Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

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flip
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Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von flip »

Die Ausführungen von oclock sind etwas, naja... wackelig.

1. Als Angestellter oder Beamter muss man sich die Nebentätigkeit genehmigen lassen. Es ist also nicht "am geschicktesten", sondern deine Pflicht. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass es da als Beamter eine allumfassende Dokumentationspflicht gibt. Ich hatte damals einen Betrag und eine Zeitangabe getätigt, das wurde genehmigt und fertig aus. Und das war auch nicht an ein bestimmtes Projekt gekoppelt und man hat danach nie wieder nachgefragt. Aber das mag mal wieder jede Uni/FH anders beurteilen.

2. Der obige Link ist nicht der Richtige, da es nicht um die Privatwirtschaft geht. Richtiger wäre so etwas hier, wenn auch BBG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__99.html Das würde dann für einen Prof an der HS Bund gelten (und ergibt auch mehr Sinn).

Wenn die "ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden" entscheidet übrigens der Personalsachbearbeiter. ~ Zehn Gehaltsstufen unter dir. Also, wenn du das ganz genau ausführst und erklärst, dann wird er/sie dir nicht widersprechen. ;)

Was die Bezahlung angeht... vergiss GULP oder irgendwelche anderen Richtlinien. Du bist schließlich Professor und übst eine beratende Tätigkeit aus. Also etwas administratives - und, du bist unabhängig. Damit sind wir irgendwo zwischen 1000 und 2000€ zzgl. Mehrwertsteuer. Was du genau wählst, bleibst dir überlassen. Es lohnt sich aber, dein vorheriges Gehalt damit zu vergleichen, die Einsparungen, die dein Arbeitgeber durch fehlende Rückstellungen usw. nun hat, zu berücksichtigen, und vor allem strategisch nachzudenken. Wenn du also 2000€ sagst, wirst du dir evtl. eine langfristige Bindung kaputt machen. Also würde es sich anbieten, mit irgendwas um 1200€ anzufangen und dann in der Zukunft, wenn die Komplexität der Aufgabe vermeintlich steigt, die Tagessätze anheben. Hier entsteht ja schließlich ein vertrauliches Verhältnis ohne direkten Wettbewerb. Obacht aber mit der 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts. Aber auch das kann im Zweifel vermutlich verhandelt werden. FHs freuen sich schließlich über die Kontakte
in die Wirtschaft und vielleicht kannst du ja dann einfach mal ein Seminar mit dem Unternehmen auf die Beine stellen... Dann freuen sich alle.
oclock
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Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von oclock »

flip hat geschrieben: ↑29.06.2018, 15:17 Die Ausführungen von oclock sind etwas, naja... wackelig.
... was Deine Aussage nicht, naja...stabiler macht.
1. Als Angestellter oder Beamter muss man sich die Nebentätigkeit genehmigen lassen.
1. Bei Beamten wird zwischen Nebentätigkeit im Nebenamt und Nebenbeschäftigung unterschieden.
2. Bei Angestellten gibt es diese Unterscheidung nicht.

Bei Beamten gibt es allgemein genehmigte Nebentätigkeiten, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Von daher ist Deine Aussage nicht nur wackelig, sondern falsch.
Es ist also nicht "am geschicktesten", sondern deine Pflicht.
Es ist seine Pflicht anzeigepflichtige Tätigkeiten anzuzeigen und genehmigungspflichtige Tätigkeiten genehmigen zu lassen. Allgemein genehmigte Tätigkeiten muß er weder anzeigen, noch genehmigen lassen. Da es dabei aber viele Fallstricke gibt, ist es am geschicktesten vorher nachzufragen, wie die "Entscheider" das sehen. Und da, wie Du sagst, Personen entscheiden, die etliche Gehaltsstufen unter dem Professor sind, wird das je nach Anweisung von ganz oben unterschiedlich streng gehandhabt. Manche Hochschulen sehen das locker, andere standen schon mal wegen den Nebentätigkeiten des Professors im Rampenlicht und wollen das nicht nochmal und sind dann dementsprechen übervorsichtig und streng.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass es da als Beamter eine allumfassende Dokumentationspflicht gibt.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch das sollte er die Leute an seiner Hochschule fragen. Lesen hilft übrigens auch. In § 15 der Nebentätigkeitsverordnung NRW [1] steht z.B.:

"Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen."

Daraus ergibt sich quasi die Dokumentationspflicht, oder wie soll der Herr Professor am Ende des Jahres sonst wissen, wann er für wen wie lange gearbeitet hat? Würfeln? Wie er das am Ende umsetzt, ist natürlich sein Bier, aber die gesetzliche Grundlage für eine Dokumentationspflicht ist meiner Meinung nach jedenfalls vorhanden. Jede Hochschule kann das dann im Detail noch weiter ausarbeiten, z.B. indem sie fordern, dass der "Umfang" sehr detailiert dargelegt werden muß (Stundengenau) etc.
Aber auch, wenn die Hochschule das von sich aus nicht so detailiert verlangt, ist er rechtlich auf der sicheren Seite, wenn er seine Nebentätigkeiten gut dokumentiert, denn manchmal können unverhofft Rückfragen kommen. § 6 (siehe unten) verlangt ja auch bei der Genehmigung schon die Angabe des Umfangs pro Woche. Es ist nach meiner Auffassung die Pflicht des Professors, Buch zu führen, um allein schon für sich selbst kontrollieren zu können, ob er seine Zeit für Nebentätigkeiten nicht überschreitet und seine Angaben, die er bei der Genehmigung gemacht hat, auch im Nachhinein belegen kann.
Ich hatte damals einen Betrag und eine Zeitangabe getätigt, das wurde genehmigt und fertig aus. Und das war auch nicht an ein bestimmtes Projekt gekoppelt und man hat danach nie wieder nachgefragt.
Anekdotische Evidenz.
Aber das mag mal wieder jede Uni/FH anders beurteilen.
Die Nebentätigkeitsverordung NRW § 6 [2] sagt dazu:

"(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muß Angaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

Mir wurde das von einem Juristen in einem Seminar zum Thema Nebentätigkeiten erklärt (aber ich kann das natürlich auch alles falsch in Erinnerung behalten haben), dass man von dem Auftraggeber Projektweise bezahlt wird. D.h. jedes Projekt hat ein Start und ein Ende. Danach ist für das nächste Projekt eine weitere Genehmigung einzuholen. Pauschale Genehmigungen "Entwickler für Firma X, Dauer: Für immer." würden nicht gehen.

Er sollte auch über das Thema Scheinselbstständigkeit nachdenken, wenn er quasi Dauerhaft für ein und den selben Arbeitgeber tätig ist (sein will). Habe dazu etwas gefunden [3]:

"[...] sind Sie derzeit als Beamter hauptberuflich tätig und haben eine genehmigte Nebentätigkeit im Bereich der Softwareentwicklung aufgenommen.

Sie schreiben, dass Sie als Softwarentwickler zunächst nur einen Kunden haben, bei dem Sie zuvor angestellt waren. Dies ist die klassische Form einer Scheinselbständigkeit! Ihr früherer Arbeitgeber umgeht die Sozialabgabepflicht, indem er Ihnen ein Honorar zahlt, von dem Sie etwaige Abgaben zu 100 % selbst zahlen müssen. [...] Es reicht auch nicht, wenn andere Kunden dazu kommen, so lange Sie weiterhin überwiegend für diesen einen Kunden arbeiten."

