angeblich rückwirkend auf den Zeitraum bis zum 31.12.2008 und gilt nicht darüber hinaus. Aufgrund der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Satzungsautonomie haben sich die GKVen auf einheitliche Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte geeinigt und legen "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Beitragszahlers zugrunde; darunter fallen dann auch Stipendien und sogar Sachkostenpauschalen in voller Höhe. Klingt für mich nach sehr schlechten Nachrichten, weil damit ja jeder Verhandlungsspielraum mit der Krankenkasse wegfällt. Da sich das Urteil ausdrücklich auf die Unvereinbarkeit der Beitragsbemessung mit der Satzung der beklagten AOK beruft, kann ich nicht einschätzen, ob es für die Beitragsbemessung nach dem 01.01.2009 irgendeine Relevanz hat. Vielleicht kann jemand mit juristischer Kompetenz dazu Stellung nehmen? Dankedanke und solidarische Grüße
Gesperrt
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