Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

0
Keine Stimmen
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 0

dipler

Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von dipler »

Hallo liebe Community,

meine Frage bezieht sich auf den Nachweis der Rechtmäßigkeit der geführten Titel Prof. und Dr. sc eines deutschen Unternehmers.

Die Fakten:

1996
Gastprofessor für Sportwissenschaften an der nationalen Sportakademie in Sofia.

1999
Gastprofessur und Ehrendoktor an der staatlichen Universität Plovdiv.

2006
Ernennung zum Prof. h.c. durch die Sportakademie Sofia.

2009
Bestehen des Großen Doktor, vergleichbar der Funktion der in Deutschland üblichen Habilitation.

2011
Präsentierter Titel Prof. Prof. h.c. Dr. Dr. h.c.
Verleihung des Titels Professor emeritus durch die Paisij Hilendarski Universität, was in Bulgarien einem verdienten Professor gleichen soll.

Den angeführten Titeln liegen nun folgende Erkenntnisse zugrunde:

1. Alle Titel wurden nach eigener Aussage der betreffenden Person in Bulgarien verliehen.

2. Der Titel Prof. wurde nachweislich das erste Mal in 2001, ohne Herkunftsangabe, dem Namen der betreffenden Person auf einer Internetseite vorangestellt. Bulgarien ist 2007 in die EU eingetreten.

3. Welches abgeschlossene Studium der Promotion voran ging, ist nicht bekannt.

4. Die betreffenden Universitäten werden nicht eindeutig bezeichnet.

5. Das Promotionsfach ist nicht bekannt.

6. Der korrekte Name der Dissertation ist nicht bekannt.

7. Die Anfrage für eine Fernleihe der Dissertation blieb bis heute ergebnislos. Selbst einer in Bulgarien ansässigen Hochschulprofessorin wurde die Einsicht der Dissertation untersagt.

Welche Rechten und Pflichten sind mit dem Führen der genannten Titel in Deutschland verbunden und welche Möglichkeiten bestehen, die Dissertation einzusehen?

Vielen Dank
praktikum
Beiträge: 317
Registriert: 13.02.2016, 05:35
Status: abgeschlossen
Hat sich bedankt: 1 Mal
Danksagung erhalten: 3 Mal

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von praktikum »

Die Ehrenprofessur gibt es auch in Deutschland und wird durch die Politik vergeben. Die Berechtigung dazu kann man nicht wirklich überprüfen. Beim Ehrendoktor ist die wissenschaftliche Leistung auch nicht immer erkennbar. Eine Dissertation existiert in einem solchen Fall normalerweise nicht. Aber deshalb sind es auch nur Ehrengrade.

Es wird hier übrigens nicht klar, ob die Angaben unter den Jahreszahlen wirklich "Fakten" sind oder nicht. Wenn die Universitäten in Bulgarien die Vergabe bestätigt haben, dann ist das eben so. Es steht jedem frei, sich von Graden und Abschlüssen aus dem fernen Ausland blenden zu lassen.
Rechte hat man durch Ehrengrade sowieso keine. Es besteht selbst bei normalem Grad keine Pflicht, die Person entsprechend anzureden.
Etweb

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von Etweb »

dipler hat geschrieben: Präsentierter Titel Prof. Prof. h.c. Dr. Dr. h.c.
Also grundsätzlich ist das alles im Detail schon geregelt: https://www.kmk.org/themen/anerkennung- ... grade.html

dh. einen Doktorgrad welcher von einer Universität in der EU verliehen wurde (sieh Einschränkungen) kann als Dr. ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Ehrendoktorgrade können nur in der Form geführt werden wie sie verliehen wurden. Eine Umwandlung in Dr. h. c. ist nicht zulässig außer es wäre im Land in dem er verliehen wurde so üblich. Wie diese Titel in Orginalform aussehen kann ich nicht nachvollziehen - da sind die betreffenden Seiten leider nur auf Bulgarisch.

Im übrigen kann man schnell herausfinden um wen es sich hier handelt, die Frage ist eher ob es sich lohnt sich mit solchen offensichtlichen Titelprozern auseinander zusetzen. Das hier eigene wissenschaftliche Leistungen im Vordergrund standen darf man schon einmal anzweifeln. Ich denke allerdings das solange das rein formal alles richtig gelaufen ist sich hier wenig auf "Rechte" oder "Pflichten" berufen werden kann.
dipler

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von dipler »

Hallo Praktikum,

vielen Dank für deinen Beitrag. Jede Information hinsichtlich meiner Fragestellung ist hilfreich.

Ein Ehrendoktor oder eine Gastprofessur wird nicht angezweifelt, obgleich der Name der betroffenen Person nicht in der öffentlichen Liste der Hochschule geführt wird (alle Ehrendoktor-Titel sind dort seit 1997 gelistet).

