Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

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madlene

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von madlene »

Amalia hat geschrieben:Die Studentische KK endet mit dem ersten Studienabschluss! (Master, Diplom, Magister, Staatsexamen, …)
Stipendiaten müssen sich freiwillig versichern. Als Einkommen wird ihr Stipendium (incl. evtl. Zulagen) mindestens jedoch 840€ zur Berechnung herangezogen, es sei den sie gehen zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeite (Einkommen über 400Euro) nach, dann sind sie darüber versichert und das Stipendium fällt unter den Tisch.
ich dachte auch erst, dass das mit dem ersten Studienabschluss endet, aber das geistert eben so rum, dass das geht. Ich hab da mal ne vorsichtige Anfrage bei meiner KV gestellt, mal abwarten, was die dazu sagen.

Bist du dir sicher, dass bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (über 400€) das Stipendium nicht mehr interessiert? Also der KV das dann egal ist? Weil dann könnte ich ja alles so belassen, bekäme das Stipendium und würde über den arbeitgeber versichert sein...
Amalia

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Amalia »

madlene hat geschrieben:ich dachte auch erst, dass das mit dem ersten Studienabschluss endet, aber das geistert eben so rum, dass das geht. Ich hab da mal ne vorsichtige Anfrage bei meiner KV gestellt, mal abwarten, was die dazu sagen.
Der eine oder andere Doktorand rutscht durch. Richig ist das aber nicht und kann deshalb zu erheblichen Beitragsnachzahlungen führen, wenn es doch irgendwie rauskommt.
madlene hat geschrieben:Bist du dir sicher, dass bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (über 400€) das Stipendium nicht mehr interessiert? Also der KV das dann egal ist? Weil dann könnte ich ja alles so belassen, bekäme das Stipendium und würde über den arbeitgeber versichert sein...
Ja ich kenne einige bei denen das so ist und habe selbst die entsprechende Auskunft von der Kasse bekommen. Allerdings sind nicht alle Stipendien mit Jobs kombinierbar.
madlene

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von madlene »

Amalia hat geschrieben:
madlene hat geschrieben:Bist du dir sicher, dass bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (über 400€) das Stipendium nicht mehr interessiert? Also der KV das dann egal ist? Weil dann könnte ich ja alles so belassen, bekäme das Stipendium und würde über den arbeitgeber versichert sein...
Ja ich kenne einige bei denen das so ist und habe selbst die entsprechende Auskunft von der Kasse bekommen. Allerdings sind nicht alle Stipendien mit Jobs kombinierbar.
Vielen Dank erstmal! Dann werde ich das so probieren. Meinen Stipendiengeber interessiert nur die Stundenzahl, nicht was ich verdiene, das kann man ja dann anpassen (also weniger Stunden, höherer Stundenlohn, gleicher sozialversicherungspflichtiger Job)
Adorno

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Adorno »

Hallo zusammen,

am Wochenende habe ich die Zusage für ein Promotionsstipendium bekommen. Jetzt setze ich mich gerade mit den formalen Sachen auseinander und habe in diesem Zuge auch mal meine Krankenkasse (DAK) angesprochen, ob sich was an den Beiträgen ändert.

Man sagte mir, dass es seit kurzem ein rechtsverbindliches Urteil gibt, was die Berechnung regelt. Im meinem Falle (Stipendium: 1050€) wären das 256€ Krankenversicherung. Und man hat mir auch gesagt, dass die Forschungskostenpauschale und Büchergeld angerechnet werden, sodass ich auf mehr als 256€ komme. Das finde ich schon einen absoluten Hammer....

Nach meiner Rechnung sind es aber 222€, was immer noch viel zu viel ist.

Könnt ihr mir etwas zu diesen neuen rechtlichen Regelungen sagen? Ich bin da vollkommen aufgeschmissen...

Grüße...
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

@Adorno: Lass Dir doch einmal sagen, welches das angeblich neue Urteil sein soll. Mein letzter Stand ist immer noch der hier zusammengefasste...

Sebastian
Poppy

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Poppy »

Ich habe ein Stipendium von 1150€ monatlich (die 100€ Forschungskostenpauschale sind inclusive, weil sie mit angerechnet werden) und zahle bei der AOK 196,65€ monatlich.
ayla

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von ayla »

Hast Du noch irgendwelche Zusatzverdienste angegeben (Zinserträge etc..?)
Ich beziehe auch ein Stipendium zu den üblichen Konditionen und zahle bei der TK 181 Euro....(ich habe auch noch einen kleinen Zusatzverdienst, den ich mitangegeben habe).
Poppy

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Poppy »

Es kann sein, dass mein Honorarvertrag und mein Lehrauftrag mit eingerechnet sind.
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Sebastian hat geschrieben:@Adorno: Lass Dir doch einmal sagen, welches das angeblich neue Urteil sein soll. Mein letzter Stand ist immer noch der hier zusammengefasste...
Jener Stand scheint nicht mehr ganz up to date zu sei, wie ich jetzt herausgefunden habe:
Das Sozialgericht Aachen (Urt. 16.08.2011, S 13 KR 137/11, nicht rechtskräftig) hat sich vor ein paar Tagen mit der Thematik befasst und sieht die "neuen" Berechnungsgrundlagen als ordnungsgemäß an und legt auch dar, was sich mit dem Erlass der Beitragsgrundsätze Selbstzahler im Vergleich zu der (für Promotionsstipendiaten günstigen) Entscheidung des SG Hannover verändert habe.
Gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der hier anzuwendenden ab 01.01.2009 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkasse (GKV-Spitzenverband) geregelt. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der GKV-Spitzenverband durch die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 06.05.2010, Gebrauch gemacht. Nach § 2 Abs. 1 dieser Grundsätze werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen (Satz 1). Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen (Satz 2). § 3 Abs. 1 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" beschreibt, was beitragspflichtige Einnahmen sind. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (Satz 1). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (Satz 2). Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt (Satz 3).

Aus dieser nach Auffassung der Kammer hinreichend bestimmten Definition der beitragspflichtigen Einnahmen ergibt sich, dass auch Promotionsstipendien zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Dies gilt nicht nur für den Stipendiumsgrundbetrag, sondern auch für die Forschungskostenpauschale, den Familienzuschlag und die Kinderbetreuungspauschale. Denn § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" bestimmt klar und eindeutig, dass eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht stattfindet. Insofern beinhaltet das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 07.10.2010 keine Neuregelung zur Bestimmung von Promotionsstipendien als beitragspflichtige Einnahmen, sondern lediglich eine Klarstellung des § 3 Abs. 1 "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler". Aus dem einleitenden Absatz unter Ziffer 6. dieses Rundschreibens ergibt sich, dass Anlass für die Klarstellung das Urteil des SG Hannover vom 26.10.2009 (S 44 KR 164/09) war, auf das auch der Kläger sich bezieht. Zutreffend weist der GKV-Spitzenverband daraufhin, dass das Urteil des SG Hannover sich auf die bis 31.12.2008 geltende Rechtslage bezog, wonach die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder noch durch die Satzungen der Krankenkassen geregelt wurde. Das SG Hannover hatte, wie sich aus dem Tatbestand seiner Entscheidung ergibt, über eine Satzungsregelung zu befinden, die zwar ähnlich wie § 3 Abs. 1 Satz 1 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" formuliert war, nicht aber eine Bestimmung wie die des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Grundsätze enthielt. In der Satzung, über die das SG Hannover – und ähnlich zuvor schon in einem früheren Fall das BSG durch Urteil vom 22.05.2003 (B 12 KR 12/02 R) entschieden hat – gab es also keine Bestimmung, dass eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht stattfindet. Dies ist nunmehr in § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" so geregelt. Deshalb ist nach Auffassung der Kammer weder die frühere zitierte Rechtsprechung des BSG, noch die des SG Hannover auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb im Rundschreiben vom 07.10.2010 zu Recht klargestellt, dass Eigenschaften von Promotionsstipendien wie die Zwecksetzung und die Steuerfreiheit für die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen belanglos ist. Unter den rechtlichen Rahmenbedingungen, die § 3 Abs. 1 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" setzt, sind Stipendien unabhängig von eventuellen Zwecksetzungen im Zusammenhang mit ihrer Gewährung und unabhängig von eventuell gesondert ausgewiesenen Bestandteilen (z.B. Forschungskosten, Familienzuschlag, Kinderbetreuung) bei der Beitragsbemessung in voller Höhe zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig und nicht zu beanstanden.
Das sieht m.E. für die gerichtliche Schiene nicht mehr gut für Promotionsstipendiaten aus. Wenn man daran noch etwas ändern will, empfiehlt es sich jetzt allgemein, den politischen Weg zu suchen: Die Betroffenen könnten z.B. mal schriftlich "ihre" Bundestagsabgeordneten fragen.

Sebastian
traumkrokodil

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von traumkrokodil »

Eine (für mich) neue Idee dazu: Ich hab gehört, dass man zwar nicht als Promotionssudent, wohl aber als jemand mit einem Zweitstudium (unter 30 natürlich) den Studententarif der Krankenversicherung bezahlen kann. Jetzt überlege ich, mich zum nächsten Semester einfach in einen zulassungsfreien Studiengang einzuschreiben. Hat mit dieser Strategie schon jemand Erfahrungen gemacht? Spricht etwas dagegen?
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