flip hat geschrieben: ↑29.06.2018, 15:17
Die Ausführungen von oclock sind etwas, naja... wackelig.
... was Deine Aussage nicht, naja...stabiler macht.
1. Als Angestellter oder Beamter muss man sich die Nebentätigkeit genehmigen lassen.
1. Bei Beamten wird zwischen Nebentätigkeit im Nebenamt und Nebenbeschäftigung unterschieden.
2. Bei Angestellten gibt es diese Unterscheidung nicht.
Bei Beamten gibt es allgemein genehmigte Nebentätigkeiten, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Von daher ist Deine Aussage nicht nur wackelig, sondern falsch.
Es ist also nicht "am geschicktesten", sondern deine Pflicht.
Es ist seine Pflicht anzeigepflichtige Tätigkeiten anzuzeigen und genehmigungspflichtige Tätigkeiten genehmigen zu lassen. Allgemein genehmigte Tätigkeiten muß er weder anzeigen, noch genehmigen lassen. Da es dabei aber viele Fallstricke gibt, ist es am geschicktesten vorher nachzufragen, wie die "Entscheider" das sehen. Und da, wie Du sagst, Personen entscheiden, die etliche Gehaltsstufen unter dem Professor sind, wird das je nach Anweisung von ganz oben unterschiedlich streng gehandhabt. Manche Hochschulen sehen das locker, andere standen schon mal wegen den Nebentätigkeiten des Professors im Rampenlicht und wollen das nicht nochmal und sind dann dementsprechen übervorsichtig und streng.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass es da als Beamter eine allumfassende Dokumentationspflicht gibt.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch das sollte er die Leute an seiner Hochschule fragen. Lesen hilft übrigens auch. In § 15 der Nebentätigkeitsverordnung NRW [1] steht z.B.:
"
Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen.
In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen."
Daraus ergibt sich quasi die Dokumentationspflicht, oder wie soll der Herr Professor am Ende des Jahres sonst wissen, wann er für wen wie lange gearbeitet hat? Würfeln? Wie er das am Ende umsetzt, ist natürlich sein Bier, aber die gesetzliche Grundlage für eine Dokumentationspflicht ist meiner Meinung nach jedenfalls vorhanden. Jede Hochschule kann das dann im Detail noch weiter ausarbeiten, z.B. indem sie fordern, dass der "Umfang" sehr detailiert dargelegt werden muß (Stundengenau) etc.
Aber auch, wenn die Hochschule das von sich aus nicht so detailiert verlangt, ist er rechtlich auf der sicheren Seite, wenn er seine Nebentätigkeiten gut dokumentiert, denn manchmal können unverhofft Rückfragen kommen. § 6 (siehe unten) verlangt ja auch bei der Genehmigung schon die Angabe des Umfangs pro Woche. Es ist nach meiner Auffassung die Pflicht des Professors, Buch zu führen, um allein schon für sich selbst kontrollieren zu können, ob er seine Zeit für Nebentätigkeiten nicht überschreitet und seine Angaben, die er bei der Genehmigung gemacht hat, auch im Nachhinein belegen kann.
Ich hatte damals einen Betrag und eine Zeitangabe getätigt, das wurde genehmigt und fertig aus. Und das war auch nicht an ein bestimmtes Projekt gekoppelt und man hat danach nie wieder nachgefragt.
Anekdotische Evidenz.
Aber das mag mal wieder jede Uni/FH anders beurteilen.
Die Nebentätigkeitsverordung NRW § 6 [2] sagt dazu:
"(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muß Angaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
Mir wurde das von einem Juristen in einem Seminar zum Thema Nebentätigkeiten erklärt (aber ich kann das natürlich auch alles falsch in Erinnerung behalten haben), dass man von dem Auftraggeber Projektweise bezahlt wird. D.h. jedes Projekt hat ein Start und ein Ende. Danach ist für das nächste Projekt eine weitere Genehmigung einzuholen. Pauschale Genehmigungen "Entwickler für Firma X, Dauer: Für immer." würden nicht gehen.
Er sollte auch über das Thema
Scheinselbstständigkeit nachdenken, wenn er quasi Dauerhaft für ein und den selben Arbeitgeber tätig ist (sein will). Habe dazu etwas gefunden [3]:
"[...] sind Sie derzeit als Beamter hauptberuflich tätig und haben eine genehmigte Nebentätigkeit im Bereich der Softwareentwicklung aufgenommen.
Sie schreiben, dass Sie als Softwarentwickler zunächst nur einen Kunden haben, bei dem Sie zuvor angestellt waren. Dies ist die klassische Form einer Scheinselbständigkeit! Ihr früherer Arbeitgeber umgeht die Sozialabgabepflicht, indem er Ihnen ein Honorar zahlt, von dem Sie etwaige Abgaben zu 100 % selbst zahlen müssen. [...] Es reicht auch nicht, wenn andere Kunden dazu kommen, so lange Sie weiterhin überwiegend für diesen einen Kunden arbeiten."
Wenn die "ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden" entscheidet übrigens der Personalsachbearbeiter. ~ Zehn Gehaltsstufen unter dir. Also, wenn du das ganz genau ausführst und erklärst, dann wird er/sie dir nicht widersprechen.

In einem anderen Teil der Verordnung steht auch, dass die Genehmigung zu entziehen ist, wenn diestliche Interessen darunter leiden. Je nach Bundesland hat er im ersten Jahr eine Kommission, die seine pädagogische Eignung feststellen soll. Wenn die der Meinung ist, dass seine Lehre schlecht ist und die Studenten das bei der Lehrevaluation auch noch bestätigen, dann wackelt seine unter Umständen erteilte Genehmigung ganz gewaltig. Auch wenn die Hochschule Kontakte zur Industrie gerne sieht, hat die Lehre an einer FH Vorrang.
Was die Bezahlung angeht... vergiss GULP oder irgendwelche anderen Richtlinien. Du bist schließlich Professor und übst eine beratende Tätigkeit aus. Also etwas administratives
Ich zitiere mal den OP: "Tätigkeiten eines Entwicklungsingenieurs, vorzugsweise Berechnungen oder auch Programmiertätigkeiten. [...] Es handelt sich eher um physikalische Modellierung bzw. Erstellung von Tools zur Berechnung technischer Systeme."
Also nix Berater.
Übringens will ich dem OP ja nix böses und habe nur Denkanstöße geliefert. So ein Forum ist doch eine gute Plattform für uns Hobbyjuristen
edit:
In dem oben erwähnten Seminar wurde uns übrigens geratent, dass wir das Thema Nebentätigkeit solange sein lassen sollten, bis wir an der Hochschule auf einem sicheren Fundament stehen (Vorbereitung zu all den Lehrveranstaltungen abgeschlossen etc.), sonst
kann das einem frischen Prof. das Genick brechen, da der Aufwand für die Lehre unterschätzt wurde, der Auftraggeber Ergebnisse für sein Geld sehen will etc.
[1]
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=381597
[2]
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=381588
[3]
https://www.yourxpert.de/antwort/schein ... t.b54.html