Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

traumkrokodil

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von traumkrokodil »

Ach Leute, ist das alles nervtötend.

Ich kann zar nichts konstruktives beitragen, fühle mich aber (jetzt schon! Dabei fängt der Ärger sicher erst an) nach Ausweinen. In dem Bewilligungsbescheid des Stipendiengebers, den ich für mein Stipendium bekommen habe, steht leider gar nichts davon, dass ein Teil des Geldes (1150 Euro) als Forschungspauschale anzusehen ist. Demnach fällt dieses Argument der KV gegenüber leider weg...
Samstag habe ich einen Beitragsbescheid der KV (Barmer) bekommen: Insgesamt (inkl. Pflegeversicherung) gut 189 Euro. :-( Das kann doch nicht deren Ernst sein! Nachdem ich mich jetzt hier ein bisschen eingelesen habe, scheint meine einzige Möglichkeit Widerspruch 1, Widerspruch 2 und, wenn ich dann noch Nerven hab, eine Klage zu sein. Aber ich kenn mich: Die Nerven hab ich nicht. So blöd.
Das einzige, was mich wirklich verunsichert, ist, dass ich von meinem Sipendiengeber letzte Woche ein formloses Infoblatt bekommen habe, auf dem steht, dass man "Tarife vergleichen" sollte, wenn der Krankenkassenbeitrag über 125 Euro liegt. Frage mich, wie dieser Betrag zu Stande gekommen ist!? Ich werde mal versuchen, bei den anderen Stipendiaten was rauszufinden, vielleicht zahlt ja wirklich jemand weniger. Wenn ich hier so lese, scheine ich ja eher schlechte Karten zu haben.

Hab noch kein einziges Mal Geld bekommen und die KV will schon zwei Monatsbeiträge (2x190 Euro) von mir. Von dem Geld auf meinem Konto könnte ich nichtmal einen davon bezahlen :)
Heide

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Heide »

Ein neuer interessanter Artikel "Promovierende in der Gesetzlichen Krankenversicherung " (veröffentlicht Oktober 2010 in JuS) von Ass. jur. Benjamin Liedy, selbst Doktorand in Tübingen, findet sich auf http://www.promovierenden-initiative.de/ unter "Materialien & Links" im zweiten Abschnitt "Weiterführende Materialien". Ich denke, er gibt einige gute Argumentationshilfen für die (Widerspruchs-)Verfahren der Betroffenen.

Grüßle Heide

Edit:
Der direkte Link zum Artikel: http://rsw.beck.de/rsw/upload/JuS/auch_ ... _Liedy.pdf
adelheid

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von adelheid »

hallo,

ich habe dank dieses forums einen widerspruch an meine KK formuliert, da diese seit august diesen jahres den sachkostenzuschuss als mein einkommen mitanrechnet. ich bin stipendiatin seit 2008 und seitdem auch bei der gleichen KK versichert. nun fiel meiner sachbearbeiterin auf jeden fall ein oder auf, dass der sachkostenzuschuss noch nicht mitberechnet wird.

heute erhielt ist einen anruf meiner KK, in dem der sachbearbeiter zwei punkte nannte:
1) das sozialgerichtsurteil hannover wird als einzelfall angesehen
2) das sozialgerichtsurteil aus münchen, das die gesamte berechungsgrundlage für nichtig erachtet, wird von meiner KK als nicht bindend angesehen.

darüberhinaus schien es sich um eine art einschüchterungsanruf gehandelt zu haben, denn am ende des gesprächs wurde mir gesagt, dass jetzt mein widerspruch an die zuständige abteilung weitergeleitet wird. offenbar sollte der sachbearbeiter versuchen, mich mündlich davon zu überzeugen, dass meine argumente nicht greifen.
meinen widerspruch stelle ich hier ans ende, vielleicht hilfts jemandem oder jemand entdeckt argumentationslücken/probleme etc.

eine für mich wichtige frage wäre, da ich keine juristin bin, ob hier jemand sich dazu äußern kann, wie stark bindend ein sozialgerichtsurteil ist und ob meine KK einfach sagen kann: nö, erkennen wir nicht an.

vielen dank,
adelheid

mein widerspruch:
Ich möchte mit diesem Schreiben Widerspruch gegen Ihre Berechnungen einlegen und dies im folgenden in vier Punkten begründen. Weder ist der mir gewährte Sachkostenzuschuss als Einkommen bewertbar, noch ist rechtlich geklärt, ob ein Stipendium überhaupt als Einkommen gelten kann.
  1. Die Regelungen „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassen wurden, sind im Urteil des SG München vom 02.03.2010 (Az. S19 KR 873/09) als unwirksam erklärt worden, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen, namentlich gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz
    (GG), wenn man sie als Rechtsverordnung ansieht, oder gegen § 217e Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB.
    Das SG München weist darauf hin, dass „der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit nur die in §240 Abs. 4 Satz 1 SGB V fingierten Mindesteinnahmen zugrunde gelegt werden [können].“
    Hieraus ergibt sich, dass die Berechnung meiner Beiträge nicht rechtlich abgesichert ist und damit auf Basis der aktuellen Rechtslage neu berechnet werden müssen.

    Dennoch möchte ich drei weitere Punkte anführen:
  2. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009 (Az. S44 KR 164/09) kann ein reguläres Stipendium nicht als Einkommen herangezogen werden, wenn die Satzung der jeweiligen Kasse für die Beitragsberechnung keine Konkretisierung über „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können“, vornimmt.
    In der Satzung der TK finden sich keinerlei Konkretisierungen Es wird ausschließlich in §10 auf die §§ §§ 241 und 243 SGB V verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die TK ihre Beiträge an der oben geschilderten Rechtslage vorbei errechnet. Die Allgemeingültigkeit des Urteils wird in der Urteilsbegründung selbst hervorgehoben: „Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Promotionsstipendium als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung - ohne entsprechende Satzungsregelung - zu berücksichtigen ist, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.“ (S. 8) Im geschilderten Fall wurden zu Jahresbeginn 2010 die zu viel gezahlten Beiträge durch die betreffende KK an den Kläger zurück erstattet.

    Daraus ergibt sich, dass die Satzung der TK keine verbindlichen Aussagen hierzu tätigt und damit weder die Sachkostenpauschale noch das Stipendium als Einkommen gewertet werden dürfen.


  3. Wertung der Sachkostenpauschale als „ Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können“:
    In §§ 2 und 3 der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird, wie Sie in Ihrem Schreiben anmerken, klargestellt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, zu Grunde zu legen sind.
    Die in meinem Stipendium enthaltenen Mittel für Bücher und anderes projektrelevantes Material sind daher in keinem Fall zur Beitragsberechnung heranzuziehen, da sie von mir nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Weder handelt es sich bei dem gewährten Sachkostenzuschuss um ein Arbeitsentgelt, eine Rente, um Versorgungsbezüge, noch kann bzw. darf dieses Geld zur Bestreitung meines Lebensunterhalts verwendet werden, da die Mittel sachgerecht für die Dissertation verbraucht werden müssen und hierzu Rechenschaft abzulegen ist (s. Schreiben meines Betreuers). Wie aus dem Schreiben meines Betreuers ersichtlich wird, enthält mein Stipendium 303,00 Euro, die „ausschließlich sach- und projektbezogen zu nutzen sind.“
    In einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg 24. Senat vom 07.09.2009 (Az.L 24 KR 173/09 B ER) heißt es zu der Frage, welche Arten von Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und daher zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen: „Damit sind solche Einnahmen und Geldleistungen der Beitragsbemessung nicht zugrunde zu legen, die nicht zum Lebensunterhalt bestimmt sind, denn diese können notwendigerweise nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden.“ Wie oben erläutert, trifft dies auf den Sachkostenzuschuss meines Stipendiums zu. Dieses Geld kann und darf nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden.


  4. Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich:
    Sie zitieren § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, nach dem zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen“ ist. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sieht jedoch eindeutig vor: „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.“ In dem beigefügten Positionspapier der PI-Promovierenden Initiative vom Mai 2009 heißt es dazu:
    „Im Vergleich zu Promovierenden, die auf (halben) Stellen promovieren, zahlen Promovierende mit Stipendium somit überproportional hohe Beiträge. Promovierende mit halben TV-L 13 West Stellen, zahlen bei einem Brutto-Einkommen von 1532,27 € einen Krankenkassenbeitrag von 125,65 € monatlich.“
    Das in dem Positionspapier beispielhaft aufgeführte Bruttoeinkommen übersteigt das mir gewährte Stipendium um 378,27 Euro. Der laut Ihrem Einstufungsbescheid vom 14. Oktober 2010 monatlich von mir zu zahlende Beitrag ist jedoch signifikant höher als der in dem Beispiel errechnete Beitrag. § 240 Abs. 2 1 SGB V ist damit eindeutig verletzt.

Zusammenfassend möchte ich darauf hinweisen, dass das Urteil des Sozialgerichts Hannover deutlich ausführt, dass die von Ihnen vorgenommene Form der Beitragsberechnung, auch ab 2009, unzulässig ist. Darüber hinaus ist in dieser Frage das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ebenfalls zu berücksichtigen.
Letztlich möchte ich Sie daher bitten, die von mir zu zahlenden Beiträge noch einmal eingehend und unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage, besonders des Müncher Urteils S 19 KR 873/09, zu prüfen.
Zuletzt geändert von Sebastian am 28.10.2010, 09:32, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: umformatiert
tobbi

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von tobbi »

Hallo! Toll, dass ihr am Ball bleibt! Ich habe tagelang recherchiert, mit zig Krankenkassen telefoniert und hatte dann schliesslich eine sehr nette Sachbearbeiterin an der Strippe, die mir wirklich weiterhelfen wollte. Leider wurde daraus auch nicht, da die Rechtsabteilung mein Anliegen als unberechtig abgewiesen habe.

Alle Argumente, die ich mir mühsam, auch mit eurer Hilfe, zusammengesucht hatte, waren vergebens.

Eine Klage ist für mich leider zu risikoreich, um so mehr freue ich mich, dass einige dieses Risiko nicht scheuen. Das einzige was ich tun kann, ist euch danke dafür zu sagen, dass ihr dran bleibt und hier berichtet. Weiter so!


Was wird eigentlich passieren, falls jemand von euch vor Gericht Recht bekommt? Gemäß ihres Kataloges von Einnahmen und deren beitragsrechtlicher Bewertung werden die KK ja alles dafür tun, dass keine höchstrichterlichen Entscheidungen getroffen werden können. Bedeutet dass, das die KK nicht in berufung gehen werden, so aber jeder einzelne Klagen muß?

Danke und viele Grüße

tobbi
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

tobbi hat geschrieben:Was wird eigentlich passieren, falls jemand von euch vor Gericht Recht bekommt? Gemäß ihres Kataloges von Einnahmen und deren beitragsrechtlicher Bewertung werden die KK ja alles dafür tun, dass keine höchstrichterlichen Entscheidungen getroffen werden können. Bedeutet dass, das die KK nicht in berufung gehen werden, so aber jeder einzelne Klagen muß?
Solange die Entscheidung nicht vom Bundessozialgericht für einen allgemein einheitlichen Fall getroffen wird, kann das passieren.

Ich möchte noch einmal meine Anregung anbringen, dass Ihr Euren Ärger und die Argumente auch außerhalb von Widerspruchs- und Klageverfahren anbringt: Informiert zum Beispiel die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden und/oder den Bundestagsabgeordneten Eures Wahlkreises. Das kostet auch weniger...
Wenn man den Sachverhalt freundlich und nachvollziehbar darlegt, findet sich vielleicht mal ein größeres Publikum für diese Frage, denn aus gesamtstaatlicher Sicht darf man zumindest bezweifeln, ob es sinnvoll ist, mit der einen Hand eine Firschungskostenpauschale (oft aus staatlichen Mitteln) auszuteilen und mit der anderen die Versicherungsbeiträge gleich wieder zurükzunehmen.

Für das Land Niedersachsen habe ich hier eine schöne Aufstellung der jeweiligen Landes-Aufsichtsbehörden gefunden: http://www.mfas.niedersachsen.de/live/l ... _psmand=17
Schnelle Google-Suche zum Thema Krankenkassen + Rechtsaufsicht

Sebastian
Amalia

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Amalia »

Was ich in meiner Laienhaften Rechtsauffassung überhaupt nicht nachvollziehen kann ist, dass bei Stipendiaten brutto wie netto behandelt wird. Wir müssen uns freiwillig versichern wie Selbstständige. Diese ziehen in ihrer Steuererklärung von den Einnahmen erstmal alle (meistens sehr viele und vor allem mehr…) Ausgaben ab. Das geht sogar als Pauschale mit 30% bis zu einer Höhe von 2.455 Euro jährlich! Das was dann übrig bleibt, ist die Bemessungsgrundlage, nach der die Krankenkassebeiträge berechnet werden. Als Stipendiat hat man erhebliche Ausgaben für die Diss und nur weil wir keine Steuererklärung machen, in der wir unsere Ausgaben eintragen, meint die Krankenkasse, wir hätten keine. Ich sehe hier eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen freiwilligversicherten Selbstständigen und freiwilligversicherten Stipendiaten.

Pi-extern rät dazu, die Belege der Ausgaben zu sammeln und der Krankenkasse zu präsentieren. Hat das schon mal jemand ausprobiert?
Emil83

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Emil83 »

Hallo allerseits! Möchte mal dieses tolle und informative Forum loben und mein etwas seltsames „Problem“ schildern. Die TK hat mich seltsamerweise wieder in studentische Versicherung eingestuft!

War mein ganzes Studium lang bei der TK, habe dann meine Promotion zunächst mit Arbeitsvertrag begonnen und bekomme jetzt ein Stipendium. Habe mich dann auch ganz brav direkt telefonisch bei der TK gemeldet und denen das gesagt (weil mein Institut ewig braucht um mich abzumelden und ich nicht mehrere Monate auf einmal nachzahlen wollte), daraufhin bekam ich den Bogen zur Klärung meines aktuellen Status. Dort habe ich angegeben, dass ich im 1. Fachsemester studiere (+ kleine Studienbescheinigung) und dass ich ein Stipendium bekomme. Dafür hab ich als Nachweis den Brief meines Stipendiengebers mitgeschickt, in dem Lebenshaltungsstipendium und Forschungskostenpauschale aufgeschlüsselt sind und mehrfach steht, dass es ein Promotionsstipendium ist.

So, und nun habe ich einen Brief bekommen, dass ich studentisch versichert bin und nur knapp 65 Euro/Monat zahlen muss. Gehe mal davon aus, dass sich da ein Sachbearbeiter vertan hat. Die Frage ist jetzt für mich, was passieren kann, wenn sie den Fehler bemerken. Immerhin habe ich ja alle Angaben korrekt gemacht. Könnte man dann nicht versichert sein? Den ganzen Fehlbetrag zurückzahlen müssen? Ansonsten würde ich mich einfach mal still über diesen Fehler freuen … ;)
Amalia

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Amalia »

Lieber Emil,
herzlichen Glückwunsch zu Deinem Sachbearbeiter. Diesem sind gleich mehrere Fehler unterlaufen. Aber Du solltest Dich jetzt erstmal freuen und ins Fäustchen lachen. Deine Befürchtung ist nicht ganz unberechtigt, dass evtl. Nachforderungen auf Dich zu kommen. Aber wohl nur, wenn sich nochmals irgendjemand Deiner Akte annimmt. Dann solltest du allerdings nicht klaglos zahlen, sondern erstmal deutlich angeben, dass es nicht Dein Fehler war. Trotzdem würde ich an Deiner Stelle ein Sparbuch anlegen. Im Falle eines Falles kannst Du die Summe dann problemlos zahlen und wenn nicht, machst du nach Abschluss Deiner Promotion einen tollen Urlaub.
Alles Gute!
A.
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Einschlägig ist dann wohl § 45 SGB X, die Regelung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Sozialbereich. Welche der Fallgruppen das dann wird, würde ich jetzt nicht fest behaupten wollen. Mein Tipp nach gesundem Menschenverstand wäre aber, dass u.U. - nach entsprechender Feststellung - für die Zukunft aufgehoben und neuberechnet wird, aber für die (jeweilige) Vergangenheit alles beim alten belassen wird. Ist aber keine geprüft Rechtsmeinung, sondern ein Tipp aus dem Bauch heraus.
Streiten könnte man evtl. über Kausalität Deiner Angabe "1. Fachsemester": Das ist m.E. nur wahrheitsgemäß, wenn Du jetzt in einem anderen Fach promovierst, als Du vorher studiert hattest.

Sebastian
Emil83

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Emil83 »

Vielen Dank für eure Antworten!

@ Amalia: Die Idee mit dem Sparkonto hatte ich auch schon, werde ich wohl so machen.
@ Sebastian: Auf meinem Studentenausweis steht doch aber, dass ich im 1. Fachsemester bin. Ich promoviere zwar in dem Fach, dass ich auch studiert habe, aber trotzdem zählt das Promotionsstudium doch nochmal als eigener Studiengang. Das ist doch das Entscheidende für die Fachsemesteranzahl, oder?
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