Hallo,
laut dieser Info zählen wohl auch Zeiten als Promotionsstudent oder Zeiten mit Stipendium zu den 6+6 Jahren, auch wenn kein Arbeitsverhältnis:
http://www.dhv-speyer.de/persrat/wissen ... recht.html
"Von besonderem Interesse ist das in § 2 WissZeitVG geregelte Befristungsrecht mit seinem 12-Jahres-Zeitraum (bei Medizinern 15 Jahre): 6 Jahre vor und 6 Jahre nach der Promotion. Dies ist die Befristungshöchstzeit, die jedoch bei der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert werden kann.
Die Berechnung der Befristungszeiten ist mitunter recht kompliziert. Angerechnet werden alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der durchschnittlichen wöchentlichen Regelarbeitszeit an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung, so z.B. auch Zeiten einer Juniorprofessur, jedoch keine Lehrstuhlvertretungen oder Gastprofessuren. Nicht angerechnet werden in aller Regel Zeiten vor Studienbeginn und Zeiten eines Arbeitsvertrages vor Abschluss des Studiums (bis zum Masterabschluss).
Eingerechnet werden wiederum Promotionszeiten, auch wenn man keine bezahlte Stelle an der Hochschule hatte. So werden z.B. Promotionsstipendien oder die selbstfinanzierte Promotionszeit angerechnet. Maßgeblich für die Berechnung kann beispielsweise die Annahmeerklärung als Doktorand durch den Doktorvater bzw. die Doktormutter oder eine Selbstauskunft sein, wann mit dem Promotionsstudium begonnen wurde. Positiv ist wiederum, dass die ersparte Zeit vor der Promotion in die Postpromotionszeit übernommen werden kann. Wer also z.B. nur drei Jahre bis zur Promotion braucht, dem verbleiben danach noch neun Jahre für die Postdoc-Phase."
Ich kenne das auch von unserer Institution, da gibt es ein Graduiertenkolleg, was teilweise Kollegiaten als wiss. Mitarbeiter anstellt und die andere Hälfte über Stipendien. Wäre ja sehr unfair, wenn diese Gruppen verschieden behandelt würden.