Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Gast0815

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Gast0815 »

tungsten hat geschrieben:Hi,

gibt es denn keine Möglichkeit den Stand des Verfahrens irgendwie einzusehen? Es muss doch da eine gewisse Transparenz herrschen.

Und noch eine Frage dazu: Bezieht sich diese Grundsatzentscheidung nur auf die Anrechnung der Forschungskostenpauschale, oder auf die generelle Anrechenbarkeit des Promotionsstipendiums?
Zu mehreren dieser Verfahren ist Termin anberaumt auf den 18. Dezember 2013, einmal mit, einmal ohne mündliche Verhandlung:
Pressemitteilung über den Termin beim BSG hat geschrieben:A. Mit mündlicher Verhandlung

1. 9.30 Uhr - B 12 KR 3/12 R - M. ./. 1. AOK Baden-Württemberg
2. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg


Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab 1.10.2008 von einer Stiftung gefördert wurde (mtl 1050 Euro Grundstipendium zzgl 100 Euro Forschungskostenpauschale für Literatur-, Sach- und Reisekosten). Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten zu 2.. Die Beklagte zu 1. setzte ‑ zugleich für die Beklagte zu 2. ‑ für die Zeit ab 1.7.2009 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) fest (monatlich 164,45 Euro und 25,30 Euro). Einen in Bezug auf die Beitragspflicht des Stipendiums gerichteten Überprüfungsantrag der Klägerin von November 2009 lehnte die Beklagte ab, da es als dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen insgesamt beitragspflichtig sei. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise erfolgreich gewesen. Es hat zwar ‑ ohne die Wirksamkeit der ab 1.1.2009 geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) in Zweifel zu ziehen ‑ das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die Forschungskostenpauschale. Das LSG hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz stützen.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend. Zudem sei deren § 3 Abs 1 zu unbestimmt, da sich mit seiner Hilfe der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse. Eine ‑ nötige ‑ ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien fehle darin ebenso wie im SGB V. Zudem sei die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen.

SG Stuttgart - S 12 KR 2851/10 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 5896/10 -
(...)
B. Ohne mündliche Verhandlung

5) - B 12 KR 8/12 R - P. ./. 1. AOK Plus, 2. Pflegekasse der AOK

Ähnlich wie im Fall 1. wird auch in diesem Fall über die Beitragspflicht eines Promotionsstipendiums in der GKV und sPV gestritten, hier im Rahmen der Auffangversicherungspflicht. Der 1979 geborene, bei den Beklagten versicherte Kläger erhielt von einer wissenschaftlichen Forschungsgesellschaft ab 1.12.2007 ein Promotionsstipendium (mtl 1128 Euro, vom 1.12.2009 bis 30.11.2011 1340 Euro). Die Beklagte zu 1. setzte ‑ auch im Namen der Beklagten zu 2. ‑ die zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV zunächst ohne Berücksichtigung des Stipendiums fest. Nach erfolgter Einkommensabfrage wurden die Beiträge ab 1.7.2009 unter Berücksichtigung des Stipendiums auf mtl 161,30 Euro und 24,82 Euro festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren wurden die Beiträge ab 1.1.2011 neu festgesetzt. Während das SG die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers erfolgreich gewesen. Das LSG hat die ‑ auch im gerichtlichen Verfahren ergangenen ‑ Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit beitragspflichtige Einnahmen von kalendertäglich mehr als 1/90 der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wurden. Der Kläger schulde Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V. Da Stipendien nicht zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmearten gehörten, sondern zweckgebundene beitragsfreie Anteile enthielten, könnten sie erst durch eine ‑ hier fehlende ‑ konkretisierende Regelung der Beitragspflicht unterworfen werden. Spitzenverbandsrundschreiben, auf die sich die Beklagten bezögen, seien insoweit nicht für die Gerichte verbindlich.

Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 2 SGB V und § 57 Abs 4 SGB XI iVm ‑ dem als hinreichend bestimmt anzusehenden ‑ § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz. Der von der Auffangversicherungspflicht erfasste Kläger sei kraft gesetzlicher Verweisung wie ein freiwilliges Mitglied nach § 240 SGB V zu behandeln. Die Beitragspflicht von dem Lebensunterhalt dienenden Promotionsstipendien folge aus Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen, insoweit komme es allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers an. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen reiche nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel nur dann nicht aus, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stünden und das Gesetz selbst keinen eindeutigen Bewertungsmaßstab enthalte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die Einkommensteuerfreiheit des Stipendiums sei für die Beitragspflicht ohne Belang.

SG Leipzig - S 27 KR 200/10 -
Sächsisches LSG - L 1 LR 145/11 -
Quelle: Bundessozialgericht
Es dürfte sich also bald etwas tun.
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Ich habe dann auch mal in den Terminberichten des Bundessozialgerichts nachgeschaut und habe für den Moment folgendes gefunden:
1) BSG, Urt. vom 18.12.2013, Az. - B 12 KR 3/12 R -
Die Revision der Klägerin war unbegründet. Da nur sie eine zulässige Revision eingelegt hat, steht nach dem Urteil des LSG zwischen den Beteiligten fest, dass die Beklagten Beiträge aufgrund der 100 Euro Forschungskostenpauschale monatlich nicht erheben durften. Hierüber hatte der Senat nicht mehr zu befinden, obwohl an der Richtigkeit dieser Einschätzung Zweifel bestehen könnten. Hinsichtlich der Berücksichtigung der 1050 Euro Grundstipendium monatlich bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2009 hat das Rechtsschutzbegehren der Klägerin keinen Erfolg, weil der vorangegangene, bindend gewordene Beitragsbescheid nicht iS von § 44 Abs 1 S 1 SGB X auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagten das Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde legen durften. Hierfür bildet die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der Senat hat bereits am 19.12.2012 entschieden, dass die am 1.1.2009 in Kraft getretenen BeitrVerfGrsSz als sol­che in Einklang mit höherrangigem Recht stehen (SozR 4-2500 § 240 Nr 17, auch für BSGE vorgesehen). Daran hält er fest. Das von der Klägerin hervorgehobene Argument, die Generalklausel sei zu un­bestimmt, um Promotionsstipendien beitragsrechtlich erfassen zu können, greift nicht durch. Schon nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist für die Beitragsbemessung die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sind alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind ‑ was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war ‑ und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird. Zu dieser Regelung existiert umfangreiche Rechtsprechung des Senats. Danach erfordert die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und ausnahmsweise nicht beitragspflichtigen Leistungen eine wertende Betrachtung. Der Senat hat jedoch nur zwei Einnahmegruppen von der Beitragspflicht ausgenommen, nämlich Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen (vgl zB Urteil vom 19.12.2012 ‑ B 12 R 20/11 R, auch für BSGE vorgesehen ‑ spezieller Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung), sowie in Ansehung eines erlittenen Sonderopfers gewährte, in nahezu allen Rechtsbereichen in Bezug auf eine Einkommensanrechnung privilegierte Sozial­leistungen (vgl zB zuletzt Urteil vom 3.7.2013 ‑ B 12 KR 27/12 R ‑ SED-Opferpension, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Vor diesem Hintergrund ist das der Klägerin gewährte Stipendium beitragspflichtig. Es diente gerade dazu, ihren allgemeinen Lebensunterhalt während einer Promotion sicherzustellen. Eine konkretisierende untergesetzliche Regelung in den BeitrVerfGrsSz war dafür nicht erforderlich. Eine solche Regelung hat der Senat schon zum Satzungsrecht der Krankenkassen nur dann gefordert, wenn die Feststellung von beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 mwN). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

SG Stuttgart - S 12 KR 2851/10 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 5896/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 3/12 R -
In meinen Worten:
  • Das Stipendium ist beitragspflichtig.
  • Die Forschungskostenpauschale ist - laut Sozialgericht Stuttgart nicht beitragspflichtig. Das Bundessozialgericht meldet Zweifel an dem Ergebnis an, konnte aber nicht darüber entscheiden, weil die Klägerin schon mit der SG-Entscheidung zur Forschungskostenpauschale zufrieden war und die Kasse sich gegen diesen Teil nicht selbst gewehrt hat.
Die zweite Entscheidung jenes Tages (BSG, Urt. vom 18.12.2013, Az. B 12 KR 8/12 R, Vorinstanzen: Sächsisches LSG, Az. L 1 LR 145/11 und SG Leipzig, Az. S 27 KR 200/10) erging ohne mündliche Verhandlung, dazu gibt es aktuell öffentlich noch kein Ergebnis, hier bleibt der angekündigte Nachbericht und/oder die Veröffentlichung der Entscheidung abzuwarten:
Die Urteile, die - wie hier in den Fällen 3) und 5) der Terminvorschau Nr. 62/13 - ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.


Gruß
Sebastian

Edit 03.02.2014: Der angekündigte Nachtrag zum Terminbericht war heute auf der Webseite noch nicht verfügbar, ebensowenig das komplette Urteil in der Datenbank
iophobia

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von iophobia »

Eine Anfrage dazu bei meiner Krankenkasse erbrachte Folgendes:

"Zur Beitragspflicht des Stipendiums ist folgendes zu sagen:

Unabhängig beantragen Stipendiaten unter Hinweis auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 25.1.2012 – L 1 KR 145/11 – eine Beitragseinstufung ohne Berücksichtigung des Stipendiums bzw. eine entsprechende Beitragserstattung. Dieses Urteil ist ebenso wie das zu dem gleichen Thema ergangene Urteil des LSG Baden Württemberg vom 13.12.2011 – L 11 KR 5896/10 – nicht rechtskräftig. Nach den vorgenannten Urteilen ist eine Beitragspflicht des Stipendiums bzw. des im Rahmen des Stipendiums gewährten Sachmittelzuschusses nicht durch die BVSzGs gedeckt. Die Revisionsverfahren werden beim BSG unter – B 12 KR 3/12 R und B 12 KR 8/12 R – geführt.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, dass die ***** die Entscheidung über entsprechende Anträge bis zum Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung zurückstellt bzw. das Widerspruchsverfahren ruhen lässt. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Beitragszahlung."

Also gilt es, die Revisionen abzuwarten - zumindest in meinem Fall. Wobei rechtskräftige Urteile dann natürlich allen Stipendiaten zugute kommen dürften.

Gruß
chrimo

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von chrimo »

Hallo,
sollte man denn trotz des Urteils des BSG vom 18.12.2013 (Az. B 12 KR 8/12 R) Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen, falls diese das komplette Stipendium zur Beitragsbemessung heranziehen?
In meinem Fall müsste ich das Stipendium zurückzahlen, falls ich meine Promotion nicht beende. Ich weiß nicht wie es in anderen Stipendienprogrammen gehandhabt wird, aber das alleine ist doch auch schon ein Grund das Stipendium nicht komplett als beitragspflichtig anzurechnen.
Viele Grüße
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Für das eigentliche Stipendium ist die Beitragspflicht m.E. schon mit der Entscheidung vom 18.12. Az. Az. - B 12 KR 3/12 R - höchstrichterlich festgestellt. Insoweit würde ich mir bezüglich Rechtsmitteln aktuell keine großen Hoffnungen mehr machen.
Das Argument mit der (potentiellen) Rückzahlungsverpflichtung habe ich dabei noch nicht gehört und kann es mit meinen Möglichkeiten auch nicht bewerten. In den öffentlichen Einrichtungen wird das Stipendium nach meinem Kenntnisstand nur im Ausnahmefall nicht weitergewährt, wenn man die vereinbarten Fortschritte/Termine... nicht einhält. Von Rückzahlungsverpflichtungen - außer vielleicht bei krassem Fehlverhalten - ist mir nichts bekannt. Vielleicht ergibt sich dazu noch etwas aus dem Volltext der Entscheidung, der noch nicht veröffentlicht zu sein scheint.

