Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

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Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

@traumkrokodil:
  • Wenn Du mit "Studententarif der Krankenversicherung" eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung meinst, dann kommt dieser Weg natürlich nur in Frage, wenn Du nicht nur vor Erreichen des 30. Lebensjahres/14. Fachsemesters anfängst, sondern auch fertig wirst bzw. eine Alternative hast.
  • Zwischenzeitlich war dieser Weg mal durch Studiengebühren etc. für viele wirtschaftlich unattraktiv geworden.
  • In den Entscheidungssammlungen zum Sozialgesetzbuch finden sich immer wieder Fälle, in denen ein nur vorgeschobenes (Zweit-)Studium aufgefallen ist und dann untersucht wurde, ob der Betroffene tatsächlich ernsthaft dem Zweitstudium nachgegangen ist oder nicht. Interessant wird das wohl vor allem bei Nebentätigkeiten ("Werkstudentenprivileg", Beispiel). Strafrechtlich ist man mit solchen Ausführungen schnell im Bereich des Betruges, v.a. wenn man in den jeweiligen Unterlagen für Zweitstudium bzw. Promotionsstudium das jeweils andere Studium verschweigt. Ich persönlich kann von solchen Manipulationen bei einem derart heiklen Thema wie der Krankenversicherung nur abraten: Diese Fälle werden für die Versicherung immer erst interessant, wenn man sie selbst am nötigsten braucht, nämlich z. B. dann, wenn wegen einer schweren Krankheit sehr hohe Kosten auflaufen. Dann nehmen auf einmal Vorgesetzte diese Akten in die Hand und fragen sich u.U., warum der Betroffene überhaupt noch dabei ist.
Sebastian
Poppy

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Poppy »

Ich kenne einige, die das so machen. Das ist aber nur für diejenigen möglich, die nicht zuviel nebenbei verdienen bzw. kein Stipendium haben, soweit ich das mitbekommen habe. Sobald man über eine gewisse Höhe an Einkommen (Stipendium zählt dazu) kommt, wird man von der Krankenkasse nicht mehr als hauptsächlichE StudierendeR gesehen, sondern eben als Mensch mit Verdienst.
traumkrokodil

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von traumkrokodil »

Sebastian hat geschrieben:@traumkrokodil:
Wenn Du mit "Studententarif der Krankenversicherung" eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung meinst, dann kommt dieser Weg natürlich nur in Frage, wenn Du nicht nur vor Erreichen des 30. Lebensjahres/14. Fachsemesters anfängst, sondern auch fertig wirst bzw. eine Alternative hast.
30 bin ich noch lange nicht, das wäre kein Problem, und Fachsemester wärs ja dann mein erstes, wenn ich ein neues Zweitstudium anfange (es sei denn ich verstehe den Begriff "Fachsemester" falsch, was durchaus im Rahmen des Möglichen liegt)!

Sebastian hat geschrieben:Zwischenzeitlich war dieser Weg mal durch Studiengebühren etc. für viele wirtschaftlich unattraktiv geworden.
Ist klar, deswegen komm ich jetz dauf :)
Sebastian hat geschrieben:In den Entscheidungssammlungen zum Sozialgesetzbuch finden sich immer wieder Fälle, in denen ein nur vorgeschobenes (Zweit-)Studium aufgefallen ist und dann untersucht wurde, ob der Betroffene tatsächlich ernsthaft dem Zweitstudium nachgegangen ist oder nicht. Interessant wird das wohl vor allem bei Nebentätigkeiten ("Werkstudentenprivileg", Beispiel). Strafrechtlich ist man mit solchen Ausführungen schnell im Bereich des Betruges, v.a. wenn man in den jeweiligen Unterlagen für Zweitstudium bzw. Promotionsstudium das jeweils andere Studium verschweigt. Ich persönlich kann von solchen Manipulationen bei einem derart heiklen Thema wie der Krankenversicherung nur abraten: Diese Fälle werden für die Versicherung immer erst interessant, wenn man sie selbst am nötigsten braucht, nämlich z. B. dann, wenn wegen einer schweren Krankheit sehr hohe Kosten auflaufen. Dann nehmen auf einmal Vorgesetzte diese Akten in die Hand und fragen sich u.U., warum der Betroffene überhaupt noch dabei ist.
Sebastian
Hm, okay. Ich hatte bei meiner Uni schonmal angefragt, wies aussieht mit zwei Studiengängen gleichzeitigig, das wär kein Problem. Ich dachte daher nicht, dass ich irgendwem irgendwas verschweigen muss, aber evt. funktioniert das ganze natürlich von Krankenkassenseite nicht, wenn man auf meinem Studentenausweis Promotions- UND Zweitstudium draufstehen.

Außerdem bleibt natürlich immer noch das von Poppy angesprochene Problem, dass 1150 Euro im Monat vll. zu viel "Einkommen" sind für studentische Pflichtversicherung.

