WissZeitVG: Von Drittmittel auf Haushaltsmittel wechseln?

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PeterKneter

WissZeitVG: Von Drittmittel auf Haushaltsmittel wechseln?

Beitrag von PeterKneter »

Hallo zusamen,
ich habe eine Frage an alle Experten des WissZeitVG:

Und zwar bin ich sit bald 6 Jahren an Uni X beschäftigt - allerdings auf Drittmitteln.
Ist es danach möchlich in Haushaltsmittel zu wechseln? Da ich ja bisher die Haushaltsmittel-Jahre nicht angetastet habe? oder geht das immer
nur in der anderen Reihenfolge (erst 6 Jahre Haushaltsmittel, dann Drittmittel)? Ich konnte da nirgendwo belastbares finden.
Danke für die Hilfe!
Peter
Zuletzt geändert von Sebastian am 01.03.2015, 20:44, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Betreff für die Suchmaschine ergänzt.
Natika

Re: WissZeitVG

Beitrag von Natika »

Hallo Peter!
Ich stimme dir zu. Mir fällt nichts ein, was dagegen sprechen könnte, dass du noch sechs Jahre lang eine Haushaltsstelle inne haben könntest. Mich hat vor Kurzem ebenfalls eine verzwickte Frage zum WISSZeit VG umgetrieben. Da ging es darum, unter welchen Umständen Promotionszeiten ohne Stelle (eingeschrieben mit Stipendium) an die Gesamtdauer von 12 Jahren angerechnet werden können/müssen. Der Gesetzestext ist in dieser Hinsicht (für nicht Juristen wie mich) ein wenig kryptisch.

Hier ein Link zu einem sehr guten Dokument, das viele Fragen zum Gesetz beantwortet. Etwas besseres habe ich nicht finden können. Vielleicht hilft es auch dir weiter: http://www.dr.uni-jena.de/drmedia/WissZeitVG.pdf

Dort sind viele Fallbeispiele beschreiben und es werden auch Detailfragen erörtert.

Viele Grüße Natika
myfunnyvalentine

Re: WissZeitVG

Beitrag von myfunnyvalentine »

Ich bin nicht ganz so optimistisch wie Natika… (bin allerdings ebenfalls kein Jurist)

Ich glaube, es ist so: Du kannst auf Drittmittelstellen über den Befristungsrahmen (6+6) hinaus beschäftigt werden. Aber nicht umgekehrt. Du kannst also, imho!, weiterhin Drittelmittel bleiben, aber nicht auf eine Haushaltsstelle wechseln.
(Es sei denn, Du hättest während der Qualifizierungsphase ein Kind bekommen; dann verlängert sch der Rahmen um 2 Jahre pro Kind)

Quellen:

[1] http://www.bmbf.de/de/7702.php #31 und #31
[2] http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/?p=4071
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

zu [1]:
Das WissZeitVG legt keine Obergrenze für die Gesamtdauer einer Beschäftigung auf der Basis befristeter Drittmittelprojekte fest.
&
[Eine befristete Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG wird jedoch wie befristete Beschäftigungsverhältnisse nach anderen Rechtsvorschriften auch gem. § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die Qualifizierungsphase angerechnet.
myfunnyvalentine

Re: WissZeitVG

Beitrag von myfunnyvalentine »

Noch ein PS: Im von Nakita verlinkten Dokument scheint meine Einschätzung bestätigt zu sein:

"Auch befristete Vertr̈age aus Drittmittel-Finanzierungen z̈ahlen in die jeweilige 6-Jahres-Frist hinein. Allerdings unterliegen Drittmittel-Befristungen nicht den 6-Jahres-Hochstfristen. Das heißt faktisch kann man beliebig oft – sogar bis zur Rente – auf befristetenDrittmittel-Vertragen beschaftigt werden."

S. 5
PeterKneter

Re: WissZeitVG

Beitrag von PeterKneter »

Hallo alle,
vielen Dank. Das ist ja sehr schade. Es wurde mir nämlich immer so erklärt, dass ich die Haushaltsmitteljahre noch nicht angetastet hätte
und es deshalb hinterher noch 6 Haushaltsmittel-Jahre für mich gäbe. Natürlich habe ich das nicht schriftlich bekommen und die Dame in der
Personalabteilung arbeitet auch nicht mehr. Naja, eben alles ärgerlich. Mal sehen, wie es nun weiter geht.

