Krankenkassenbeitrag bei Promotionsstipendium?

Finanzplanung, Stipendien incl. und Muster-Gutachten für eine Stipendienbewerbung, Krankenversicherung als Doktorand
(Abgeschlossene Diskussionen)
Amalia

Re: Krankenkassenbeitrag bei Promotionsstipendium?

Beitrag von Amalia »

IIch bin auch bei der TK. Der Beitragssatz und die Richtlinien zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage sind überall gleich. Seit einer der vielen Gesundheitsreformen belauern sich die Kassen in diesem Punkt gegenseitig, so dass hier kein Spielraum mehr besteht. Für Stipendiaten bleibt nur die letzte aller Möglichkeit: eine Klage.
Garion

Re: Krankenkassenbeitrag bei Promotionsstipendium?

Beitrag von Garion »

Gänserich hat geschrieben:Garion, wow, ich hatte damals überlegt in die TKK zu wechseln, bin froh, es nicht getan zu haben.
Guten Abend, Gänserich,

ja, aber wenn Amalia recht hat, dürfte das keinen großen Unterschied machen. Außerdem bekommen 1.300 € als Stipendium, die voll angerechent werden :x

@Amalia: Auf welcher Grundlage würde denn man überhaupt klagen?
Gänserich

Re: Krankenkassenbeitrag bei Promotionsstipendium?

Beitrag von Gänserich »

"Außerdem bekommen 1.300 € als Stipendium, die voll angerechent werden" - wie meinst Du das? Fehlt da vielleicht ein Wort?

Ich habe gerade herumgelesen und festgestellt, dass manche 230 Euro pro Monat bezahlen. Hier:
http://www.krankenkassentarife.de/krank ... gleich.htm ist übrigens ein Rechner, der die Krankenkassenbeiträge vergleicht. Ich hab mal mich als Selbständiger angegeben mit 1150 Euro Einnahmen - da kam aber viel mehr heraus. Wenn aber jemand anderes einen ähnlichen Tarifrechner kennt, der funktioniert, bitte her damit!
Viele Grüße!
Gänserich
Sebastian
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Re: Krankenkassenbeitrag bei Promotionsstipendium?

Beitrag von Sebastian »

Hm, ich habe aus reiner Neugier auch mal wieder diesem Thema hinterhergespürt und wollte eigentlich den redaktionellen Part dazu etwas aktualisieren.
Dazu habe ich mir wieder einmal das SGB V und die seit 01.01.2009 geltenden "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung" angesehen. Beste Quelle schien mir der herausgebende Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen zu sein, der die Grundsätze auf der Seite auch zum Download anbietet.

Die Benutzung eines Tarifrechners mit der Einstellung "Selbständige" scheint mir etwas gefährlich zu sein, weil für Selbstständige erste einmal bestimmte Mindesteinkommen vermutet werden, s. § 7 Abs. 3 der o.a. Grundsätze (früher gab es sogar die Regelvermutung für das Maximaleinkommen in der Sozialversicherung!).
§ 7 Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen
(1) Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). (...)
(2) Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen (...)
(3) Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). Werden niedrigere Einnahmen nachgewiesen, sind diese
als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn [es folgen diverse Details für Kapitalvermögen, Immobilien, Bedarfsgemeinschaften und Kinder...]
Bezugsgröße im Jahr nach § 18 SGB IV (in Euro)

Code: Alles auswählen

West	        Ost
Monat	Jahr	Monat	Jahr
2.555	30.660	2.240	26.880
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2011 (in Euro)

Code: Alles auswählen

West         	Ost
Monat	Jahr	Monat	Jahr
3.712,50	44.550	3.712,50	44.550
Was ich aber noch nicht abschließend herausgefunden habe, ist, ob jemand, der von einem Stipendium lebt, hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, oder ob er irgendwie anders in das o.a. System eingeordnet wird.
Außerdem habe ich mir um diese Uhrzeit nicht mehr die Freude gegönnt, eine Excel-Tabelle zu den ganzen Zahlen zu basteln, um sie mal nachzuvollziehen...
Ich werde es mir bei Gelegenheit nochmal ansehen!

Sebastian
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Re: Krankenkassenbeitrag bei Promotionsstipendium?

Beitrag von Sebastian »

@Gänserich:
Der Rechner scheint mir von falschen Grundlagen auszugehen, vielleicht kann er die Ermäßigungstatbestände für Selbstständige mit geringen Einkommen nicht berücksichtigen. Außerdem vergisst er beim Zurückspringen immer mal wieder die Einstellung "Selbstständiger".

Die Grenzwerte und Prozentsätze sind im WP-Artikel ausgerechnet.

Wenn ich das alles richtig deute, ergibt sich mit Stand seit 01.01.2011 folgendes:
Beitragssatz (ohne Kassen-Zusatzbeiträge): 15,5 %
anzusetzendes Einkommen:
- Grundvermutung der Kasse: 3.712,50 EUR/Monat => 575,43 EUR :shock: :shock:
- mit nachgewiesen niederigerem Einkommen: 1.916,25 EUR/Monat => 297,018 EUR :shock:

Wie man da jetzt weiter herunterkommen soll, fällt mir gerade auch nicht ein. Der weitere Ermäßigungstatbestand scheint mir nicht zu passen.
Vielleicht haben die Kandidaten mit den niedrigeren Beiträgen wirklich ausgesprochen oder unausgesprochen das Glück, das ihre Kassen fälschlich mit dem Beitrag für die studentische KV rechnen, die liegen lt. Wikipedia momentan bei 55,55 € (ohne Pflegeversicherung).

Vielleicht fragst Du einfach mal bei Deiner Kasse, ob sie Dir mal Schritt für Schritt erklärt, wie sie zu dem Beitrag kommt. Das würde mich inzwischen auch interessieren...

Gruß
Sebastian
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