Krankenversicherung als Doktorand (Mal wieder)

Jahresarchiv
Fischauge

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von Fischauge »

Ja ein paar Namen wären mal nett.

Ich muss sagen, dass mir diese ganzen Andeutungen auf den Sack gehen und mich doch sehr an meine
lieben Kommilitonen erinnern, die Bücher verstecke, Seiten ausreißen - Hauptsache, niemand anders hat
den gleichen Vorteil.

Wem schadet es, wenn die Leute, deren Versicherungen einen noch als Student laufen lassen, diese endlich auch mal
beim Namen nennen?

Grüße,
fischauge
jsolawis

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von jsolawis »

Genau diese Frage hab ich beantwortet:

"Du solltest vielleicht mal lesen, was ich denn eigentlich gefragt habe, nämlich den Beitragssatz für Doktoranden ohne sozialversicherungsplfichtige Stelle (also ohne das der Arbeitgeber und ich zu gleichen Teilen die KV zahle) bei verschiedenen Kassen."

Alle gesetzliche KK in Deutschland verlangen einen einheitlichen Beitragssatz von €66. Dieser Beitragssatz ist vom Gesetzgeber festgelegt. Es ist daher egal zu welcher gesetzlichen KK man geht. Sofern man externer Doktorand ist, nicht Vollzeit berufstätig ist und keinen Nebenjob über €400 im Monat hat, verlangen alle KK den gleichen Beitrag von €66.

Auf dem Antrag eintragen, dass man Student/Doktorand ist und Doktorandenbescheinigung beilegen. das wär es!

Solltest aber nebenbei einen Nebenjob nachgehen und mehr als €400 verdienen, bist du krankenversicherungstechnisch kein Vollzeit-Student.

Bin bei der IKK Südwest, Saaarbrücken!
Schtudinki

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von Schtudinki »

Nein, jsolawis, das tun sie eben nicht! Sonst hätten hier ja alle ratsuchenden DoktorandInnen kein Problem, sie würden zu ihrer KK gehen und sich günstig für 66,- versichern lassen... klingt doch logisch, hm?!

Also ich kann nur sagen, ich bin bei der Barmer und die machen es NICHT. Und ich bin mit meinem Sachbearbeiter verwandt, darf also annehmen, dass wenn es eine legale Möglichkeit gäbe, mich günstiger zu versichern, mir diese auch angeboten worden wäre.

Aber: Ich befürchte, ihr werdet hier keine zuverlässigen Aussagen erhalten, da das offensichtlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter und damit innerhalb der gleichen KK unterschiedlich sein kann.
Offiziell geht es bei nach meiner Information bei keiner, es ist also einfach nur die Frage, bei wem ihr durchrutscht und bei wem nicht. Das ist wahrscheinlich Glückssache.
jsolawis

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von jsolawis »

@ Schtudinki
Lese bitte im Netz was die "Gesundheitsreform" in sich hat.

Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland sind seit dem 01. Januar nicht mehr autonom!
Der KK-Beitragssatz ist bei allen KK vom Gesetzgeber vorgegeben!
Schtudinki

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von Schtudinki »

Und wenn Du nochsoviele Ausrufezeichen machst...

Es geht hier nicht um den Satz, sondern um die Tatsache, dass Dich die KK als Doktorand nicht mehr studentisch versichert!

Das eine hat also mit dem anderen nichts zu tun.
jsolawis

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von jsolawis »

Ist es wirklich so schwer zu verstehen?

Gesundheitsreform 2009
Solange ein Doktorand keine Vollerwerbstätigkeit oder ein Job über €400 nachgeht, kann er sich bei allen KK als Student versichern lassen. Studenten und Doktoranden, jene obige Kriterien erfüllen zahlen den gleichen Beitragssatz.
Dies ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben in den Sozialversicherungsgesetzen. Alle gesetzliche KK in D. unterliegen diesen Gesetzen, unahängig davon wie sie heißen.

Informiere dich doch beim richtigen Ansprechpartner deiner KK. Lass dir kein Humbug erzählen. Falls du bisher zuviel Beiträge gezahlt hast, würde ich sie rückwird zurückerstatten lassen.
Koenigsportal
Beiträge: 2262
Registriert: 20.01.2008, 19:16
Status: doctrix
Hat sich bedankt: 15 Mal
Danksagung erhalten: 3 Mal

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von Koenigsportal »

Lieber jsolawis,

sei doch bitte einmal so nett und stelle die entsprechenden Links hier ein. Das wäre prima und echt solidarisch. :D Dann wüssten alle Bescheid und wir könnten uns das lästige Hin und Her sparen. Wenn Du jetzt denken solltest "Ach, warum soll ich jetzt hier im Netz 'rumsuchen", sieh es einfach so, dass Du Dir dann auch viele Antworten und Erklärungen auf die Kommentare und Nachfragen ersparst.

Grüße, K.
"Do what you can, with what you've got, where you are." (Th. Roosevelt)
Sebastian
Admin
Beiträge: 1977
Registriert: 30.08.2006, 12:41
Status: Schon länger fertig
Hat sich bedankt: 32 Mal
Danksagung erhalten: 55 Mal
Kontaktdaten:

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von Sebastian »

Also ich fange mal an, zunächst indem ich mich den allgemeinen Bitten um einen freundlichen Umgangston anschließe.

Zur Krankenversicherungspflicht als Promotionsstudent gibt es im redaktionellen Teil einen Artikel mit meinen Quellen, soweit ich sie hatte. Der Stand der letzten Überprüfung ist allerdings zugegebenermaßen nicht 2009, sondern irgendwo Mitte 2008.
Der Wikipedia-Artikel zur Krankenversicherung der Studenten kommt übrigens, wie ich gerade kontrolliert habe, zum selben Ergebnis wie ich.
Darüber hinaus möchte ich auf keinen Fall ausschließen, dass die eine oder andere Krankenversicherung Promotionsstudenten versehentlich oder gar absichtlich anders einstuft, als es rechtlich geboten wäre: Die Rechtsmaterie ist nicht einfach, änndert sich gerne mal und vorne am Schalter sitzen erfahrungsgemäß nur sehr wenige Richter des Bundessozialgerichts. Da kann sich also auch "die Krankenkasse" schon mal irren. Es sind ja oft auch interessante Mitglieder, die man damit auf Dauer halten kann.

Der günstige Beitragssatz der Krankenversicherung der Studenten dürfte darauf beruhen, das gem. § 236 Abs. 1 SGB V pauschal der monatliche Bedarf gem. BaFöG als Bemessungsgrundlage (Einkommen) angesetzt wird:
§ 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten
festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.
Das gilt aber eben nur, wenn man nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 10 SGB V versicherungspflichtig ist. Also dort nachschlagen:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind (...)
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen
Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der
Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, [u.ä., hier irrelevant]
Das heißt schon einmal gesichert, dass nach dem 14. Fachsemester bzw. dreißigsten Lebensjahr Schluss sein dürfte mit der Krankenversicherung der Studenten.
Der Wortlaut gibt zwar Raum für die These, dass jüngere/schnellere Studenten ihr Promotionsstudium zumindes zu Teil noch in der Krankenversicherung der Studenten absolvieren können (solange sie eben unter den genannten Grenzen bleiben), aber das habe ich aus den im redaktionellen Teil zitierten Entscheidungen nicht so eindeutig herauslesen können.

Ich warte gespannt auf jsolawis weitergehende Ausführungen...

Wer selbst weiter stöbern möchte:
Die Sozialgerichte stellen ihre Entscheidungen m.E. in vorbildlicher Weise kostenlos im Internet bereit:
sozialgerichtsbarkeit.de.
Gesetzestexte gibt es beim Bundesjustizministerium unter http://www.gesetze-im-internet.de
Koenigsportal
Beiträge: 2262
Registriert: 20.01.2008, 19:16
Status: doctrix
Hat sich bedankt: 15 Mal
Danksagung erhalten: 3 Mal

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von Koenigsportal »

Sebastian hat geschrieben: Das heißt schon einmal gesichert, dass nach dem 14. Fachsemester bzw. dreißigsten Lebensjahr Schluss sein dürfte mit der Krankenversicherung der Studenten.
Der Wortlaut gibt zwar Raum für die These, dass jüngere/schnellere Studenten ihr Promotionsstudium zumindes zu Teil noch in der Krankenversicherung der Studenten absolvieren können (solange sie eben unter den genannten Grenzen bleiben), aber das habe ich aus den im redaktionellen Teil zitierten Entscheidungen nicht so eindeutig herauslesen können.
Dem würde dann wohl wieder die Aussage meiner Kasse (und der Kassen meiner Freunde) wiedersprechen (s.u.), dass man nach Abschluss eines Erststudiums (gleich welcher Dauer) nicht mehr studentisch versichert wird (gleich, ob Zweitstudium, Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen eines Teils eines Doppelstudiums, oder Promotionsstudium).
"Do what you can, with what you've got, where you are." (Th. Roosevelt)
Sebastian
Admin
Beiträge: 1977
Registriert: 30.08.2006, 12:41
Status: Schon länger fertig
Hat sich bedankt: 32 Mal
Danksagung erhalten: 55 Mal
Kontaktdaten:

Re: Mal wieder: Krankenversicherung als Doktorand

Beitrag von Sebastian »

Vielleicht habe ich mich zu vorsichtig ausgedrückt, ich glaube wir sind einer Meinung:
Ich meine auch, dass man nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums aus der KVdS "herausfliegt".
Der Wortlaut (siehe oben) sagt das zwar nicht so eindeutig - ich nehme aber an, dass man bei weiterer Recherche auch noch den Aufhänger finden würde, an dem dieses Ergebnis festgemacht wird. Nur, wie gesagt, so weit reichen meine bislang gefundenen Belege nicht. Ich bin zwar Jurist, aber kein Sozialrechtler.
Gruß
Sebastian
Gesperrt
  • Vergleichbare Themen
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag