Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

fpost230

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von fpost230 »

nachdem das Thema hier mehrfach diskutiert worden ist und scheinbar nach persönlichen Rückfragen jede Krankenkasse etwas anderes "festsetzt", habe ich mal nach der rechtlichen Grundlage für die Bemessung des Beitrages für die KV gefragt, genauer: darf das stipendium für die bemessung des kvbeitrages herangezogen werden, da es nicht als steuerpflichtiges einkommen gilt?
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Rechtlich ist die Einordnung seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (s. vorherige Seite) klar und für Stipendiaten ungünstig.
Manche können mit kristinas Tipp oder über Familienversicherung noch etwas gestalten.

Dass einzelne Sachbearbeiter einer Kasse die Problematik - zu Deinem Vorteil (?) - nicht erkennen, scheint mir aber ein nicht reproduzierbarer Zufall zu sein. Fehler machen eben auch Krankenkassenmitarbeiter -- manchmal sogar zu Deinem Vorteil....
promotom

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von promotom »

Ich hätte da jetzt auch noch einmal eine Frage: In folgendem Dokument http://www.knappschaft.de/DE/1_navi/04_ ... cationFile habe ich auf Seite 30 unter Stipendien gefunden, dass diese nur den 300€ übersteigenden Betrag zum Lebensunterhalt zählen. Meine Krankenkasse setzt immer den vollen Stipendienbetrag an, gibt es hier vielleicht die Möglichkeit (auch rückwirkend) den Beitrag etwas zu senken? Hat jemand von euch Erfahrung damit?
MKR

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von MKR »

Mir stellt sich eine andere Frage, zu der ich hier im Forum bisher nichts gefunden habe. Und zwar komme bei den Bezeichnungen "Beitragspflichtige Einnahmen" und "positiven Einkünfte" ins Überlegen, ob ein Stipendium wirklich voll angerechnet wird.

Auf der Homepage der TK z.B. steht:
„Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. […] Die TK berechnet den Beitrag anhand der positiven Einkünfte der jeweiligen Einnahmeart. Positive Einkünfte heißt, dass die Einnahmen höher sind als die Werbungskosten. Haben Sie als freiwillig Versicherter Aufwendungen, um Ihre Einkünfte zu erzielen, können Sie diese oft von Ihren Einkünften abziehen.“
(Quelle: http://www.tk.de/tk/bei-der-tk-versiche ... men/346568)

Ich frage mich, ob ich vom Stipendium zum Beispiel die Semesterbeiträge und Werbungskosten abziehen kann. Es stellt sich natürlich die Frage ob diese Ausgaben dazu dienen meine "Einkünfte" (Stipendium) zu erzielen. Hat das jemand von euch vielleicht trotzdem schon mal bei einer Krankenkasse (oder konkret bei der TK) versucht und Erfahrungen gemacht?
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

MKR hat geschrieben:Ich frage mich, ob ich vom Stipendium zum Beispiel die Semesterbeiträge und Werbungskosten abziehen kann. Es stellt sich natürlich die Frage ob diese Ausgaben dazu dienen meine "Einkünfte" (Stipendium) zu erzielen. Hat das jemand von euch vielleicht trotzdem schon mal bei einer Krankenkasse (oder konkret bei der TK) versucht und Erfahrungen gemacht?
Hallo MKR,

dazu hatte sich das Bundessozialgericht in den zitierten Entscheidungen in einem sog. obiter dictum geäußert, wenn auch nicht zu entscheiden war:
1) BSG, Urt. vom 18.12.2013, Az. - B 12 KR 3/12 R -
Die Revision der Klägerin war unbegründet. Da nur sie eine zulässige Revision eingelegt hat, steht nach dem Urteil des LSG zwischen den Beteiligten fest, dass die Beklagten Beiträge aufgrund der 100 Euro Forschungskostenpauschale monatlich nicht erheben durften. Hierüber hatte der Senat nicht mehr zu befinden, obwohl an der Richtigkeit dieser Einschätzung Zweifel bestehen könnten.
Im Klartext bedeutet das: In dem Einzelfall hatte die Vorinstanz entschieden, dass die Studentin (Klägerin) auf die Forschungskostenpauschale keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen hatte. Weil die Krankenkasse gegen diese Entscheidung keine Revision eingelegt hatte, konnte das Bundessozialgericht dazu nicht mehr entscheiden - meldet aber Zweifel an. (Das BSG hätte auch einfach schweigen können, wollte es aber erkennbar nicht).
Ich würde meinen, dass freie/zufällige/vom Stipendiengeber nicht definierte "Werbungskosten" des Studiums erst recht nicht vom Stipendium abzuziehen sind, wenn es noch nicht einmal die vom Stipendiengeber zweckgebundene Forschungskostenpauschale ist.
Versuchen kann man es natürlich, denn bei diesem komplizierten Thema kommt es scheinbar öfter zu Entscheidungen der Kassen, die zwar falsch, aber für die Studierenden günstig sind.
Ob alle Kassen ihre Homepages und Ratgeber zu solchen, eher seltenen, schwierigen und vielleicht sogar PR-mäßig unpopulären Themen regelmäßig aktualisieren, möchte ich mal bezweifeln.

Viel Erfolg!

Sebastian

@promotom: Der Link führt leider ins Leere. ("Fehler bei der Requestverarbeitung")
jensen

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von jensen »

Hallo,

ich habe erfolgreich vor dem Sozialgericht dagegen geklagt, dass die Techniker Krankenkasse meine Forschungspauschale zur Beitragsbemessung heranzieht. Die Pauschale darf nicht angerechnet werden und ich bekomme die bereits gezahlt Beiträge zurück.

Das Urteil sollte demnächst unter dem Aktenzeichen "S 2 KR 274/15" zu finden sein.

Viele Grüße,
Jens
kaegel

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von kaegel »

Hallo Jens,

das sind ja gute Nachrichten für Dich. Das freut mich!

Ich bin juristisch nicht ganz so firm, aber heisst, das für andere, dass sie mit Verweis auf das Aktenzeichen in einem Schreiben an die TK ihre zu viel gezahlten Beiträge einfornden können?

Viele Gräße,
k.
Pinguin

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Pinguin »

Hallo ihr.
Weiß jemand, ob Familienzuschlag und Kinderbetreuungspauschale bei einem Stipendium von der Krankenkasse als Teil des Einkommens gerechnet werden oder nicht, da es sich ebenfalls um zweckgebundene Zuweisungen handelt?
Shente

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Shente »

jensen hat geschrieben:Hallo,

ich habe erfolgreich vor dem Sozialgericht dagegen geklagt, dass die Techniker Krankenkasse meine Forschungspauschale zur Beitragsbemessung heranzieht. Die Pauschale darf nicht angerechnet werden und ich bekomme die bereits gezahlt Beiträge zurück.

Das Urteil sollte demnächst unter dem Aktenzeichen "S 2 KR 274/15" zu finden sein.

Viele Grüße,
Jens

Hallo Jens!
Auf der Suche nach Informationen zur Beitragsbemessung in der GV und der Forschungskostenpauschale bin ich über deinen Eintrag gestolpert. Ich bin kein Jurist, aber vermute mal, dass das Urteil auch für alle anderen in der Situation Relevanz hat, oder? Hast du eine Ahnung, ob und wenn ja wie wir das verwenden können bei den Kassen? Oder kannst du uns noch weitere Informationen geben, mit denen wir uns an die Kassen wenden können? Oder sollte das Aktenzeichen ausreichen?
Danke!
LLama
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von LLama »

Genau das würde mich auch brennend interessieren, Jens!
I wanna be a Schwa. It's never stressed.
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