Vielen Dank für die Aufklärung.
Natika

Re: WissZeitVG

Beitrag von Natika »

Das zeigt mal wieder, dass man nie zu optimistisch sein sollte, was Mittelbaufragen in Dtl. angeht :(

Dann scheint es für PeterKneter m. E. nur 4 Möglichkeiten zu geben
1. Entfristung/Verdauerung der Stelle im Angestellten oder Beamtenverhältnis
2. Weitere über Drittmittel finanzierte Beschäftigung als Postdoc
3. Einwerben der Mittel für die eigene Stelle bei der DFG
4. Übertragung der ggf. nicht genutzten Zeiten aus der ersten Hälfte der Quali-Phase (falls für die Promotion weniger als sechs Jahre aufgewendet wurden), um die 6 Jahre Postdoc zu verlängern

Dass 1) selten vorkommt, ist mir bewusst. Es kommt aber vor. Habe vor Kurzem eine Dame getroffen, der das gerade passiert. Ob 3) unter den geschilderten Umständen möglich ist, müsste man nachprüfen. Dass Anträge auf 3) häufig misslingen, ist bekannt. 4) sollte man nachprüfen, denn rechtlich ist es möglich. Aber Vorsicht: Auch Stipendien, Erbschaften, Finanzierung über unifremde Maloche werden für den Übertragungsfall angerechnet.

Viel Erfolg und halte uns und doch bitte auf dem Laufenden, Peter.
itsme

Re: WissZeitVG

Beitrag von itsme »

Schlechte Nachrichten: Ich hatte genau diesen Fall (nicht ganz sechs Jahre über Drittmittel beschäftigt, aber doch den größten Teil) und bei mir ging es nicht. Ich hatte allerdings aber auch den Eindruck, dass es sich da um eine Ermessensfrage der Uni handelt, nur wird die vorsichtig sein, um keine Entfristungsklage zu riskieren. Und eine Ausnahme fällt mir noch ein: Es zählen nur Zeiten, in denen man auf Stellen mit mehr als 25% einer Vollzeitstelle beschäftigt war. Bei bestimmten TZ-Konstruktionen (z.B. 25% Uni, 75% externes Unternehmen) kann das vorkommen.
myfunnyvalentine

Re: WissZeitVG

Beitrag von myfunnyvalentine »

Natika hat geschrieben:Aber Vorsicht: Auch Stipendien, Erbschaften, Finanzierung über unifremde Maloche werden für den Übertragungsfall angerechnet.
Sicher? Ist mir bei meiner – zugegeben nur kursorischen – Lektüre des WissZeitVG gar nicht aufgefallen… 
Wo steht das?

Grüße

MFV
Natika

Re: WissZeitVG

Beitrag von Natika »

Entscheidend ist der 2. Halbsatz in Satz 2, §2, Absatz 1 im WissZeitVG
1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
Das überliest man in der Tat schnell und ich dachte auch lange, dass ich nochmal sechs Jahre mehr als Postdoc zur Verfügung habe, da ich keine Doktoranden-Stelle an meinem Institut hatte, sondern als Doktorandin Stipendiatin und Lehrbeauftragte war und während des Doktorats das Ref. gemacht habe. Pustekuchen! Die Zeiten werden angerechnet und die Frist beginnt mit dem Datum, an dem man sich als Doktorand am Dekanat/der Uni einschreibt.

Allerdings greift diese Anrechnung nur im Falle der Übertragungszeiten von der ersten 6-Jahres-Phase auf die nächste. Hier ein Zitat aus dem oben verlinkten Dokument der Doktorandenvertreter der Uni Jena:
2.3 Übertrags-Möglichkeit ¨
Hat man bis zur Promotion weniger als 6 Jahre gebraucht, so verlängern sich die zulässi- ¨
gen 6 Jahre nach der Promotion um die eingesparte Promotionszeit. Hierbei ist wichtig:
für die Berechnung der verbrauchten“ Zeit vor der Promotion zahlen alle Promotionszeiten,
egal ob mit oder ohne Vertrag (also auch Stipendien) und unabhängig davon, ob ¨
vielleicht das Thema der Promotion gewechselt wurde. D.h. es gilt nicht:
Neue Promotion
= neue 6 Jahre“!In der Regel zahlt als Beginn der Promotionszeit die ¨
’Annahme als Doktorand‘.
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