WissZeitVG - Verlängerungstatbestand bei "Berlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit"

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mdst
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WissZeitVG - Verlängerungstatbestand bei "Berlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit"

Beitrag von mdst »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum WissZeitVG. Und zwar finden sich in §2 Abs 5. ja insgesamt 6 sogen. "Verlängerungstatbestände", die die reguläre Befristungsdauer verlängern. Die meisten davon sind völlig einleuchtend, z.B. Kinderbetreuung, Elternzeit, Krankheit u.ä. - also alles Fälle, wo man sozusagen daran gehindert wird, weiter an der Qualifikation (Promotion/Habil) zu arbeiten und deshalb dafür einen "Nachteilsausgleich" durch Verlängerung des Vertrages bekommt (in der Summe bleibt ja die "Netto"-Arbeitszeit gleich, wenn ich z.B. 1 Jahr Elternzeit nehme, bekomme ich halt das Jahr hinten dran, sodass mir noch meine ursprünglich anvisierte Zeit für die Promotion zur Verfügung steht.)

Ich habe aber eine Frage zu Abs 5 Nr. 2. Dort ist die Rede von "Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung" - auch diese sollen zu einer Vertragsverlängerung führen.

Der zweite Teil des Satzes, wo es ums Ausland geht, ist ja auch wieder klar, denn im Ausland gilt ja das WissZeitVG nicht, insofern muss ja die Laufzeit der deutschen Stelle "pausieren", wenn ich z.B. zwischendurch mal als Gastwissenschaftler im Ausland arbeite.
Mir geht es mehr um den ersten (fett markierten) Teil - "Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit". Leider konnte ich hierzu im Internet überhaupt nichts finden. Wie ist das hier gemeint? Ich verstehe nicht richtig, auf welche Fälle sich das beziehen soll. Erstmal verstehe ich "Beurlaubung für" dahingehend, dass man von einer nach WissZeitVG befristeten Stelle beurlaubt wird für eine andere wissenschaftliche Tätigkeit, ist das richtig? (Also nicht "beurlaubt für" im Sinne von "beurlaubt von" der aktuellen wiss. Stelle?).
Also ich denke, dass der fett markierte Satz so gemeint ist, dass ich von einer wissenschaftlichen Tätigkeit beurlaubt werden kann, um eine andere wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen deutschen Hochschule zu machen. Andererseits müsste ja diese andere Tätigkeit, die ich während der Beurlaubung mache, selber dem WissZeitVG unterliegen... Oder ist das für Fälle wie z.B. eine Elternzeitvertretung für eine WiMi-Stelle, die nach dem TzBfg befristet ist? Weiß jemand von einem Fall, wo eine solche Beurlaubung nach Abs 5 Nr. 2 gewährt wurde und die Laufzeit des Vertrages dann verlängert wurde?

LG
Thomas
spirograph
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Re: WissZeitVG - Verlängerungstatbestand bei "Berlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit"

Beitrag von spirograph »

Hi,

deine Adresse zum Fragen ist der Personalrat und die Personalabteilung, letztere legt diese Gesetze aus. Da sitzen JuristenInnen. Es gibt im Öffentlichen Dienst ja die Möglichkeit Sonderurlaub zu nehmen (https://www.oeffentlichen-dienst.de/new ... rlaub.html). Also alle Nachweise/Anträge auf Sonderurlaub aufheben, sich per Mail mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzen rückversichern (den Tatbestand dem Chef nochmal per Mail schreiben mit dem Ausgang/status des Antrages/der mündlichen Abmachung als back-up, sich ggf. bedanken; Mail aufheben! --> falls der Chef dir nicht antwortet, nimmt er die Mail/eure Abmachung stillschweigend positiv hin; solche back-up-Mails schaden nie, man weiß nie, wann man die nochma brooch).

Übrigens, just saying, das mit den schwerwiegenden chronischen Krankheiten im WissZeitGesetz ist nicht sooo einfach plausibel zumachen.Du bist mir deinen Anträgen und Nachweise eineindeutiger dran. Ich kenne eine, die hat Diabtes Typ 1, iwann in ihrer Jugend bekommen. Sie kommt dank Insulinpumpe damit gut klar, kann sogar Marathon rennen. Die musste zig Gutachten einholen, zur Betriebsärztin der Uni, sich erklären, dort wurde in Frage gestellt, ob das wirklich ne schwerwiegende Krankheit ist, "sie haben ja keine Beeinträchtigungen im täglichen Leben".....so der ductus.

Alles Gute!

spiro
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Dell
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Re: WissZeitVG - Verlängerungstatbestand bei "Berlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit"

Beitrag von Dell »

Vorsicht! Der direkte Vorgesetzte ist in der Regel nicht befugt hier irgendetwas zu genehmigen.
spirograph
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Re: WissZeitVG - Verlängerungstatbestand bei "Berlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit"

Beitrag von spirograph »

Hi,

sicher. Ich meinte das in Bezug auf einen möglichen Sonderurlaub; den muss man mit seinem unmittelbaren Dienstklaus abschwätzen. Die Personalabteilung legt dann fest, ob jener anerkannt wird, die Höchstbefristungsdauer zu verlängern (rechtzeitiges, prophylaktisches Anmailen schadet nicht). Die Verlängerung des Arbeitsvertrages ist davon abzugrenzen! Kann sein, dass jener verlängert wird, kann nicht sein, je nach Ressourcen. Insgesamt, soweit ich davon betroffen war, war es nebulös. Leute mit Kids mussten da auch zig Nachweise bringen, dass es Kind unter 18 ist, im eigenen Haushalt lebt usw. Richtig Überzeugungsarbeit. Von der Sachen mit den chronischen schwerwiegenden Krankheiten (was ist "schwerwiegend"?) ganz zu schweigen; wie gesagt, selbst Gutachten von übelsten Koryphäen der Charité in Berlin wurden von einer regionalen Betriebsärztin in Frage gestellt (nichts für ungut), alles schon mitbekommen; chronisch ist eine Krankheit, wenn sie über 6 Monate hinaus besteht. Nun gut. Tricky alles.

Alles Gute,

spiro
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