Wenn die "ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden" entscheidet übrigens der Personalsachbearbeiter. ~ Zehn Gehaltsstufen unter dir. Also, wenn du das ganz genau ausführst und erklärst, dann wird er/sie dir nicht widersprechen. ;)
In einem anderen Teil der Verordnung steht auch, dass die Genehmigung zu entziehen ist, wenn diestliche Interessen darunter leiden. Je nach Bundesland hat er im ersten Jahr eine Kommission, die seine pädagogische Eignung feststellen soll. Wenn die der Meinung ist, dass seine Lehre schlecht ist und die Studenten das bei der Lehrevaluation auch noch bestätigen, dann wackelt seine unter Umständen erteilte Genehmigung ganz gewaltig. Auch wenn die Hochschule Kontakte zur Industrie gerne sieht, hat die Lehre an einer FH Vorrang.
Was die Bezahlung angeht... vergiss GULP oder irgendwelche anderen Richtlinien. Du bist schließlich Professor und übst eine beratende Tätigkeit aus. Also etwas administratives
Ich zitiere mal den OP: "Tätigkeiten eines Entwicklungsingenieurs, vorzugsweise Berechnungen oder auch Programmiertätigkeiten. [...] Es handelt sich eher um physikalische Modellierung bzw. Erstellung von Tools zur Berechnung technischer Systeme."
Also nix Berater.

Übringens will ich dem OP ja nix böses und habe nur Denkanstöße geliefert. So ein Forum ist doch eine gute Plattform für uns Hobbyjuristen :D


edit:
In dem oben erwähnten Seminar wurde uns übrigens geratent, dass wir das Thema Nebentätigkeit solange sein lassen sollten, bis wir an der Hochschule auf einem sicheren Fundament stehen (Vorbereitung zu all den Lehrveranstaltungen abgeschlossen etc.), sonst kann das einem frischen Prof. das Genick brechen, da der Aufwand für die Lehre unterschätzt wurde, der Auftraggeber Ergebnisse für sein Geld sehen will etc.




[1] https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=381597
[2] https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=381588
[3] https://www.yourxpert.de/antwort/schein ... t.b54.html
amoroso
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Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von amoroso »

Ufff...naja...alles Neuland für mich. Wird ein dickes Brett zu bohren, aber es hält mich nicht ab.

Frage mich auch gerade, was denn bei meiner Nebentätigkeit für eine Adresse auf der Rechnung steht? Meine Privatadresse? Das wäre für eine evtl. Homepage mit Impressum, wo ich beschreibe, was ich "alles so tolles kann" fatal. Denn ich möchte privates und geschäftliches strikt trennen. Also bräuchte ich noch ein virtuelles Büro oder hilft da die Hochschule???
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Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von Nomen Nescio »

Die Rechnungsadresse sollte vor allem finanzamtskonform sein, die meiste Zeit auf dem Weg zu einem börsennotierten Unternehmen wird dies wohl die Privatadresse sein
Nach meinem Wissensstand haben Rechnungsadresse und im Impressum hinterlegte Anschrift wenig miteinander zu tun. Näheres regelt das Telemediengesetz und -nicht lachen- die EU durch die Dienstleistungs-Informationspflicht-Verordnung. google hilft wie so oft weiter für Details.
Wenn du privat und geschäftlich trennen willst, dann arbeite nicht in der "Freizeit" nebenberuflich! Sorry, aber so einfach ist es. Das virtuelle Büro
eines FBlers ist sein Laptop, was nichts an dem Problem einer ladungsfähigen Adresse im Impressum ändert.
Du willst deine Adresse nicht im Impresssum haben, wenn ich das richtig verstanden habe? Dann vergiss die HP, auch das ist sehr einfach.
Ich fürchte, die Hochschule wird wenig Interesse haben, dir an der Stelle zu helfen. Warum sollte sie, es sei denn, du schleifst auf dem Weg neue Geldgeber für HS-Projekte ins Haus?
Trollschutzerklärung: Ich halte mich aus threads mit erhöhtem Trollpotential heraus. Im Fehlerfall möge der Troll bitte "NEIN, ich bin nicht einverstanden." drücken.
amoroso
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Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von amoroso »

Nomen Nescio hat geschrieben: ↑01.07.2018, 13:29 [...]
Wenn du privat und geschäftlich trennen willst, dann arbeite nicht in der "Freizeit" nebenberuflich! Sorry, aber so einfach ist es. Das virtuelle Büro
eines FBlers ist sein Laptop, was nichts an dem Problem einer ladungsfähigen Adresse im Impressum ändert.
Mit virtuellem Büro meinte ich schon eine Adresse, über die man abrechnen kann. Hab ich zumindest beim Googeln entdeckt. Keine Ahnung, was sowas im Monat kostet.
Nomen Nescio hat geschrieben: ↑01.07.2018, 13:29 [...]
Du willst deine Adresse nicht im Impresssum haben, wenn ich das richtig verstanden habe? Dann vergiss die HP, auch das ist sehr einfach.
Nach meinem Kenntnisstand haben jede Menge Profs eine eigene Homepage, wo sie sich und ihre Dienstleistungen präsentieren. Wüsste nicht, dass da stets die Privatadresse steht. Wäre mir auch zu heikel bei all den Freaks da draußen. Also gibt´s andere Wege (z. B. virtuelles Büro, s.o.).

Nomen Nescio hat geschrieben: ↑01.07.2018, 13:29 [...]
Ich fürchte, die Hochschule wird wenig Interesse haben, dir an der Stelle zu helfen. Warum sollte sie, es sei denn, du schleifst auf dem Weg neue Geldgeber für HS-Projekte ins Haus?
Exakt, zumindest nicht abwägig.

Meine ich das nur oder ist deine Antwort ziemlich im "dann-lass-es-doch-einfach-niemand-zwingt-dich"-Style :lol:? Mir geht´s weniger darum, was ich alles lassen könnte, sondern mehr um adäquate Lösungsmöglichkeiten. Gleich alles aufgeben, wo ein Stolperstein ist, hätte mich auch nicht bis zur Professur gebracht.
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Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von Nomen Nescio »

Sorry, bei "virtuelles Büro" haben wir aneinander vorbeigeschrieben/-gelesen.
Mein Style? Ehrlich gesagt ist es mir recht wumpe, ob er so ist, wie du beschrieben hast, oder nur du ihn so siehst, auch hier wieder (vorsicht! Tiefe Schachtlung!) mir egal ob zu Recht oder nicht. Du stellst dich in diesem thread dar als FH-Prof., der :
- überlegt, seine Dienste zu Studentensätzen anzubieten (50€ IST freiberuflich in der Branche Studentensatz!), weil er ja einen festen Job als Prof. hat
- seine Nebentätigkeit als "vorzugsweise Berechnungen oder auch Programmiertätigkeiten" bezeichnet und auf Nachfrage in "physikalische Modellierung bzw. Erstellung von Tools zur Berechnung technischer Systeme" ändert
- bei freiberuflicher Tätigkeit von Stundenlohn redet
- Anekdoten anführt wie: "Nach meinem Kenntnisstand haben jede Menge Profs eine eigene Homepage, wo sie sich und ihre Dienstleistungen präsentieren. Wüsste nicht, dass da stets die Privatadresse steht" (Nach deinem Kenntnisstand wüsstest du nicht, dass/ob ...? :lol:)

Sieh meinen "Style" unter den Gesichtspunkten!

Es ist mir egal, wie und ob du der Impressumspflicht nachkommst. Ich bin kein Jurist, kann zur geforderten "ladungsfähigen Adresse" nur einen Bekannten aus dieser Branche zitieren, der nach zugegebenermaßen ein paar Bieren sinngemäß folgendes für die Laien am Tisch sagte: "Eine ladungsfähige Adr. ist im wesentlichen ein Ort, wo dich ein Gerichtsvollzieher greifen kann. Die Meldeadresse reicht, der Arbeitsplatz reicht evtl, das Postfach reicht nicht." Wenn du meinst, der Slot, den du in einem Call Center als Geschäftsadresse anmietest, würde dem genügen, soll es mir Recht sein. Schliesslich geht es nicht um mein Geld. :lol:

Ich habe fertig!
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Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von amoroso »

Nomen Nescio hat geschrieben: ↑01.07.2018, 17:28 Sorry, bei "virtuelles Büro" haben wir aneinander vorbeigeschrieben/-gelesen.
Mein Style? Ehrlich gesagt ist es mir recht wumpe, ob er so ist, wie du beschrieben hast, oder nur du ihn so siehst, auch hier wieder (vorsicht! Tiefe Schachtlung!) mir egal ob zu Recht oder nicht. Du stellst dich in diesem thread dar als FH-Prof., der :
- überlegt, seine Dienste zu Studentensätzen anzubieten (50€ IST freiberuflich in der Branche Studentensatz!), weil er ja einen festen Job als Prof. hat
- seine Nebentätigkeit als "vorzugsweise Berechnungen oder auch Programmiertätigkeiten" bezeichnet und auf Nachfrage in "physikalische Modellierung bzw. Erstellung von Tools zur Berechnung technischer Systeme" ändert
- bei freiberuflicher Tätigkeit von Stundenlohn redet
- Anekdoten anführt wie: "Nach meinem Kenntnisstand haben jede Menge Profs eine eigene Homepage, wo sie sich und ihre Dienstleistungen präsentieren. Wüsste nicht, dass da stets die Privatadresse steht" (Nach deinem Kenntnisstand wüsstest du nicht, dass/ob ...? :lol:)

Sieh meinen "Style" unter den Gesichtspunkten!

Es ist mir egal, wie und ob du der Impressumspflicht nachkommst. Ich bin kein Jurist, kann zur geforderten "ladungsfähigen Adresse" nur einen Bekannten aus dieser Branche zitieren, der nach zugegebenermaßen ein paar Bieren sinngemäß folgendes für die Laien am Tisch sagte: "Eine ladungsfähige Adr. ist im wesentlichen ein Ort, wo dich ein Gerichtsvollzieher greifen kann. Die Meldeadresse reicht, der Arbeitsplatz reicht evtl, das Postfach reicht nicht." Wenn du meinst, der Slot, den du in einem Call Center als Geschäftsadresse anmietest, würde dem genügen, soll es mir Recht sein. Schliesslich geht es nicht um mein Geld. :lol:

Ich habe fertig!
Frustrationsintoleranzprobleme lassen sich sehr gut behandeln, einfach mal Googeln! Bitte antworte nicht mehr auf meine Beiträge, auf überhebliche und kleinkarierte Oberlehrer, die vermeintlich superschlau sind, aber Smilies übersehen und dünnhäutig sind, kann ich gerne verzichten. Vielen Dank!
zombie777
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Status: schon länger fertig

Re: Stundensatz eines FH-Professors als Freiberufler?

Beitrag von zombie777 »

Zwonk hat geschrieben: ↑28.06.2018, 20:13 @amoroso: Entschuldige die Nachfrage, es ist wirklich nur Neugier: Willst Du als Professor wirklich "Programmiertätigkeiten" auf dem Markt anbieten? Wenn das nicht äußerst spezielle Sachen sind, finde ich das schon etwas seltsam. Ich arbeite in der IT-Branche und habe noch nie einen programmierenden Professor in den Projekten gesehen, weder bei uns noch bei den Wettbewerbern :|
Der Autor hat zwar schon geantwortet, aber ein kurzer Kommentar von mir: Im Bereich Analytics, Big Data, IoT, AI gibt es eine Menge promovierte Personen und Personen mit wissenschaftlichem Hintergrund. Habe schon Stellenanzeigen gesehen, wo eine Promotion vorausgesetzt wurde.
14. Apr 2017;14. Jul 2017;a;bis ich statistisch gesehen einen neuen Job finde.
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