WissZeitVG - Verlängerungstatbestand bei "Berlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit"
Verfasst: 22.07.2018, 21:36
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum WissZeitVG. Und zwar finden sich in §2 Abs 5. ja insgesamt 6 sogen. "Verlängerungstatbestände", die die reguläre Befristungsdauer verlängern. Die meisten davon sind völlig einleuchtend, z.B. Kinderbetreuung, Elternzeit, Krankheit u.ä. - also alles Fälle, wo man sozusagen daran gehindert wird, weiter an der Qualifikation (Promotion/Habil) zu arbeiten und deshalb dafür einen "Nachteilsausgleich" durch Verlängerung des Vertrages bekommt (in der Summe bleibt ja die "Netto"-Arbeitszeit gleich, wenn ich z.B. 1 Jahr Elternzeit nehme, bekomme ich halt das Jahr hinten dran, sodass mir noch meine ursprünglich anvisierte Zeit für die Promotion zur Verfügung steht.)
Ich habe aber eine Frage zu Abs 5 Nr. 2. Dort ist die Rede von "Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung" - auch diese sollen zu einer Vertragsverlängerung führen.
Der zweite Teil des Satzes, wo es ums Ausland geht, ist ja auch wieder klar, denn im Ausland gilt ja das WissZeitVG nicht, insofern muss ja die Laufzeit der deutschen Stelle "pausieren", wenn ich z.B. zwischendurch mal als Gastwissenschaftler im Ausland arbeite.
Mir geht es mehr um den ersten (fett markierten) Teil - "Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit". Leider konnte ich hierzu im Internet überhaupt nichts finden. Wie ist das hier gemeint? Ich verstehe nicht richtig, auf welche Fälle sich das beziehen soll. Erstmal verstehe ich "Beurlaubung für" dahingehend, dass man von einer nach WissZeitVG befristeten Stelle beurlaubt wird für eine andere wissenschaftliche Tätigkeit, ist das richtig? (Also nicht "beurlaubt für" im Sinne von "beurlaubt von" der aktuellen wiss. Stelle?).
Also ich denke, dass der fett markierte Satz so gemeint ist, dass ich von einer wissenschaftlichen Tätigkeit beurlaubt werden kann, um eine andere wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen deutschen Hochschule zu machen. Andererseits müsste ja diese andere Tätigkeit, die ich während der Beurlaubung mache, selber dem WissZeitVG unterliegen... Oder ist das für Fälle wie z.B. eine Elternzeitvertretung für eine WiMi-Stelle, die nach dem TzBfg befristet ist? Weiß jemand von einem Fall, wo eine solche Beurlaubung nach Abs 5 Nr. 2 gewährt wurde und die Laufzeit des Vertrages dann verlängert wurde?
LG
Thomas
ich habe eine Frage zum WissZeitVG. Und zwar finden sich in §2 Abs 5. ja insgesamt 6 sogen. "Verlängerungstatbestände", die die reguläre Befristungsdauer verlängern. Die meisten davon sind völlig einleuchtend, z.B. Kinderbetreuung, Elternzeit, Krankheit u.ä. - also alles Fälle, wo man sozusagen daran gehindert wird, weiter an der Qualifikation (Promotion/Habil) zu arbeiten und deshalb dafür einen "Nachteilsausgleich" durch Verlängerung des Vertrages bekommt (in der Summe bleibt ja die "Netto"-Arbeitszeit gleich, wenn ich z.B. 1 Jahr Elternzeit nehme, bekomme ich halt das Jahr hinten dran, sodass mir noch meine ursprünglich anvisierte Zeit für die Promotion zur Verfügung steht.)
Ich habe aber eine Frage zu Abs 5 Nr. 2. Dort ist die Rede von "Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung" - auch diese sollen zu einer Vertragsverlängerung führen.
Der zweite Teil des Satzes, wo es ums Ausland geht, ist ja auch wieder klar, denn im Ausland gilt ja das WissZeitVG nicht, insofern muss ja die Laufzeit der deutschen Stelle "pausieren", wenn ich z.B. zwischendurch mal als Gastwissenschaftler im Ausland arbeite.
Mir geht es mehr um den ersten (fett markierten) Teil - "Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit". Leider konnte ich hierzu im Internet überhaupt nichts finden. Wie ist das hier gemeint? Ich verstehe nicht richtig, auf welche Fälle sich das beziehen soll. Erstmal verstehe ich "Beurlaubung für" dahingehend, dass man von einer nach WissZeitVG befristeten Stelle beurlaubt wird für eine andere wissenschaftliche Tätigkeit, ist das richtig? (Also nicht "beurlaubt für" im Sinne von "beurlaubt von" der aktuellen wiss. Stelle?).
Also ich denke, dass der fett markierte Satz so gemeint ist, dass ich von einer wissenschaftlichen Tätigkeit beurlaubt werden kann, um eine andere wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen deutschen Hochschule zu machen. Andererseits müsste ja diese andere Tätigkeit, die ich während der Beurlaubung mache, selber dem WissZeitVG unterliegen... Oder ist das für Fälle wie z.B. eine Elternzeitvertretung für eine WiMi-Stelle, die nach dem TzBfg befristet ist? Weiß jemand von einem Fall, wo eine solche Beurlaubung nach Abs 5 Nr. 2 gewährt wurde und die Laufzeit des Vertrages dann verlängert wurde?
LG
Thomas