Was die vielfach auch ausgezahlte Forschungskostenpauschale ("Büchergeld") angeht, könnte evtl. die Entscheidung vom selben Tag (18.12.2013, B 12 KR 8/12 R) noch ein bißchen Licht ins Dunkel bringen
chrimo hat geschrieben:sollte man denn trotz des Urteils des BSG vom 18.12.2013 (Az. B 12 KR 8/12 R) ...
Hast Du das Urteil denn schon irgendwo gefunden? Auf der Webseite mit den BSG-Entscheidungen ist mir das bislang nicht gelungen, ebensowenig im angekündigten Nachbericht (s.o.).
Diese Entscheidung würde ich noch abwarten wenn es ohne Fristversäumnis geht. Oder Du meldest Dich mit einem Widerspruch und einem Vorschlag wie von iophobia bei Deiner Kasse.

Sebastian
(kein Sozialrechtler, kein Rechtsanwalt!)
kristina

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von kristina »

Kurz ein Erfahrungsbericht, der vielleicht einige andere auch betrifft:

Ich komme eben von einem Gespräch bei der TK, bei dem ein sehr engagierter Sachbearbeiter alles versucht hat, um mich irgendwie von einer Anrechnung freizustellen. Leider sagt die Rechtsabteilung nein. Nun ist es so, dass mein Stipendium bereits seit einem Jahr läuft und ich nachzahlen muss. alles nicht so geil. Nun aber zum einzig Positiven:

Ich war bisher freiwillig versichert, da ich keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe, sondern nur einen Minijob habe. Zum nächsten Monat werde ich diesen von 450 auf 460 Euro umstellen und voila - das Stipendium wird nicht mehr angerechnet. Die Anrechnung muss nämlich nur (!) erfolgen, wenn man freiwillig versichert ist, nicht auch, wenn man normal sozialversicherungspflichtig tätig ist. Keine Ahnung, vll wisst ihr das auch alle schon (habe mir hier nicht alles durchgelesen). Aber falls es jemand noch nicht weiß ;-) Bisher hätte ich für Stipendium zzgl Minijob 250 pro Monat zahlen müssen, in Zukunft wird es sich bei ca 80 Euro (plus Arbeitgeberanteil natürlich) einpendeln.

Bringt mir natürlich nichts bzgl der Nachzahlung und allen ohne Nebenjob bringts auch nichts, aber per se denkt man (und im übrigen auch erst einmal nicht der Sachbearbeiter) ja nicht daran, dass es ggf was bringen kann mehr zu verdienen, daher hier der Hinweis.

Falls hier grad irgendwelche promovierenden Politiker herumschwirren: das ist mit Abstand die dämlichste und sozial ungerechteste Regelung, die mir jemals untergekommen ist!
Daniel

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Daniel »

Ich habe das Urteil Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 18. 12. 2013 - B 12 KR 3/12 R mir gerade bei http://lexetius.com/2013,6070 durchgelesen.

Wie bereits oben zu dem anderen urteil besprochen, besteht - soweit ich das verstehe - keine große Hoffnung, dass das Grundstipendium doch nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann. Ich wollte aber gern fragen, ob jemand, der gewandter im Verstehen von Rechtstexten ist, die Regelung zur Forschungskostenpauschale kurz erklären kann? Ich habe mir wirklich Mühe gegeben, verstehe die Entscheidungen aber leider nicht.

Mein Frage hat den ganz konkreten Hintergrund, dass bei meinem Stipendium der Landesgraduiertenförderung BW die Summe der Forschungspauschale nicht explizit ausgezeichnet ist.

(PS.: Schade, dass das obige Urteil so ergangen ist. Auch wenn es nicht zur Debatte steht, finde ich es eine an der Realität vorbeigehende Entscheidung, wenn ich mir meine durchschnittlichen monatlichen Kosten und forschungsbezogenen Ausgaben für Transkriptionen, innerdeutsche Reisen, Zuschläge bei internationalen Reisen, Bücherkosten usw. ansehe.)
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Daniel hat geschrieben:Ich habe das Urteil Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 18. 12. 2013 - B 12 KR 3/12 R mir gerade bei http://lexetius.com/2013,6070 durchgelesen.
In der "3er" Entscheidung stand die Forschungskostenpauschale aus prozessualen Gründen nicht mehr im Streit. D.h. das BSG hat in jener Entscheidung ausdrücklich nicht darüber entschieden.
Anders sieht es in der anderen Entscheidung vom selben Tage aus, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 8/12 R.
Zentrale Aussage bei Rn. 26:
Dem steht auch der Hinweis des LSG auf eine unterschiedliche Ausgestaltung von Promotionsstipendien nicht entgegen, die auch eine - hier nach den ausdrücklichen Feststellungen des LSG nicht gewährte - pauschale Abgeltung forschungsbedingten Mehraufwands einschließen könnten. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dieser bereits in den der Leistung jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen angelegten Privilegierung ist es nicht vergleichbar, wenn beispielsweise die seitens eines Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale allein im Bewilligungsschreiben des Zuwenders zum Bestreiten von Literatur-, Sach- und Reisekosten bestimmt wird, zumal ein Verbrauch zum Lebensunterhalt regelmäßig nicht ausgeschlossen und durch eine Rückforderung sanktioniert wird (so der - insoweit nicht entscheidungserhebliche - Sachverhalt des Urteils des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
D.h. die Forschungskostenpauschale sieht das BSG ebenfalls als nicht begünstig an, egal ob sie nun gesondert benannt wird oder im Gesamtsatz enthalten ist - tut mir leid, aber positiver kann ich das nicht lesen.
Angesichts dieser Betrachtungsweise muß man die Suche m.E. jetzt auf der anderen Geberseite anstellen, denn das Problem, dass man von einem sog. Vollstipendium auch bei sparsamer Lebensweise allein aufgrund der Krankenkassenbeiträge nicht leben kann, dürfte einen hohen Anteil Stipendiaten betreffen (wenn man mal von mitversicherten Ehepartnern oder günstig privat mitversicherten absieht).
Gruß
Sebastian
easterbunny

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von easterbunny »

kristina hat geschrieben:... bei der TK, bei dem ein sehr engagierter Sachbearbeiter ...
Ja, wenn man an einen netten verständnisvollen Mitarbeiter trifft, dann kann man echt Glück haben und es werden einem andere Möglichkeiten aufgezeigt. Ich bin z.B. (übrigens auch bei der TK) seit der Babypause bei meinem Mann familienversichert. Irgendwie hat's die Sachbearbeiterin gedeichselt, dass in dem Fall mein Stipendium nicht als Einkommen angerechnet wird. :wink:
ScoobyDoo

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von ScoobyDoo »

Hallo zusammen,
gibt es ein (mehr oder weniger) aktuelles Musterschreiben für einen Widerspruch Beitragsschreiben? Meine Krankenkasse hat meine Forschungskostenpauschale, sowie die Zinsen auf meinen Bausparvertrag angesetzt. Des Weiteren - auch wenn es wohl nicht mehr viel bringt - würde ich gerne gegen die Heranziehung des Stipendiums an sich Widerspruch einlegen.

Freue mich über Hinweise oder Textbausteine.

Vielen Dank!
Christian
Gesperrt
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