Ich lass mir das alles mal weiter durch den Kopf gehen (wie bisher! Seufz!) Trotzdem vielen Dank!
NoNick

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von NoNick »

@Fachsemester: So du nicht das Fach komplett wechselst, werden die Fachsemester weitergezählt - auch dann, wenn du die Uni wechselst. Wenigstens war das an meinen Unis immer so.
eliask

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von eliask »

Hallo zusammen,
ich habe einige Fragen/Ãœberlegungen, vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.
Es heißt ja, dass die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen" hat. Nun wird das immer so ausgelegt, dass dabei nur die Einnahmeseite relevant sei, nicht aber die Ausgabenseite. Ich selbst habe noch einige Schulden, die während des Studiums entstanden sind, zu bezahlen (Bafög-Bankdarlehen, Bildungskredit). Die Schuldentilgung wirkt sich deutlich auf meine "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" aus. Haltet ihr diese Argumentation gegenüber der KK für vertretbar und erfolgsversprechend oder spricht aus eurer Sicht etwas dagegen?

Eine weitere Frage, die ich mir stelle, ist folgende: Wir diskutieren hier ja die ganze Zeit darüber, ob das Promotionsstipendium zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreicht und wie sich die KK-Beiträge reduzieren lassen könnten. Der Hauptposten der Lebenshaltungskosten ist doch, so würde ich behaupten, die Miete. Es stellt sich die Frage, ob man als Stipendiat einen Anspruch auf Wohngeld hat und inwiefern die sehr hohen KK-Beiträge die Höhe des Wohngelds beeinflussen? So viel ich weiß, liegt der Promotionsbetrag an sich (1050€) bereits über der Grenze, ab der Wohngeld gewährt werden kann.
Poppy

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Poppy »

@eliask
Da man den Bafög-Kredit stunden kann, wird sich da wohl keine KK drauf einlassen, aber einen Versuch ist es sicher wert.
Das Problem ist einfach, dass man als Stipendiat/in keinen eigenen Status hat. Bei uns in der Stiftung wird das auf den Einführungsseminaren immer heiß diskutiert, leider tut sich da sehr wenig, den Status von Stipendiat/innen mit allen rechtlichen Konsequenzen anzuerkennen.
Mr. Bayes

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Mr. Bayes »

Hallo Leute,

es gibt nun mittlerweile ein Urteil des Sächsisches Landessozialgerichts, Az. L 1 KR 145/11 vom 25.01.2012, in welchem klargestellt wird, dass die Regelungen in den Beitragsgrundsätzen so nicht ausreichen, um Stipendium als Einkommen heranzuziehen.

Hier der Link:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=149850

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, d.h. es ist wird dann sicherlich noch vom BSG überprüft werden.
Zuletzt geändert von Sebastian am 10.04.2012, 22:09, insgesamt 4-mal geändert.
Grund: Daten des verlinkten Urteils hinzugefügt.
Garion

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Garion »

Liebe Juristen,

heißt das, daß eine Klage gegen meinen Beitrag von 222 € Aussicht auf Erfolg hätte?
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

@Mr. Bayes: Vielen Dank für den Hinweis auf diese aktuellere Entscheidung!
@Garion: Den Juristen, der sich zu dieser Behauptung versteigt, möchte ich sehen. Unabhängig von den ohnehin bekannten Vorbehalten, dass selten zwei Fälle absolut identisch laufen, ist hier anzumerken, dass die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts lt. Mr. Bayes noch nicht rechtskräftig ist. Später könnte also noch das nächstinstanzliche Bundessozialgericht entscheiden. Soweit ich beim ersten Überfliegen gesehen habe, weicht das LSG im übrigen von der Rechtsprechung des BSG ab, indem es sagt, dass eine bislang übergangsweise erfolgte Toleranz gewisser Verstöße ab dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr hinzunehmen sei, weil die Kassen genug Zeit zur Fehlerbehebung gehabt hätten. Ob das BSG diesen Zeitpunkt exakt genauso beurteilt, halte ich persönlich für offen - auch wenn ich es allen Stipendiaten natürlich gönnen würde.
Der Umstand, dass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz festgestellt wurde, kann aber zur Eile mahnen: es ist noch nichts darüber gesagt, ob dieser Verstoß tatsächlich nur im Sinne einer Nichtberücksichtigung behoben werden kann. Es handelt sich insofern eher um einen formalen Verstoß. Das aber könnte der Spitzenverband der GKV auch anderweitig korrigieren.

Soweit - wie gesagt - nach einem ersten Ãœberfliegen des interessanten Urteils.
Sebastian
schrabfab

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von schrabfab »

Ich sehe gerade, dass es seit fast einem Jahr keinen Beitrag mehr gab. Was bedeutet das? Ist das Thema inzwischen eindeutig geklärt? Irgendwelche neuen Erkenntnisse?

Ich frage mich nämlich auch, ob ich nun gegen die in meinem Fall anfallenden 346€/m gerichtlich vorgehen soll oder das ohnehin aussichtslos ist. Wie ist eure Erfahrung? Hat es jemand (mit oder ohne zuhilfenahme der genannten Urteile) geschafft, das Stipendium aus der Berechnung des KV-Beitrages tilgen zu lassen?

Ich freue mich über Rückmeldungen!
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