Primär geht es um den Nachweis der Titel-Legimität Prof. und Dr. sc für Deutschland. Alle in meinem ersten Beitrag genannten Daten wurden auf der Firmenseite der betreffenden Person veröffentlicht. Bislang gibt es keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Titel zu überprüfen. Die Existenz einer Dissertation konnte bislang nicht offiziell bestätigt werden, da diese, sofern existent, nicht einzusehen ist.
dipler

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von dipler »

Also wird in Deutschland nicht geprüft, ob jemand zurecht solche Titel trägt. Es gibt kein staatliches Kontroll-Gremium, welches auf Anfrage die Titel bestätigen kann (in Bulgarien meldet sich niemand namentlich zu dieser Thematik). Wenn es die Zunft der Professoren und Doktoren nicht stört, kann ja alles so bleiben. Vorerst ist davon auszugehen, daß die Titel getragen werden dürfen und der Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium voran ging. Eine Dissertation darf unter Verschluss gehalten werden.

Das die betreffende Person schnell im Netz gefunden wird, war mir klar. Ist sicher auch etwas Zündstoff dahinter.
Etweb

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von Etweb »

dipler hat geschrieben:Also wird in Deutschland nicht geprüft, ob jemand zurecht solche Titel trägt. Es gibt kein staatliches Kontroll-Gremium, welches auf Anfrage die Titel bestätigen kann (in Bulgarien meldet sich niemand namentlich zu dieser Thematik). Wenn es die Zunft der Professoren und Doktoren nicht stört, kann ja alles so bleiben. Vorerst ist davon auszugehen, daß die Titel getragen werden dürfen und der Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium voran ging. Eine Dissertation darf unter Verschluss gehalten werden.

Das die betreffende Person schnell im Netz gefunden wird, war mir klar. Ist sicher auch etwas Zündstoff dahinter.
Die Promotionsordnung regelt wie oft die Dissertation "verfügbar" sein muss. Da gibt es meines Erachtens auch in D kein staatliches Kontrollgremium.

Ansonsten, ich denke mit Dr. sc. ist die Habilitation gedacht (wie das gehen soll wenn man keinen D1 Stufe (Bologna) Doktor hat weiss ich auch nicht) - dieser dürfte nur so als Dr. sc. getragen werden wenn er auch so verliehen wurde. Ansonsten nur als Dr. ohne Land und Fachbezeichnung. Anabin kennt im übrigen kein Dr. sc - das hab ich bis jetzt nur auf Wikipedia gesehen.

Das gleiche gilt auch für die Prof. Bezeichnung. Prof. h.c. geht auch nur wenn das so in Bulgarien üblich ist. Ob man jetzt Prof. h.c. mit nur Prof. abkürzen kann bezweifele ich allerdings.
dipler

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von dipler »

Muss die Dissertation denn überhaupt auf Anfrage verfügbar sein?
praktikum
Beiträge: 317
Registriert: 13.02.2016, 05:35
Status: abgeschlossen
Hat sich bedankt: 1 Mal
Danksagung erhalten: 3 Mal

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von praktikum »

dipler hat geschrieben:Also wird in Deutschland nicht geprüft, ob jemand zurecht solche Titel trägt.
Damit der Doktorgrad "getragen" werden kann, muss er in den Personalausweis. Dazu muss beim Amt in der Regel eine Urkunde oder sonstige Beglaubigung vorgelegt werden.

Ein Arbeitgeber (inkl. Universität) wird die Gültigkeit der Angaben normalerweise ebenfalls prüfen, sofern sie relevant sind. Sollte es keine anerkannten greifbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen und das angegebene Institut keine Bestätigung geben, dann hat sich das schnell erledigt.

dipler hat geschrieben: Wenn es die Zunft der Professoren und Doktoren nicht stört, kann ja alles so bleiben.
Störend ist das durchaus, aber wenn es dreiste Blender (Stichwort Hinz) schon in den Bundestag schaffen, dann gibt es sie überall sonst auch.
dipler

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von dipler »

Und wie kann nun ein Nachweis geführt werden?
flip
Beiträge: 1166
Registriert: 02.11.2012, 02:50
Hat sich bedankt: 2 Mal
Danksagung erhalten: 46 Mal

Re: Rechte und Pflichten Dissertation Bulgarien Deutschland

Beitrag von flip »

praktikum hat geschrieben:
dipler hat geschrieben:Also wird in Deutschland nicht geprüft, ob jemand zurecht solche Titel trägt.
Damit der Doktorgrad "getragen" werden kann, muss er in den Personalausweis. Dazu muss beim Amt in der Regel eine Urkunde oder sonstige Beglaubigung vorgelegt werden.
Da würden jetzt alle widersprechen, die ihren "Dr" nicht in den Ausweis eintragen lassen haben, aber ihn dennoch vor dem Namen führen. :wink:
Ich muss ja auch nicht das Tragen meines Bachelors, Masters oder Diploms irgendwo anmelden.

Sofern die ursprüngliche Universität nach EU-Richtlinien anerkannt ist, und das ist hier der Fall, muss gar kein Nachweis über irgendwas erfolgen. Ich habe aber keine Ahnung, wie es genau mit der osteuropäischen Habil (bzw. großes Doktorat) läuft.

Falls die Uni allerdings nicht auf die Herausgabe der Dissertation reagiert, wird sie gute Gründe dafür haben. Nach deutschem Recht kann man dann aber garnichts tun. Ich bin kein Juris, aber das einzige, was bleibt, wäre eine Anzeige nach § 132 Strafgesetzbuch? Aber das will der TO ja nicht, denn dann wäre ja seine Anonymität gefährdet.
Gesperrt
  • Vergleichbare Themen
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag